BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/11 vom 19. Oktober 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Georgi B. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2011, s o- weit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einzel - und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten Georgi B. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und zwei Wochen verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen das Ur teil richtet sich die auf die Sachrüge und Bea n- standungen des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten. Das Recht s- mittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 25. August 2011 dargelegten Gründen unzulässig (§ 344 1 2 - 3 - Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch der Schuldspruch w eist keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Keinen Bestand haben dagegen die gegen den Angeklagten Georgi B. verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen absolvierte der inzwischen 35 - jährige Angeklagte im Alter von 17 bzw. 18 Jahren in Bulgarien einer Fre i- anders als beim Ang e- klagten Boris B. - keine Einzelheiten mitteilt. Weitere Vorstrafen hat das Landgericht nicht festgestel lt. Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten Georgi B. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten hat die Strafkammer an erster Stelle zu Lasten des Angekla g- ten angeführt, dass sich dieser, e- hende Maßnahmen erlitten hat, nicht von der Begehung der vorliegenden Taten f- er wegen versuchter Nötigung verhängten Geldstrafe als auch der Gesamtstrafe berücksichtigt (UA S. 42). b) Dies hält einer Überprüfung nicht stand. aa) Zwar dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländ i- sche Vorstrafen berücksichtigt werd en, wenn die Tat nach deutschem Recht 3 4 5 6 7 - 4 - strafbar wäre (vgl. BT - Drucks. 16/13673 S. 6 f. mwN). Sind sie zur Bewertung des Vorlebens des Täters im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB relevant, mü s- sen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene Verur teilungen - und m a- r- vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m . Nr. 5 der Erwägung sgründe des Rahmenbeschluss es 2008/675/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 zur Berüc k- sichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass es sich um eine nach § 54 BZRG im Bundeszentralregister eingetragene ausländische Vorstrafe handelt (BGH, Beschluss vom 1. August 2007 5 StR 282/07, NStZ - RR 2007, 368, 369; zur geplanten Neuregelung der Eintragung ausländischer Verurteilungen: vgl. BT - Drucks. 17/5224 [dort v.a. § 53a BZRG]). bb) Die Verwertbarkeit einer ausländischen Verurteilung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldig ten setzt grundsätzlich aber eb e n falls voraus, dass die se würde es sich um eine Veru r- teilung nach deutschem Recht handeln nicht tilgungsreif wäre. Dies ergibt sich für im Bundeszentralregister eingetragene ausländische Verurteilungen aus §§ 51 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 BZRG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 3 Abs. 4 BZRG), gilt aber auch für dort nicht eingetragene ausländische Vorstrafen. Grundlage hierfür ist § 58 BZRG, nach dem eine au s- ländische Verurteilung, auch wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eing e- tragen ist, als tilgungsreif gilt, s obald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Ge l- tungsbereich des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregi s- ter tilgungsreif wäre. Liegt eine solche Tilgungsreife vor, besteht schon nach 8 9 - 5 - dem Willen des Gesetzgebers das Verwertungsverbot d es § 51 Abs. 1 BZRG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 3 s- ländische Verurteilungen [können] nicht in größerem Umfang zu seinem Nac h- teil berücksichtigt werden als entsprechende deutsche Bestrafungen - Drucks. VI/477 S. 25 [zu § 52 BZRG]; BayObLG, Urteil vom 17. März 1978 RReg 2 St 429/77, BayObLGSt 1978, 39, 41; ebenso Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 58 Rn. 6, 7; Hase, BZRG, 2003, § 58 Rn. 1; Rebmann , NStZ 1985, 529, 530). Dies entspricht auch dem Rahmenbeschluss 2 008/675/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008, der etwa in Art. 3 Abs. 1 darauf verweist, dass in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene versehe cc) Kommt mithin bei einer dem Tatrichter bekannt gewordenen, von ihm zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigungsfähigen ausländischen Vo r- strafe in Betracht, dass diese würde es sich um e ine deutsche Verurteilung handeln im Falle ihrer Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsreif wäre (ohne dass eine Ausnahmeregelung - etwa die in § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG - ei n- greift), muss er die für die Tilgungsreife erforderlichen Feststellungen tre ffen und bewerten (vgl. dazu auch § 56 Abs. 1 Satz 2 BZRG) und dies im Urteil da r- legen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2007 5 StR 282/07, NStZ 2007, 368, 369; BayObLG, Urteil vom 17. März 1978 RReg 2 St 429/77, BayObLGSt 1978, 39, 41; ferner BG H, Beschluss vom 3. Februar 1999 5 StR 705/98). dd) Auf dieser Grundlage kann das landgerichtliche Urteil keinen B e- stand haben. Denn der Senat kann die nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs auf die Sachrüge hin gebotene Prüfung, ob die Stra fkammer beim 10 11 - 6 - Angeklagten Georgi B. das (in Betracht kommende) Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 3 Abs. 4 BZRG) missachtet hat, mangels hinreichender Feststellungen nicht überprüfen. Dies führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen sowie die Gesam t- strafe. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quenti n
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