ECLI:DE:BGH:2019:140319U4STR426.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 426 / 18 vom 14 . März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Verdachts des Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung en vom 28. Februar 2019 und 14. März 201 9 in der Sitzung am 14 . März 2019, an d e- nen teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als beisitzend e Richter , Staatsanwä lt in beim Bundesgerichtshof in den Verhandlungen , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter in nen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagt en M. und der Angek lagte in Person, Rechtsan walt als Ver teidiger des Angeklagten R. , - 3 - Rechtsanwal t als Verteidiger des Angeklagten K. , R echtsanwalt in den Verhandlungen als Verte idiger des Angeklagten E. , Justiz angestellte in der Verhandlung vo m 28. Februar 2019, Justizangestellte in der Verhandlung und bei der Ve r- kündung am 14. März 2019 - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil de s Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d er Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rech ts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freig e- sprochen und die Staatskass e verpflichtet, sie für erlittene Strafverfolgung s- maßnah men zu entschädigen . Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsa n- walt schaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision en . Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Re chtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg ; auf die erhobene Verfahrensbea n- stan dung kommt es daher nicht mehr an . I. D en Angeklagt en liegt zur Last, im Ze itraum von Juli 2009 bis Mai 2011 im Rahmen eines gemeinsam betriebenen Geschäftsmodells die Angeklagten M . und K . als Betreiber von Inkassobüros, die Angeklagten R . und E . als Rechtsanwälte b eim massenhaften Inkas so von Kleinforderungen den Schuldner n der Inkassoauftraggeber in den Forderung s- schreiben Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden der Gläubiger in Rechnung gestellt zu haben, obwohl diese vorgeblichen Kosten bzw. G ebühren tatsächlich nicht angefallen seien. II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. D er Angeklagte M . war Geschäftsführer der C . G mbH, der Angeklagte K . Geschäftsführer 1 2 3 4 - 5 - der F . G mbH. Geschäftsgegen - stand beider Gesellschaften war das Inkasso fremder Forderungen. Beide G e- sellschaften teilten sich Geschäftsräume und hatten gemeinsame Mitarbeiter . Auch f ür die angeklagten Rechtsanwälte R . und E . war dort e in gemeins ames Büro eingerichtet, das beide als Zweigniederlassun g ihrer a n- dernorts befindlichen Rechtsanwaltskanzlei en nutz te n . Die Geltendmachung der Forderungen erfolgte in einem standardisierten hierbei handelte es sich um von den Gläubigern in digitaler Form übermittelte Angaben wie die Höhe der Hauptforderungen und die An schriften der Schuldner wurde bei der Inkass o- gesellschaft mittels EDV n- dt. Hierin wurden neben der Hauptforderung Verzugszinsen auf die Hauptforderung in Höhe v on zwölf Pr o- zent, Auslagen des Gl äubigers, Kontoführungskosten sowie a- den nete Inkassokosten von 57 Euro geltend gemacht; zu gleich wurde den Schuldnern eine zweiwöchige Zahlungsfrist eingeräumt unter gleichzeitiger Androhung, nach fr s- . E r- folgte innerhalb dieser Frist keine Reaktion des Schuldners, wurde automatisiert eine zweite Mahnung erzeugt und versandt. Mit den Gläubigern hatten die Angeklagten M . und K . im Vorfeld sogenannte Inkassoverträge abgeschlossen, die ebenfalls standard i- siert waren. § 5 Nr. 1 der Verträge sah vor, dass o- In § 5 Nr. 2 war ger e- . Soweit Schuldner auf die Mahnschreiben hin Zahlungen leisteten, wurden diese von den Inkassogesel l- 5 6 - 6 - schaften nach Abzug von monatlich an die Gläubige r ausgekehrt . Abweichend von § 5 Nr. 1 der Inkassoverträge wurden den Gläub i- gern insoweit nicht nur Erfolgsprovisionen, sondern auch