BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 426/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2005 1. dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen ver-suchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, gegen ihn die Sicherungsverwahrung sowie die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet werden und der Gesamtstrafen-ausspruch entf344llt; 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Raubes und Dieb-stahls verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache an das Amtsgericht - Sch366ffengericht - Herne-Wanne zur374ckgegeben. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung, Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Raubes und wegen Dieb-stahls k366nnen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht insoweit f374r die Ent-scheidung nicht zust344ndig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.). Das Landgericht Essen hat das beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Herne-Wanne gegen den Angeklagten wegen eines Diebstahls und eines Rau-bes anh344ngige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht durch Beschluss vom 9. M344rz 2005 374bernommen, das Hauptverfahren er366ffnet und das 374ber-nommene Verfahren zu dem bereits rechtsh344ngigen Verfahren wegen versuch-ter schwerer r344uberischer Erpressung hinzu verbunden. Dieser Beschluss ist jedoch rechtsunwirksam, weil er nicht von dem hierf374r zust344ndigen Gericht er-lassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die 366rtliche, sondern auch die sachliche Zust344ndigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (247 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemein-schaftlichen oberen Gerichts (247 4 Abs. 2 StPO) herbeigef374hrt werden (vgl. Mey-er-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 13 Rdn. 4 m.N.). Gemeinschaftliches oberes Ge- - 4 - richt f374r das zum Landgerichtsbezirk Bochum geh366rende Amtsgericht Herne-Wanne und das Landgericht Essen ist das Oberlandesgericht Hamm. Da es mithin an einer Entscheidung des f374r die Verbindung zust344ndigen Gerichts fehlt, ist das zum Amtsgericht Herne-Wanne angeklagte Verfahren dort rechtsh344ngig geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00); an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des 247 355 StPO zur374ck (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232). 2. Der Wegfall der Verurteilungen in den vorgenannten F344llen f374hrt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher bei der Verurteilung des Angeklagten we-gen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Auch die angeordneten Ma337regeln der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung und in einer Entziehungsanstalt k366nnen bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen sowohl f374r eine Unterbringung nach 247 66 StGB als auch f374r eine solche nach 247 64 StGB trotz des Wegfalls der Verurteilungen wegen Rau-bes und wegen Diebstahls weiterhin vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Anordnung der Ma337regeln nicht allein auf die mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndete versuchte schwere r344uberische Erpressung gest374tzt hat, sondern bei der Gef344hrlichkeits-prognose auch die aus den vorgenannten Gr374nden noch beim Amtsgericht Herne-Wanne anh344ngigen Taten ber374cksichtigt hat, denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der auch insoweit gest344ndige Angeklagte am - 5 - 25. Januar 2005 die ihn in jenem Verfahren zur Last gelegten beiden Taten (Raub und Diebstahl) begangen hat. Einer Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung der beiden Ma337re-geln gem344337 247 72 Abs. 3 Satz 1 StGB bedarf es nicht, denn die Vollstreckungs-reihenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. 247247 67 Abs. 1, 67 c Abs. 1 StGB). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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