BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 427 /1 3 vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Novemb er 2013 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Dass das Landgericht der Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe des Tot schlagsversuchs zur Vollendung versagt und ihr bei der Strafzumessung im engeren Sinn gleichwohl (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. April 2010 5 StR 113/10, BGHR § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Beschluss vom 19. Mai 201 0 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429) stra fschärfend ang e- lastet hat, das Opfer habe nur durch einen Zufall überlebt, begegnet hier wegen der festgestellten besonderen Umstände im Ablauf des Tatgeschehens keinen durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender
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