Honorare in Rec h- nung gestellt und von dem auszukehrenden Betrag abgezogen. Die Gläubiger akzeptierten diese Abrechnungsmo dalitäten. An Schuldner, die auf die vorherigen Inkassoschreiben nicht reagiert ha t- ten, wurden zudem unter dem anwaltlichen Briefkopf des Angeklagten R . oder des Angeklagten E . Anwaltsmahnunge n versandt , die teilweise mit ein gescannte r Unter - schrift der Rechtsanwälte versehen , teilweise wohl von ihnen selbst unte r- schrieben waren . In diesen Schreiben wu e- des Forderungsglä u- bigers angezeigt und dem Schuldner mitgeteilt, er habe neben der Hauptford e- h- m en des Verzugsschadens gemäß §§ 286 Rechtsanwaltsgebühren ( in Höhe einer 1,3 - fa chen Geschäftsgebühr ) nach Nr. 2300 des Vergütungsve r- zeichnisses des RVG sowie eine Auslagenpauschale zu tragen . Ob diese S chreiben den a ngeklagten Rechtsanwälten vor d em Versand zur Prü fung vo r- gelegt wurden, hat in denen eine ei n- vermocht . Auch eine vorherige Bevollmächtigung der Angeklagten R . und E . durch die Gläubiger für den vorgerichtlichen Bereich hat es nicht feststel len kö nnen. Den Inkassounternehmen war in § 3 Nr. 1 der Inkassoverträ ge seitens der Gläubiger lediglich die Befugnis eingeräumt worden , für die Durchführung des gerichtli chen V erfah rens einen Rechtsanwalt zu be stimmen. 7 - 7 - D ie C . GmbH v ereinnahmte im Tatzeit raum v on den Forderungs - schuldnern Rechtsanwaltsgebüh ren von insgesamt etwa 113.000 Euro; dem Angeklagten R . zahlte sie 28.784 Euro aus . Die F . GmbH verein - nahmte 12.987 Euro an Rechtsanwaltsgebühren; Zahlungen an den Angekla g- ten E . erfolgten nicht. 2. Die Strafkammer hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges fre i- gespro chen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Inkassokos ten hat sie au s- geführt, es liege schon keine unwahre Tatsachen behauptung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB vo r . Soweit gegenüber den Schuldnern behauptet wurde, Inkassobüro vertragsgemäß eine Honorarforderung gegenüber dem Gläubiger geltend mache , han dele es sich nicht um eine unwahre Tatsac he . Denn d ie Beweisaufnahme habe ergeben, dass ab weichend von § 5 Nr. 1 der Inkass o- verträge neben den schriftlich vereinbarten Erfolgshonoraren mit den Gläub i- gern zumindest konkludent ein Honoraranspruch der Inkassounternehmen vereinbart und auch tat sächlich beanstandungsfrei abgerechnet worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sei zwar eine Bevollmächtigung der angeklagten Rechtsanwälte für das vorgerichtliche Ve r- fahren durch die Gläubiger nicht festzustellen gewesen . Es k önne aber dahi n- stehen, ob die in den Mahnschreiben behauptete anwaltliche Bevollmächtigung als Täuschung der Schuldner anzusehen sei. Denn den Angeklagten R . und E . sei auch ohne entsprechende Beauftragung nach den Grundsät - zen einer Ge schäftsführung ohne Auftrag gegenüber den Gläubigern ein Au f- wendungsersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Gebühren entsta n- den, da sie den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit en entfaltet hätten, die im Interesse des Gläubigers gelegen h ätten . Die sen Aufwendungsersatza n- 8 9 10 - 8 - spruch der Rechtsanwälte hätten die Gläubiger gleichermaßen als Verzug s- schaden gegenüber den Schuldnern geltend machen können ; diesen sei de s- halb kein Schaden entstanden . III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhe bung des ang e- fochtenen Urteils . Die Freisprüche der Angeklag ten vom Vorwurf des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) haben keinen Bestand, weil die Begründung des Landg e- richts , mit der es das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen dieser Straftat in Bezug auf d ie Geltendmachung von anwaltlichen Geschäftsgebühren ve r- neint hat, nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern ist. