BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 426 /13 vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 20. November 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 29. April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nac h- trägliche Entsch eidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßige r Bande n- hehlerei in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts E . vom 28. September 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheits - strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Maßregeln aus dem einbezogenen Urte il aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, mit der insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfol g, im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat i n seiner Antragsschrift vom 25. Septem - ber 2013 ausgeführt: Entscheidung über einen Härteausg leich wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsg e- richts H . [richtig: H . ] vom 3. Februar 2010 unterblieben ist. Scheitert eine nach § 55 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesam t- strafenbildun g, wie hier mit der Geldstrafe (20 Tagessätze zu je 30 Euro) aus dem Urteil des Amtsgerichts H . [richtig: H . ] vom 3. Februar 2010, daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollständig vollstreckt wurde und daher keine Zäsurwirkung mehr ent - falten kann, so erfordert eine darin liegende Härte einen angemessenen Ausgleich (st. Rs pr. vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 2 StR 403/09 Rn. 5, NStZ 2010, S. 386). An einer solchen Härte fehlt es, wenn der Wegfall der Zäsur die Bildu ng einer nachträglichen G e- samtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung e r- möglicht, die den Angeklagten nicht beschwert oder sogar begünstigt. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsge richts E . vom 28. September 2012 (sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die nur in Folge der Erledigung der früher verhängten Geldstrafe zwingend vorzune h- mende Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe von sechs Monate n aus dem Urteil des Amtsgerichts E . hat für den Angeklagten den Ver - lust der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge, die bei einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der an sich g e- samtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H . [rich tig: H . ] vom 3. Februar 2010 bestehen geblieben wäre. Hierin liegt ein besonderer Nachteil, welcher einen Härteausgleich bei der B e- messung der neu zu erkennenden Gesamtstrafe erforderlich macht (S e- nat, Beschluss v om 9. November 2010 4 StR 441/10 Rn. 4, in: BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 2 - 4 - Tatrichter den Härteausgleich vornimmt, steht dabei in seinem Ermessen heidung im Beschlussweg nach §§ 460, 462 StPO treffen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) Dem schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall ist sicher abzus e- hen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstra fe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Der Senat kann deshalb die abschließende für den Angeklagten negative Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 3
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