BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 426/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten Dana W. wirddas Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. April 2001,soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Aus-spruch über die Entschädigung des Verletzten mit denFeststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchterNötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Überdies hat es die Angeklagte und die drei Mitangeklagten, die keine Revisi-on eingelegt haben, dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den VerletztenDanny S. ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu bezahlen. Gegendieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- - 3 -schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 20 Jahre und sechs Monatealte Angeklagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet.Die Verhängung einer Jugendstrafe hat es gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf dieSchwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägun-gen, mit welchen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet. Auch beieiner wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihreHöhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müs-sen deshalb erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukom-mende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Ge-wicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklungdes Heranwachsenden abgewogen worden ist (vgl. BGH GA 1982, 416; BGHRJGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9 jew.m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen desangefochtenen Urteils nicht.Das Landgericht hat ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 105Abs. 3 JGG betrage der Strafrahmen, welcher der Bemessung der Jugend-strafe zugrundezulegen sei, sechs Monate bis zehn Jahre Jugendstrafe.Schuldminderungs- und Schuldausschließungsgründe, die "eine Verschiebungdieses Strafrahmens rechtfertigen würden", habe die Jugendkammer nichtfestgestellt. Schon diese Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht - 4 -entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG i.V.m. § 105 JGG entscheidend auf dieGrundsätze der Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts abgestellt undden Erziehungsgedanken nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, daß die Jugendkammer lediglich Straf-zumessungserwägungen anführt, die auch bei einem Erwachsenen hätten be-rücksichtigt werden müssen, und nur formelhaft mitteilt, die verhängte Jugend-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei "auch aus erzieherischen Grün-den (die) ausreichende wie erforderliche Sanktion". Daß bei der Angeklagtenein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauern-den und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert, ist dem Urteil jedoch nicht zuentnehmen. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einereingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen hat sichdie Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach der Entlassung aus derUntersuchungshaft nämlich "durchaus positiv" gestaltet. Aus der Gruppe derMitangeklagten hat sie sich offenbar gelöst. Sie ist nach der Haftentlassungeine feste Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen, lebt mit diesemzusammen und erwartet ein Kind. Es liegt deshalb nahe, daß durch die Verbü-ßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen dieser - auch nach Auffas-sung des Landgerichts - positiven Entwicklung wieder beseitigt würden. Mitdiesen Umständen hätte sich die Jugendkammer auseinandersetzen und dasGewicht des Tatunrechts gegen die Folgen einer längeren Haftverbüßung fürdie weitere Entwicklung der Angeklagten abwägen müssen.2. Auch der Ausspruch über die Verpflichtung der Angeklagten, als Ge-samtschuldnerin an den Verletzten Danny S. 4.000 DM Schmerzensgeld zubezahlen, kann nicht bestehen bleiben. Im Fall der Anwendung von Jugend-strafrecht schließt § 109 Abs. 2 i.V.m. § 81 JGG auch im Verfahren gegen ei- - 5 -nen Heranwachsenden die Anwendung der Vorschriften über die Entschädi-gung des Verletzten nach §§ 403 bis 406 c StPO aus (vgl. BGHR StPO § 406Abs. 1 Entscheidung 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 403 Rdn. 8).3. Der neu erkennende Tatrichter wird bei der Strafzumessung auch dieseit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzöge-rung, die die Angeklagte nicht zu vertreten hat, zu berücksichtigen haben.Tepperwien Maatz Athingnrnn
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