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Lan d- gerichts, dass die Mahnschreiben , mit denen die Inkassogesellschaf t en neben den begründeten Hauptforderung en Inkasso kosten in Höhe von 57 Euro geltend machten, keine unwahre Tatsachenbehaup tung enthielten . a) Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 , 6 ; vom 22. Oktober 1986 3 StR 226/8 6 , BGHSt 34, 199 , 201 ). Bloße Werturteile wie Rechtsauffassungen, Meinungs - äußerungen oder reklamehafte Anpreisungen sind demgegenüber grundsät z- lich k eine Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB. Etwas anderes gilt dann, wenn sie zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten (vgl. BGH, Urteil e vom 22. Februar 2017 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215 , 216 ; vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, aaO ; Beschlüsse vom 6. Ok - tober 2009 4 StR 307/09, NStZ - RR 2010, 146 [Ls] ; vom 26. August 2 003 11 12 13 - 9 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33 1, 344 ). Welcher Inhalt einer Erklärung zu kommt, hat der Tatrichter anhand des Empfängerhorizonts und de r Erwartungen der Beteiligten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2017 2 StR 573/1 5 , aaO, 216 ; vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 170; Beschluss vom 9. Juni 2009 5 StR 394/0 8 , NJW 2009, 2900, 2901). Auch in der Gelten dmachung einer Forderung, auf die kein A n- spruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutre f- fenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch b e- gründenden Sachverhalts behauptet wird ( BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 2 S tR 573/15, aaO, 216 ). Wann der Rechtsverkehr der Geltendmachung einer Forderung schlüssig zugleich die Behauptung bestimmter Tatsachen beimisst, ist Tatfrage ( vgl. B GH, Urteil e vom 22. Februar 2017 2 StR 573/15, aaO, 216 ; vom 10. Dezember 2014 5 StR 405/13, NStZ 2015, 591, 593 ). b) Hieran gemessen hält die Annahme des Landgerichts, die Mah n- schreiben der Inkassogesellschaft en enthielten keine unwah re n Tatsachen b e- hauptung en , rechtlicher Prüfung stand. Soweit das Landgericht ersi chtlich davon ausgegangen ist, durch die Geltendmachung der Inkassokosten sei in den Schreiben als Tatsachenkern schlüssig behauptet worden , das mahnende Inkassobüro sei aufgrund einer mit dem Gläubiger getroffenen Vereinbarung mit der entgeltlichen Beitreibung der Forderung beauftragt worden, diese Behauptung sei jedoch nicht falsch, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Denn n ach den Feststellungen w a- ren die Inkassogesellsch aften von den Gläubigern tatsächlich damit beauftragt worden, deren Forderung en gegen eine entsprechende Vergütung gegenüber den Schuldnern geltend zu machen. D as Landgericht hat hierzu festgestellt, 14 15 - 10 - dass den Inkassogesellschaften neben den schriftlich ver einbarten Erfolgshon o- raren aufgrund mündlich getroffener Nebenabreden ein vom Erfolg des Be i tre i- bungsversuchs unabhängiger Honoraranspruch zustand, den sie bei der Au s- kehr der beigetriebenen Forderungen an die Gläubiger mit deren Billigung ei n- behielten. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen hingegen die Erw ä- gungen des Landgerichts , auf die es seine Annahme ge stützt hat , die Ang e- kla g ten hätten sich auch nicht durch das Versenden der anwaltlichen Mah n- schreiben wegen Betrugs strafbar gemacht. S ei ne Ansicht, den Schuldnern sei durch die Geltendmachung der Anwaltsgebühren jedenfalls kein Schaden en t- standen , wird von den Feststellungen nicht getragen . a) Ein Schaden im Sinne des § 263 StGB entsteht, wenn die Verm ö- gensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmi t- telbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesam t- werts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung ; vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 , 3544 ; vom 2. Febru ar 2016 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286 , 287 ; vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 , BGHSt 60, 1 , 9 ; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 21/14 , NStZ 2014, 640, 642 ; vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13 , NStZ 2014, 318, 319 ). Ein solcher Vermögenszuwachs tritt auch ein, soweit durch die Verfügung das Vermögen des Verfügenden von einer Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1999 5 StR 667/98, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46; Beschluss vom 5. Juli 2011 3 StR 444/10, NStZ - RR 2011, 312 , 3 13 ). b) Die Annahme des Landgerichts, den Schuldnern sei in Höhe ihrer Za h lung unmittelbar Vermögen zugeflossen, weil sie durch die Zahlung von i h- 16 17 18 - 11 - rer Verbindlichkeit befreit worden seien , die Gläubiger von den Kosten der a n- waltlichen Tätigkeit frei zu ste llen , hält rechtlicher Nachp rüfung nicht stand. Der gegen die Schuldner geltend gemachte Erstattungsanspruch bestand un - beschadet der Frage , ob die vom Landgericht herangezogene Begründung , die Gläubiger seien zumindest nach den Grundsätzen der Geschäfts führung ohne Auftrag ihrerseits den angeklagten Rechtsanwälten gegenüber zum Ausgleich ihrer Tätigkeit verpflichtet gewesen, überhaupt rechtlich tragfähig ist (vgl. hierzu unten IV.2) j edenfalls nicht in voller Höhe. A uf der Grundlage der landgerich t- lich en Feststellungen begründete die Tätigkeit der Angeklagten R . und E . im Zusammen hang mit den anwaltlichen Mahnschreiben nämlich allenfalls eine Geschäftsgebühr für ein einfa ches Schreiben gemäß Nr. 2301 (im Tatzeitraum Nr. 2302) VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mit einem G e- büh rensatz von 0,3 anstelle der geforderten 1,3 - fachen Geschäfts gebühr nach Nr. 2300 VV . aa) Eine Ges chäftsgebühr gemäß Nr. 2 300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließ lic h der Info r- mation (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf d ie se Gebühr , wenn er beauftragt wird, die Forderung seines Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu über - prüfen und seinen Auftrag geber insoweit auch zu beraten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 IX ZR 56/03, JurBüro 2005, 141; vom 19. Oktober 1967 VI I Z R 324/64, BGHZ 48, 334, 336 [jeweils noch zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO]; Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Vorbemerkung 2.3 V V Rn . 19 ff. mwN; Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Vorbemerkung 2.3 Rn. 3). B e- schränkt sich jedoch der ihm erteilte Auf trag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sac h- liche Auseinand ersetzungen ent hält, steht ihm gemäß Nr. 2301 VV der Anl a- 19 - 12 - ge 1 z u § 2 Abs. 2 RVG die Geschäftsgebühr lediglich mi t einem Gebührensatz von 0,3 zu . Maßgeblich für die Bestimmung der Gebühr ist hierbei allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach a ußen, sondern der Inhalt des ihm ertei l- ten Auf trags (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 , 3795 ; Bischof/J ungbauer, aaO, Nr. 2301 VV Rn. 2 und 7; Teubel, aaO, Nr. 2301 VV Rn. 2). Anspruch auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2 300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG hat ein Rechtsanwalt deshalb auch dann, wenn auftragsgemäß dem erstellten einfachen Schreiben umfangreiche Pr ü- fungen oder Überlegungen vorausgegangen sind ( vgl. BT - Drucks. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2402 - E; BGH, Urteil vom 17. September 2015 IX ZR 280/14, aaO, 3795 ; Bischof/ Jungbauer, aaO, Nr. 2301 VV Rn. 2; T eubel, aaO, Nr. 2301 VV Rn. 4; Schneider/Wolf /Onder k a/Thiel , RVG, 8. Aufl., VV 2301 Rn. 7 ; Bau m- gärt el/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., Nr. 2301 VV Rn. 3 ) . bb) Gemessen hieran l a gen auf der Grundlage der getroffenen Festste l- lungen die Voraussetzungen, unter denen die angeklagten Rechtsanwälte g e- genüber den Gläubigern eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beanspruch en konnte n , nicht vor. (1) Eine Beauftragung der Rechtsanwälte zu einer wie auch immer g e- arteten außergerichtlichen Tätigkeit hat das Landgericht zu Recht nicht fes t- gestellt. