BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 427/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlußvom 27. November 2003 4 StR 311/03) Bestand. Nach denFeststellungen setzte sich der Angeklagte als die Geschä-digte an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbankihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der Abfahrtan einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Ge-schädigte ohne den Angeklagten zu bemerken losgefah-ren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräuschewahr. Sie vermutete, daß etwas mit ihrem Fahrzeug, das inder Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ord-nung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten be-merkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals - 3 -und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Ge-schädigte trotz des Anhaltens Führer(in) eines Kraftfahr-zeugs" im Sinne des § 316 a StGB, als der Angeklagte dentatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter dengegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit demBetrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, daß sie gerade des-halb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Diehierin liegenden besonderen Verhältnisse des Straßenver-kehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.nrnrnr "!$#%r&n' Ernemann Sost-Scheible
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