ECLI:DE:BGH:2018:150318U4STR425.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 425 / 1 7 vom 15. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richterin am Amtsgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Deze mber 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftss trafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten vom Vorwurf des (gemeinschaft - lichen) Betruges freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Die zugelassene A nklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last: Der Angeklagte habe zur Finanzierung des Erwerbs von vier mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken von der I . GmbH (I . GmbH ), vertreten durch den gesonde rt verfolgten A . , zu einem (tatsächlichen) Gesamtkaufpreis von 1.100.000 einen Darlehensvertrag mit der I . AG über 1.300.000 1 2 3 - 4 - Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag sei er finanziell nicht in der Lage gewesen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A . habe der Angeklagte notariell einen überhöhten Kaufpreis von 1.500.000 n- den lassen, um nach Auszahlung der Darlehensvaluta eine Kick - Back - Zahlung in Höhe von 200.000 möglichen. Der vom Angeklagten unterzeichnete Darlehensantrag habe, was dieser aufgrund der mit A . ge - troffenen Absprache ebenfalls gewusst und gebilligt habe, außerdem unzutre f- fende Angaben über die Einkommens - und Vermögenssituation des Angekla g- ten , das Vorhandensein von Eigenkapital und die Ertragsfähigkeit der zu erwe r- benden Immobilien enthalten. Auf der Grundlage dieses Antrags und der beig e- fügten Unterlagen, die dem Angeklagten bekannt gewesen seien und die die Falschangaben scheinbar belegt hät ten, sei die I . AG von einem Er - trags - und Marktwert der Immobilien von 1.480.000 nach Vertragsabschluss am 2. Februar 2006 die Auszahlung der Darlehens - valuta veranlasst. 200.000 s- sen. Nach erstmaligem Zahlungsrückstand im Mai 2009 und Eröffnung des I n- solvenzverfahr ens über das Vermögen des Angeklagten im Oktober 2010 seien die Immobilien für insgesamt 450.000 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Auf Veranlassung ihres faktischen Geschäftsf ührers, des gesondert verfolgten A . , erwarb die I . GmbH im November 2004 von der V . AG eine Reihe von Grundstücken in K . , die mit Mehrfamilienhäu - sern bebaut waren, um durch deren Weiterverkauf Gewinne zu erzielen. Zur Finanzie rung des Gesamtkaufpreises in Höhe von 5.251.294 die V . AG der I . GmbH zugleich ein bis zum 1. Juli 2007 rückzahlbares 4 5 - 5 - Darlehen in Hö he des vollen Kaufpreises . Um die Immobilien möglichst zügig zu vermarkten und das Darlehen bei der V . AG zeitgerecht zurückzufüh - ren, wurden die Grundstücke auf Veranlassung des gesondert verfolgten A . auch Interessenten mit geringer Bonität und Geschäftserfahrung zum Kauf a n- geboten . Dabei zeigte man diesen Interessenten besondere Finanzierungs m o- delle für einen Immobilienerwerb ohne Eigen kapital bei einem zu erwartenden Einnahmeüberschuss aus den Mieterträgen auf. Entschloss en sich Interesse n- ten zu einer Darlehensanfrage, erstellten Mitarbeiter der I . GmbH für diese zumind est teilweise ohne deren Wissen vielfach manipulierte Einkom mens - und Eigenkapitalnachweise sowie Objektunterlagen, um der für die Finanzi e- rung in Aussicht genommenen Bank eine bessere Bonität des Interessenten und eine höhere Wirtschaftlichke it der Immobilie vorzutäuschen. Der Angeklagte, ein selbständiger Steue rberater, war in dieser Funktion seit Mitte der 90er - Jahre zunächst für den gesondert verfolgten A . und spä - ter auch für die I . GmbH tätig. Ihm war bekannt, dass A . mit einem grö - ßeren Immobilienprojekt gescheitert und deshalb das Insolvenzv erfahren über dessen Privatvermögen eröffnet worden war. Gleichwohl vertraute er diesem in finanziellen Angelegenheiten. Nachdem er A . entsprechendes Interesse signalisiert und die I . GmbH ihm verschiedene Angebote unterbreitet h atte, einigte er sich mit A . über den Erwerb von vier Mehrfamilienhäu - sern mit einer Gesamtwohnfläche von 1.680 qm und einem Mietertrag von 82.555,92 lich. Beide wussten, dass die Finanzi erung durch eine Bank nur mit einem tatsächlich nicht vorhandenen Eigenkapitalanteil und unter Au s- schluss der Erwerbsnebenkosten möglich sein würde. Ferner war ihnen b e- kannt, dass Vergabe und Abwicklung eines Darlehens bei Finanzierung von Sanierungsarbeiten anderen Regeln folgte als bei einer Kaufpreisfinanzierung. Sie trafen daher untereinander eine Absprache dahin, dass der tatsächliche 6 - 6 - Kaufpreis 1.100.000 gen und der Angeklagte weitere 200.000 den Ausbau von Dachgeschossflächen an die I . GmbH zahlen, der Kreditbedarf also tatsächlich 1.300.000 n solle . Die I . GmbH solle ihrerseits die Erwerbsnebenkos ten zahlen. Hingegen solle der Bank vorgespiegelt werden, der Kaufpreis betrage 1.500.000 n- kapital aufbringen und zusätzlich die Erwerbsnebenkosten tragen werde. Dieser Absprache gemäß wurde am 30. Dezember 2005 zwischen dem Angeklagten und der I . GmbH, vertreten durch A . , ein n otarieller Kaufvertrag über die vier Grundstücke zu einem Kaufpreis von 1.500.000 In dem maßgeblichen Darlehensantrag des Angeklagten vom 20. Januar 2006, der von der I . GmbH über die Finanzierungsmaklerin an die I . AG als finan zierende Bank weiter geleitet wurde, war ein tatsächlich nicht vorhandenes Bankguthaben des Angeklagten in Höhe von 350.000 zur Un terlegung des erforderlichen Eig enkapitals angegeben. Weitere unzutreffende Angaben bez o- gen sich auf ein angebliches Monatse inkommen des Angeklagten aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der I . GmbH sowie auf regelmäßige Einnahmen aus seiner selbstän digen Tätigkeit als Steuerberater in monatlich fünfstelliger Höhe. Ferner waren die Gesamtwohnfläche der vier Immobilien mit 2.300 qm und die zu erwartende jährli che Netto - Kaltmiete mit 132.000 Dem Antrag beigefügt waren u. a. ein Steuerbescheid mit falschen Angaben zum Ei n- kommen des Angeklagten, mehrere erfundene Lohnsteuerbescheinigungen der I . GmbH und drei manipulierte Auszüge des Privatkontos des Angeklagten, die Guthaben in sechsstelliger Höhe auswiesen, während sich das tatsächliche Guthaben lediglich auf einige hundert Euro belief. Weitere Unterlagen enthielten Angaben über Gewinne des Angeklagten aus seiner Steuerberaterkanzlei, die tatsächlich nicht annähernd erzielt word en waren. Der Angeklagte unterzeic h- n e te auf einer separaten Seite des Darlehensa ntrags eine Erklärung, in der er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versicherte. - 7 - Auf der Grundlage einer positiven Objekt - und Risikobeurteilung durch einen G utachter sowie der wahrheitswidrigen Angaben im Finanzierungsantrag und in den dem Antrag beigefügten, manipulierten Unterlagen bot die I . AG dem Angeklagten , ausgehend von einem Marktwert der Grundstücke in H ö- he von 1.480.000 den Abschluss ein es Darlehensvertrages über einen B e- trag von 1.300.000 s dieser am 2. Februar 2006 annahm. N ach wah r- heitswidriger Bestäti gung der I . GmbH , der Angeklagte habe das vereinbarte Eigenkapital unmittelbar an sie geleistet, gab die I . AG die D arlehens - valuta vom Notaranderkonto frei. Nachdem A . dem Angeklagten mitgeteilt hatte, der geplante Dachgeschossausbau sei nicht genehmigt worden, erfolgte eine unmittelbare Auszahlung der daf ür vorgesehenen 200.000 des Angeklag ten . Nach etwa zwei Jahren geriet der Angeklagte gegenüber der I . AG in Zahlungsrückstand. I m Oktober 2010 wurde über sein Vermö - gen d as Insolvenzver fahren eröff net. D ie vier Grundstü cke wurden im März 2 011 für insgesamt 450.000 Der gesonde rt verfolgte A . wurde wegen Betruges im Rahmen der Weiterveräußerung der von der V . AG erworbenen Grundstücke rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. b) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermo cht, dass der Angeklagte von der Fälschung und bzw. oder der Vorlage der gefälschten Bonitäts - und Objektunterlagen im Rahmen der Beantragung des Darlehens bei der I . AG wusste, dies auch nur billigend in Kauf nahm oder an der Planung und Ausführu ng dieses Vorhabens insoweit beteiligt war. Hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises, der beabsichtigten zweckwidrigen Verwendun g des 1.100.000 Betrages der Darlehensvaluta sowie des Vorha n- denseins von Eigenkapital habe der Angeklagte zwar be wusst getäuscht und bei der I . AG einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen, der auch zu 7 8 - 8 - einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung ge führt habe . Es fehle aber mit Blick auf jede der drei dem Angeklagten zurechenbaren Täuschungshandlu n- gen jeweils a n einem kausalen Schaden und an einem diesbezüglichen Vorsatz des Angeklagten. Die Täuschung über die Höhe des Kaufpreises habe sich nicht vermögensmindernd ausgewirkt, da das für den Schaden maßgebliche Ausfallrisiko der Bank nicht nach der Kaufpreishöhe zu bemesse n sei , sondern sich aus dem Verhältnis von Darlehenssumme und tatsächlichem Grun d- stückswert ergebe. Die Vorspiegelung des Vorhandenseins von Eigenkapital habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Einschätzung der Bonität des Angeklagten d urch die Ban k haben können , da der Angeklagte die Herkunft des Eigenkapitals (aus Eigen - oder Fremdmitteln) im Darlehensantrag nicht näher spezifiziert habe, weshalb die Risikorelevanz insoweit nicht habe bewertet we r- den kön nen. Dass der Angeklagte die bea bsichtigte zweckwidrige Verwe n- dung eines Teils des Darlehensbetrages für einen Dachgeschossausbau ve r- schwiegen habe, stelle ebenfalls keine Täuschung über einen risikobestimme n- den Faktor dar, da der Ausbau dem besicherten Vermögen des Angekla g- ten zugutegek ommen wäre. Selbst wenn der Angeklag te und A . vor Abschluss des Darlehensvertra ges eine Kick - B ack - Zahlung in Höhe von 200.000 vereinbart haben sollten, stelle deren Verschweigen bei Vertragsa b- schluss keine Täuschung über den risikobestimmenden Faktor des Grun d- stückswerts zum Zeitpunkt der Risikobeurteilung durch die Bank dar. II. Die Revision de r Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Der Freispruch des A n- geklagten vom Vorwurf des Betruges hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stan d . 9 - 9 - 1. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Soweit das Landgerich t eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen B e- truges im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle in Bezug auf die ihm zurechenbaren Täuschungen ständnis des obj ektiven T a t- bestandes ausgegangen. aa) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs - und Selbstschäd i- gungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand e r forderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite ei ne ir r- tumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Verm ö- gensschaden führt, sowie ei n Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwi schen Irr tum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 5 StR 618/58, BGHSt 13, 13, 14; Urteil vom 26. J uli 1972 2 StR 62/72, BGHSt 24 , 386, 389; Urteil vom 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; SSW - StGB/Satzger, 3. Aufl., § 263 Rn. 137, 200; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 5). Für eine davon abweichende , insbesondere eine einschränkende Auslegung einzelner Merkmale des objektiven Tatbestandes und der diese Merkmale verbindenden Kausalbeziehung, etwa nach den Grundsätzen der objektiven Zurechnung, ist regelmäßig kein Raum (MüKo - StGB /Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 749). bb) Das Landgericht hat, der Einlassung des Angeklagten insoweit fo l- ge nd, festgestellt, dass dieser insoweit in Absprache mit dem gesondert ve r- folgten A . in dem an die I . AG gerichteten Finan zierungs - 10 11 12 13 - 10 - antrag nicht nur über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises für die vier Grun d- stücke täuschte , sondern auch über die beabsichtigte zweckwidrige Verwe n- dung des den Kaufpreis übersteigenden Darlehensbetrages sowie über das Vorhandensein von Eigenka pital. Es hat sodann nach für sich genommen rechtsfehlerfreier Feststellung einer auf dieser Täuschung beruhenden, irrtum s- bedingten Vermögens verfügung in Form der Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Bank die dargelegten Täuschungshandlungen mit Bl ick auf ihre Schadensrelevanz jeweils einer Einzelbetrachtung unterzogen. Damit hat es der Strafvor schrift des § 263 StGB eine vom objektiven Tatbe stand nicht gefo r- derte unmittelbare , die Tatbestandmerkmale des Irrtums und der Vermögen s- verfügung außer Acht lassende Kausalbeziehung zwischen jeder einzelnen Täuschungshandlung und dem Schadenseintritt entno mme n und deshalb nur solche Täuschungshandlungen als betrugsrelevant in Betracht gezogen , die sich unmittelbar im Schaden der I . AG niedergeschlagen haben. D adurch hat sie die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten eingeengt. Zugleich hat sie El e- men te dieses Tatbestandsmerkmals mit solchen des Vermögensschadens u n- zulässig vermengt. b) Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch die Bewertung der subjektiven Tatseite von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst ist. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte eingeräumt hat, die I . AG in der dargestellten Weise getäu scht zu haben, um die Kreditzusage zu erhalten, ist auch nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei seiner rechtlichen Würdigung ohne den Rechtsfehler insgesamt zu einem and e- ren Ergebnis gekommen wäre. 14 - 11 - c) Da das Landgericht, wie dargelegt, von einem unzutreffenden recht - lichen Ausgangspunkt ausgegangen ist, hat es sich auch den Blick für eine u m- fassende Prüfung des Vermögensschadens verstellt. Da wovon die Strafkam - mer selbst ausgegangen ist die Täuschung zu einem entsprechenden Irrtum bei den zu ständigen Bankmitarbeitern führte und diese sodann irrtumsbedingt den Darlehensvertrag mit dem Angeklagten schlossen und eine Vermögensve r- fügung in Gestalt der Auszahlung der Darlehensvaluta vornahmen, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob sich diese Ver mögensverfügung für die Bank vermögensmindernd ausgewirkt hat. Da es sich bei der Gewährung eines Da r- lehens um ein Risikogeschäft handelt, hätte sie die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für derartige Fälle entwickelten Grundsätze zur Sch a- densb erechnung zugrunde legen müssen (vgl. dazu i.E. BGH, Be schluss vom 13. April 2012 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögenssch a- den 76 mwN ; Urteil vom 26. November 2015 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343 ). Für die Bewertung des insoweit maßgeblichen, täu schungsbedingten Risiko - ungleichgewichts ist danach entscheidend, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären (BGH aaO). Bei einem solchen Sachverhalt besteht die Schadensfest stellung in einer naheliegend mit sachverständiger Hilfe vorzunehmenden bilanziellen B e- wertung aller maßgebenden Umstände (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, wist ra 2013, 268). Eine solche umfa s- sende Schadensbetrachtung hat das Landgericht aufgrund der fehlerhaften Herangehensweise an den Betrugstatbestand aus seiner Sicht konsequent nicht durchgeführt. Je nach deren Ergebnis wird gegebenenfalls auch eine Straf barkeit wegen versuchten Betruges in den Blick zu nehmen sein. 15 - 12 - 2. Darüber hinaus begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite im Übrigen auch eingedenk des eingeschränkten revi - sionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 201 2 4 StR 499/11, NStZ 2012, 648 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Vor allem d ie Erwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme g e- stützt hat , dem Angeklagten sei letztli ch seiner Einlassung entsprechend eine Kenntnis von den Manipulationen der dem Kredita ntrag beigefügten Bon i- täts - und Objektunterlagen nicht nach zuweisen , sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehler haft; sie weisen insbesondere Lücken auf. a) Das Landger icht ist den Angaben des Angeklagten gefolgt, wonach er dem gesondert verfolgten A . vertraut und die Finanzierungsunter - lagen deshalb blanko unterschrieben habe . Zwar sei dem Angeklagten , so die Strafkammer, angesichts seines Berufes als Steue rberater klar gewesen, dass man dies gerade im Wirtschaftsleben nicht tun solle. Die Lebenserfahrung zeige indes, dass das Vertrauen in eine andere Person sehr machtvoll sein könne. Es komme nicht selten vor, dass jemand eine Erklärung in dem Vertrauen b la n- ko unterzeichne , dass die andere Person diese absprache - und wahrheits - gemäß ausfülle. Diese Erwägun g ist schon für sich genommen kaum tragfähig. Sie lässt vielmehr besorgen, dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten auf der Grundlage einer ni cht mit Tatsachen unterlegten und daher in den Bereich einer bloßer Vermutung reichenden Erwägung als unwiderlegbar hingenommen hat. Der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogene Umstand, dem A n- geklagten hätten die Geschäftstätigkeit und der Lebensstil des gesondert ve r- folgten A . impo niert, weil dieser auch während des laufenden Insolvenzver - fahrens hochpreisige Fahrzeuge gefahren und eine exklusiv ausgestattete 16 17 18 - 13 - Wohnung bewohnt hatte, bietet jedenfalls ohne nähere Erörterung keine ausre i- chende Grun dlage für die Annahme, der Angeklagte habe A . auch bei der Beantragung eines geschäftlichen Darlehens in beträchtlicher Hö he sein unei n- geschränktes Vertrauen geschenkt. Es wäre in diesem Zusammenhang auch erörterungsbedürftig gewesen, dass der Angekl agte als langjähriger Steuerb e- rater des gesondert verfolgten A . und später auch d er I . GmbH nicht nur von dessen gescheiterte n geschäftliche n Aktivitäten und dem Insolvenzverfa h- ren wusste, sondern auch Kenntnis von dem auf Kick - Back - Zahlungen au sg e- richteten Geschäftsmodell der I . GmbH hatte , deren faktischer Geschäftsfüh - rer A . war. b) Es kommt hinzu, dass das Landgericht bei der Prüfung der Glaubha f- tigkeit der Einlassung des Angeklagte n vollständig ausgeblendet hat, dass der g esondert verfolgte A . nach den Feststellungen im Einvernehmen mit dem Angeklagten über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises, über die beabsichti g- te zweckwidrige Verwendung eines Teils der Darlehensvaluta und über das Vorhandensein des Eigenkapitals gegenüber der I . AG bewusst wahr - heitswidrige Angaben gemacht hat, um die Bewilligung eines Darlehens in der gewünschten Höhe zu erreichen. Die Erörterungsbedürftigkeit dieser Umstände liegt auf der Hand: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbs t angeg e- ben , der geplante Dachausbau habe der Bank ebenso verheimlicht werden so l- len wie das F ehlen jeglichen Eigenkapitals, da e r und A . gewusst hätten , dass eine 100% - Finanzierung nicht realisierbar sein würde. c ) Die Beschwerdeführ erin beanstandet schließlich zu recht, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe dem gesondert verfolgten A . vollständige und wahrheitsgemäße Unterlagen zum Beleg seiner Bonität übe r- ge ben, vom Landgericht auch unter einem anderen Gesichtspu nkt zu hinterfr a- 19 20 - 14 - gen gewe sen wäre . So belief sich etwa der tatsächliche Stand des vom Ang e- klagten unterhaltenen privaten Girokontos zum Zeitpunkt des Vertragsa b- schlusses mit der I . AG nach den Urteilsfeststellungen nur auf wenige hundert Euro . Auch die weiteren Unterlagen wiesen den später behaupteten Eigenkapitalanteil noch nicht einmal im Ansatz aus. Schon die s legt es nahe, dass neben anderem der Nachweis des von der I . AG geforderten Eigenkapitals nur durch eine Manipulation der Bon itätsunterlagen erbracht we r- den konnte . Wie sich der Angeklagte als erfahrener Steuerberater vor diesem Hintergrund insbesondere den Eigenkapital - Nachweis gegenüber der Bank vo r- stellte, wird in den Urteilsgründen ebenfalls nicht erörtert. 3. Die Sache b edarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts zu den risikobesti m- menden Faktoren im Rahmen der Gewährung eines Bankdarlehens weist der Senat vorsorglich auf das Folgende hin: Die Auffassung des Landgerichts, das Vorhandensein von Eigenkapital sei für die Bewertung der Bonität des Darlehensnehmers unerheblich und ge - höre deshalb nicht zu den risikobestimmenden Faktoren für den Abschluss eines Darlehensvertrages, begegnet in dieser Allgemeinhe it durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Das Gegenteil ist in der Rechtsprechung des Bundes - gerichtshofs vielfach belegt ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; Beschluss vom 13. März 2013 2 StR 474/12, NStZ 2013, 472) und für den vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf die 21 22 23 - 15 - jeweilige Herkunft solcher Finanzmittel in den Urteilsgründen ausdrücklich festge stellt. Sollte sich der neue Tatrichter von der Vereinbarung einer Kick - Back - Zahlung überzeugen, wird auch d iese gegebenenfalls als ein das Ausfallrisiko mitbestimmender Faktor bei der Schadensbestimmung zu berücksichtigen sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2016 2 StR 401/14, NStZ 2017, 170). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 24
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