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Angeklagten R . und E . unmitt elbar durch die Gläubiger mit einer entsprechenden Tätigkeit beauftragt wurden. Ebenso wenig erschließt sich aus dem angefochtenen 20 21 22 23 - 13 - Urteil, dass etwa die Mitangeklagten als Geschäftsführer der Inkassogesel l- schaften als Vertreter der Gläubiger tätig wurden und die angeklagten Recht s- anwälte mit der außergerichtlichen Beitreibu ng der Forderungen beauftragt en . Ausweislich § 3 Nr. 1 der Inkassoverträge war den Inkassogesellschaften vie l- mehr Gläub n- verfahrens zu beauf tragen. Für eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. (2) Aber auch unter Zugrundelegung der vom Landgericht wegen des Feh lens ei ner entsprechenden Beauftragung herangezogenen rechtlichen Konstruktion über die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag wären die Angeklagten R . und E . nicht berechtigt gewesen, von den Gläubigern als Ausgleich für die v on ihnen erbrachten Leistungen Aufwe n- dungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zu verlangen , den die Gläubiger ihrerseits als Verzugsschaden gegen die Schuldner geltend machen konnten . Denn nach den Feststellungen erschöpften sich die Täti gke i- ten der Rechtsanwälte in dem Erstellen und Versenden einfacher anwaltlicher S chreiben im Sinne der Nr. 2301 (im Tatzeitraum Nr. 2302) VV de r Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die unter ihren Anwaltsbriefköpfen verfassten Mahnschreiben enthielten weder schwie rige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen. Es handelte sich vielmehr um standardisierte Form u- larschreiben, die unter Verwendung elektronischer Datensätze automatisiert erstellt und an die Schuldner versendet wurden. Eine anwa ltliche Prüfung der angemahnten Forderungen oder der Zweckmäßigkeit einer nochmaligen vorg e- richtlichen Mahnung in jedem Einzelfall ging den Mahnschreiben nicht voraus ; eine solche Prüfung war den Angeklagten R . und E . nach den Feststellu ngen angesichts der Vielzahl der Beitreibungsfälle auch un möglich. 24 - 14 - Nicht einmal den Eingang der angemahnten Forderungen überwachten d ie a n- geklagten Rechtsanwälte . Dies geschah vielmehr durch die Inkassoun terne h- men, die bis auf einen an den Angeklagten R . ausgekehrten klei neren Anteil die Rechtsanwaltsgebühren sogar selbst verein nahmten. Demgegenüber gehen die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt hat, den Angeklagten R . und E . habe aufgrund erbrachter Leistungen gegenüber den Gläubigern in allen Mahnfällen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zu gestanden , rechtlich fehl. Denn weder das En t- werfen eines anwaltlichen Musterschreibens f ür zukünftige Mahn ungen für neue das Bereithalten von Büroangestellten für etwaige Rückfragen lässt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in jedem einzelnen Mahnfall entstehen . Vielmehr vermag das festgestellte Tätigkeitsbild allenfa lls eine Gebühr aus dem Erm äßigungstatbestand der Nr. 2301 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG für jeden einzelnen Mahnfall zu rechtfertigen ( vgl. Bischof/ Jungbauer, aaO, Nr. 2300 VV Rn. 12 und Nr. 2301 VV Rn. 12 mwN; Hartung/ Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 2301 VV Rn. 10; Jäckle, NJW 2013, 1393, 1395; kritisch hierzu Kleine - Cosack, AnwBl. 2016, 802, 806 ff. ). cc) Entgegen der Auffassung des Landgeric hts ist daher den Schuldnern soweit Zahlungen erfolgten durch die Geltendmachung außergerichtlicher anwaltlicher Gebühren als Verzugsschaden der Gläubiger ein Schaden minde s- tens in Höhe der Differenz zwischen der geltend gemachten 1,3 - fachen G e- schäftsg ebühr und der den Rechtsanwälten allenfalls zustehenden Gebühr aus dem Ermäßigungstatbestand mit einem Gebührensatz von 0,3 entstanden . 25 26 - 15 - c) Der Berücksichtigung des Schadens in Gestalt überhöhter Rechtsa n- waltskosten steht die von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorg e- nommene Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO nicht entg e- gen. Zw ar hat die Staatsanwaltschaft neben weiteren Beschränkungen auch insoweit vorläufig von der Verfolgung abgesehen, als die Angeklagten n- kung bezog sich aber ausdrücklich nur auf den Ve rdacht weiterer Rechtsverle t- . Der Vorwurf, dass die Angeklagten einen Betrug begingen, indem sie die Schuldner über entst andene Anwaltskosten täuschten und ihnen in diesem Umfan g Sch a- den zufüg ten, sollte deshalb uneingeschränkt der gerichtlic hen Kognition unte r- liegen . IV. 1. Hinsichtlich möglicher Täuschungshandlungen aufgrund d es den a n- waltlichen Mahnschreiben innewohnenden Erklärungswerts, der vom neuen Tatrichter anhand des Empfängerhoriz onts und de r Erwartungen der Beteiligten zu ermitteln und festzustellen ist, weist der Senat auf Folgendes hin: a) Sollte der neue Tatrichter eine betrugsrelevante Täuschung in der a n- waltlichen Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung erblicken, wi rd hinsichtlich der die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs miteinander verbindenden Kausalität die Senatsentscheidung vom 15. März 2018 (4 StR 425 /17, wistra 2018, 477) zu beachten sein. 27 28 29 30 - 16 - b) Es wird z udem zu erwägen sein , dass der Rechtsverkehr de m Einfo r- dern einer konkreten anwaltlichen Gebühr hier in Gestalt eine s Verzugssch a- dens der Gläubiger die Erklärung beilegen dürfte, die tatsächlichen Vorau s- setzungen ihrer Entstehung seien er füllt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, BG HSt 57, 95 , 101 mwN [zur ärztlichen Abrechnung nach der GOÄ]; Beschluss vom 9. Juni 2009 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900, 2901 [zur Abrechnung nach Tarifen] ). Aufgrund de r konkreten Geltendmachung der G e- schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs . 2 RVG dürfte den anwaltlichen Mahnschrei ben die schlüssige Erklärung zu entnehmen sein, die Rechtsanwälte seien über das einfache Sc hreiben hinaus auch mit einer weiter gehenden rechtlichen Prüfung oder Beratung beauftragt worden . 2. Sollte das neue T atgericht nicht zur Annahme einer rechtswirksamen Beauftragung der Rechtsanwälte mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit mit Wi r- kung für die Gläubiger gelangen und erneut einen Aufwendungsersatzanspruch der angeklagten Rechtsanwälte nach den Grundsätzen der G eschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 670 BGB) in Betracht ziehen , wird e s das Fo l- gende zu beachten haben: a ) Für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach diesen Vorschriften ist erforderlich, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklic hen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Das neue Tatgericht wird sich da bei nicht nur mit dem Einwa nd des Generalbundesanwalts in seiner A n- tragsschrift vom 31. Oktober 2018 auseinanderzusetzen haben, wonach die Forderungsbeitreibung dur ch die Rechtsanwälte nach den bereits erfolglosen B emühungen der Gläubiger selbst und zweier Mahnschreiben der Inkassog e- sellschaften wegen eines Verstoßes gegen die zivilrechtliche Schadensmi n- derungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB (dazu auch unten IV .3.b ) ) nich t mehr im 31 32 33 - 17 - Interesse der Gläubiger lag. E s wird im Rahmen der ihm obliegenden Vertrag s- auslegung darüber hinaus auch zu prüfen haben, ob die Bestimmung in § 3 Nr. 1 der Inkassoverträge, durch welche die Inkassounternehmer ausdrücklich nur für das geri chtliche Mahnverfahren mit der Auswahl und Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Gläubiger ermächtigt wur den, nach den gesamten Ve r- tragsumständen deren Willen zum Ausdruck brachte , die vorgerichtli che Ford e- rungsbeitreibung solle nicht zusätz lich durch e inen Rechtsanwalt erfolgen (vgl. § 683 Satz 2, § 679 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 1998 III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 287) . b ) Sofern das Landgericht bei einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag wie in der Literatur vereinzelt vertreten wird (vgl. Mayer/K roiß, RVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 30) einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der a n- geklagten Rechtsanwälte aus § 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB in Erwägung ziehen sollte, wird zu berücksichtigen sein , dass diese den Gläubigern ihr anw altliche s Tätigwerden aufdrängt en und deshalb ein Anspruch auf Herausgabe der Bere i- cherung gegenüber den Gläubigern nur insoweit best and , als die Gläubiger den Wert der anwaltlichen Leistung in ihrem Vermögen auch tatsächlich reali sierten (vgl. Palandt/Spr au, BGB, 78. Aufl. , § 812 R n. 52 mwN). Hieran fehlt es, wenn die Gläubiger nicht berechtigt waren, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit auf die Schuldner umzulegen, weil es den Gläubigern aus rechtlichen Gründen verwehrt war, die Schuldner mit den Kosten einer sukzessive n vorgerichtlichen Tätigkeit von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt zu belasten (vgl. dazu unten IV. 3.b)) . 3. a) Bei der Prü fung eines Schadens der Schuld ner wird sich das neue Tatgericht zudem damit auseinanderzusetzen haben , ob es sic h bei der konkr e- ten Tätigkeit der Angeklagten R . und E . im Rahmen des massen - 34 35 - 18 - haften Inkassos von Kleinforderungen überhaupt um nach dem RVG zu verg ü- tend e anwaltliche Dienste handelte. Die Abgrenzung zwischen anwaltlicher und reiner Inkas sotätigkeit hängt davon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund tritt, dass seine Dienste als reine Inkassotätigkeit zu werten sind (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 IX ZR 63/97, NJW 199 8, 3486; vom 5. April 1976 III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; Beschluss vom 9. Juni 2008 AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 9 [insofern nicht abgedruckt in NJW 2009, 534] ). E in Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des ma s- senhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso a us (vgl. BFH, Beschluss vom 20. August 2012 III B 246/11, juris Rn. 16 f.; Riedel/S u ßbauer /Pankatz , RVG, 10. Aufl., § 1 Rn. 36a und 36b; Ge rol d/Schmidt/Müller - Rabe, RVG, 23. Aufl., § 1 Rn. 38; Schneider/Wolf/Volpert, RVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 156). b ) Schließlich wird das neue Tatgericht zu berücksichti g en haben, dass die Zahlung der Kosten sowohl für die Mahnungen der Inkassounternehmen als auch für diejenigen der Rechtsanwälte bereits für sich genommen einen Sch a- den der Schuldner herbeigeführt haben dürfte . Denn ungeachtet der dogmat i- schen Herl eitung entspr a ch es auch schon im Tatzeitraum der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrif ttum , dass ein Gläubiger als Verzug s- schaden die Kosten der außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen eines I n- kassobüros und eine s Rechtsanwalts nicht kumulativ ersetzt verlangen kann (vgl. AGH Hamm, Urteil vom 7. Januar 2011 2 AGH 48/10, juris Rn. 49 mwN ; MüKo - BGB/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 167; Palandt/ Grüneberg , aaO, § 286 Rn. 46 ; BeckOK - BG B /Lorenz, 49 . Edition [1. Februar 2019 ], § 286 Rn. 77; Jäckle, VuR 2016, 60, 62; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 641 f. [zur Unzweckmäßigkeit der außergerichtlichen 36 - 19 - Rechtsverfolgung bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners]; B e- schluss vom 20. Oktober 2005 VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 [zur sukzessiven Beauftragung eines Rechtsbeistands und eines Rechtsanwalts]) . Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible Bender Feilcke
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