ECLI:DE:BGH:2018:061118B4STR425.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425 / 1 8 vom 6. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Nov ember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 11. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fä l- len II . 1. c, d, e, f, j und im Fall II. 2 . der Urteilsgründe , sowie b) im Ausspruch über die Gesamstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverw i e- sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung sowie wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Ve r- such blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von s echs Jahren verurteilt. Die R e- vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und 1 - 3 - eine Verfahrensrüge erhebt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. September 2018 Bezug. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urte ils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. a, b, g, h und i halten rechtlicher Nachprüfung stand. II. Der Strafausspruch i m Übrigen begegnet jedoch durchgreifenden recht - lichen Bedenken. 1. Dies gilt zum einen, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 1. c, d, e, f und j wegen Diebstahls im besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Einz elfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten verurteilt hat. a) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte in den unter II. 1. der Urteilsgründe abgeurteilten Fällen mit Ausnahme des Falles II. 1. h, in 2 3 4 5 6 - 4 - dem es beim Versuch blieb aus zuvor aufge brochenen Geldeinwurfautomaten verschiedener Reinigungsgeräte an Tankstellen jeweils Bargeldbeträge zw i- schen fünf und maximal 200 Euro, um das Geld für sich zu behalten. Die Vor - aussetzungen eines besonders schweren Falles des gewerbsmäßigen Die b- stahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht in sämtlichen Fällen nicht als erfüllt angesehen. Auf Grund der festgestellten Begehungswe i- se der Taten und des Umstandes, dass sich in den Münzbehältern oft nur g e- ringe Geldbeträge befunden hätten, so die Strafkammer, könne nicht von einer wiederholten Tatbegehung zur Verschaffung einer Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit ausgegangen werden. Im Widerspruch zu dieser Erwägung bleibt unerörtert, ob in den Fällen II. 1. c, d, e, f und j der Urteilsgründe, in denen die erbeuteten Geldbeträge die Grenze der Geringwe r- tigkeit im Unterschied zu den weiteren, teilweise zeitlich früheren Taten nicht überschritten, die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlo ssen war. b) Auf diesem Widerspruch können die Aussprüche über die Einzelstr a- fen in den genannten Fällen beruhen. Der insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, § 47 StGB in den Blick zu nehmen. 2. A uch die für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der G e- schädigten K . verhängte Einsatzstrafe von fünf Jahren hat keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung stra f- schärfend angelastet, er habe nach der Tat nich t selbst die Rettungskräfte ve r- ständigt, sondern zuerst seine Familie benachrichtigt, wodurch er die ärztliche Versorgung der Geschädigten zeitlich verzögert habe. Damit hat es zum Nac h- 7 8 9 - 5 - teil des Angeklagten einen Umstand herangezogen, der in den Urteilsfest ste l- lungen in dieser Form keine Stütze findet. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, dass der Angeklagte, nachdem er bemerkt hatte, dass sich der Zustand des Tatopfers infolge seiner (des Angeklagten) Schläge und Tritte verschlechterte und dieses teilweise das Bewusstsein verlor, zunächst seinen Bruder S . M . verständigte, der mit anderen Familienmitgliedern der Wohnung erschien und seinerseits die Feuerwehr alarmierte. Danach ist eine Verzögerung in der notärztlichen Versorg ung des Tatopfers durch die Handlungsweise des Angeklagten zwar möglich, eine Verschlechterung des Zustands des Tatopfers als eine vom Angeklagten verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) aber nicht belegt. 3. Infolge der Aufhebung der Einzels trafen ist auch über die Gesamtstr a- fe neu zu befinden. Die Nichtanordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird von der Teilauf - hebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nicht erfasst. Sost - S cheible Cierniak Franke Bender Quentin 10
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