BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Totschlags zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 18. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin Vanessa B. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. Februar 2007 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zu der Revision der Nebenkl344gerin Vanessa B. u.a. zutreffend ausgef374hrt: 1 "Die ... Revision der Nebenkl344gerin ist nicht zul344ssig erhoben, weil sie lediglich ohne n344here Begr374ndung die Verletzung ma-teriellen Rechts r374gt. Gem344337 247 400 Abs. 1 StPO k366nnen Ne-benkl344ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb m374ssen sie in der Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass sie ein zul344ssiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 3 und 5; 247 401 Abs. 1 Satz 1 Zul344ssig-keit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenkl344gerin hat inner-halb der Revisionsbegr374ndungsfrist unterlassen klarzustellen, dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer h366heren Bestrafung [der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel ei-ner 304nderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)." - 3 - Da die Revision der Nebenkl344gerin erfolglos ist, tr344gt sie gem344337 247 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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