BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425 /1 4 vom 23. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 201 4 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Ob die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge aus den vom Genera l- bundesanwalt in seiner Zuschrift vom 16. September 2014 dargelegten Gründen b e- reits den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, kann dahinst e- hen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgerich t lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy