BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 426/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Detmold vom 12. Juni 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-schutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Er-folg. 1 1. Nach den Feststellungen kam es in der Zeit ab Anfang 1997 bis Som-mer 2001 insgesamt sechsmal jeweils in gleicher Weise zu sexuellen Handlun-gen zwischen dem Angeklagten und der am 30. Juni 1992 geborenen Neben-kl344gerin, der Stieftochter seines Bruders. Der Angeklagte hat die Tatvorw374rfe bestritten. Das Landgericht hat seine 334berzeugung allein aufgrund der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14j344hrigen Nebenkl344gerin gewonnen, an deren Glaubw374rdigkeit es keine Zweifel hat. 2 Die Beweisw374rdigung leidet an durchgreifenden Darlegungsm344ngeln. 3 - 3 - In einem Fall, in dem, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welcher Aussage das Tatgericht Glauben schenkt, m374ssen alle Umst344nde, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in die 334berlegungen des Tatrichters einbezogen werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 261, Beweisw374rdigung 23). Diesen Grundsatz hat die Strafkam-mer zwar beachtet, sie hat allerdings gewichtige Umst344nde, die f374r die Beurtei-lung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin von Bedeutung gewe-sen sind, nur unzureichend er366rtert. 4 Nach dem Inhalt des Urteils zeigte die Nebenkl344gerin ab Ende des Jah-res 2001 zunehmend Verhaltensauff344lligkeiten, die im Januar 2005 eine Ein-weisung in eine l344ngere station344re Behandlung erforderlich machten. Dort schil-derte die Nebenkl344gerin im Juli 2005 einer Mitpatientin erstmals Einzelheiten der sexuellen 334bergriffe des Angeklagten, was schlie337lich zur Anzeigeerstat-tung f374hrte. Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Verhal-tensauff344lligkeiten und die nach wie vor bestehende psychologische und psy-chiatrische Behandlungsbed374rftigkeit der Nebenkl344gerin nicht gegen die Glaub-haftigkeit ihrer Aussage spr344chen. Zur Begr374ndung f374hrt die Strafkammer ledig-lich aus, dass die Gesch344digte die Taten "exakt" geschildert habe. In Anbet-racht der geringen Differenziertheit der festgestellten Tatgeschehen vermag der Senat dieser Begr374ndung keine Aussagekraft beizumessen. Um eine Relevanz der ersichtlich nicht unerheblichen psychischen Auff344lligkeiten der Nebenkl344ge-rin f374r die Beurteilung ihrer Glaubw374rdigkeit nachpr374fen zu k366nnen, h344tte es vielmehr der Mitteilung der Art und des Schweregrads der Auff344lligkeiten, ins-besondere im Zeitraum der Aussageentstehung w344hrend des station344ren Auf-enthalts, sowie der Darlegung der Umst344nde der Offenbarung der Nebenkl344ge-rin gegen374ber ihrer Mitpatientin bedurft. Zu alledem verh344lt sich das Urteil nicht. 5 - 4 - Nicht ausreichend nachpr374fbar ist dar374ber hinaus die W374rdigung der Aussagen des Bruders und der Schwester des Angeklagten, die w344hrend des Tatzeitraums mit ihm in Hausgemeinschaft lebten. Den wesentlichen Inhalt die-ser Aussagen teilt das Urteil nicht mit, so dass auch insoweit die Wertung der Strafkammer, diese - ihn m366glicherweise entlastenden - Aussagen seien von der Sympathie zum Angeklagten getragen und "subjektiv gef344rbt" gewesen, sie st374nden deshalb der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin ebenfalls nicht entgegen, nicht 374berpr374ft werden kann. 6 In der vorliegenden Form erweist sich deshalb die Beweisw374rdigung des Landgerichts als nicht tragf344hig. 7 2. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung lediglich for-melhaft darauf verweist, "strafsch344rfend (sei) 205 das gesamte Tatbild zu be-r374cksichtigen", ohne einzelne straferschwerende Umst344nde anzuf374hren, be-gegnet dies ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat das Tatbild n344mlich ma337geblich auch zugunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, indem es die Intensit344t der sexuellen 334bergriffe gerade nicht als besonders schwer be-wertet hat. Der lediglich pauschale Hinweis auf das Tatbild ist hier deshalb schon nicht aussagekr344ftig (vgl. hierzu bereits BGH, Beschl. vom 5. Januar 2005 - 4 StR 518/04). 8 3. Den Urteilsgr374nden ist zu entnehmen, dass ein aussagepsychologi-sches Gutachten zur Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin eingeholt worden ist. In Anbetracht des Umstandes, dass die Nebenkl344gerin bei den ersten Taten erst f374nf bzw. sechs Jahre alt war und in psychischer Hinsicht behandlungsbe-d374rftige Auff344lligkeiten zeigt, hat die Hinzuziehung eines entsprechenden Sach-verst344ndigen hier auch nahe gelegen. Der neue Tatrichter wird deshalb, anders 9 - 5 - als im angefochtenen Urteil geschehen, Gelegenheit haben, sich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinanderzusetzen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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