BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/13 vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20 . November 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausführungen d - Beimengungen de s Angekla g- - s Angeklagten an der Spitze eines Kabelbinders (UA 27) genügen nicht den Anford e- rungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegung en bei DNA - Vergleichsunter - suchungen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13; Beschluss vom 16. April 2013 3 StR 67/13; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, NJW 2013, 2612, 2614 ; Urteil vom 3. Mai 2012 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identif i- zierung 2 3; Beschluss vom 6. März 2012 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identif i- zierung 21). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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