BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 427 /14 vom 19. November 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 9. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Paderborn vom 23. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugen d- schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rech tsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafte Angeklagte an einem Tag zw i- 1 2 - 3 - schen dem 1. Februar 2013 und dem 30. Juni 2013 den sechsjährigen M . D . und die fünfjährige L . D . im Badezimmer auf den herunterge - klappten Toilettendeckel gestellt, beiden Kindern Hose und Unterhose heru n- tergezogen und sie mit den nackten Unterleibern zusammengedrückt, so dass sie im Bereich der Gesch lechtsteile aneinander rieben (Fall 4 der Anklage) . Zur Aufdeckung die ser Tat kam es am Morgen des 6. Dezember 2013, als sich die älteren Kinder T . S . und A . D . in Gegenwart der Mutter der Geschwister D . über das Verhalte n des Angeklagten un - terhielten. T . S . , der Neffe des Angeklagten, äußerte, dieser mache Sachen mit M . . Auf Nachfrage der Mutter berichtete M . , der Angeklagte habe verlangt, dass er seinen Penis anfasse und habe den Penis in seinen Po gesteckt. Auch habe der Angeklagte ihn und L . im Bad zusammengedrückt. Die Mutter holte daraufhin L . aus dem Kindergarten und befragte sie. L . er - habe. Auf der Rückf ahrt äußerte sie spontan, dass der Angeklagte M . und sie im Bad zusammengedrückt habe. 2. Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten darüber hinaus vor, an unterschiedlichen Tagen zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 22. No - vember 2013 in fünf we iteren Fällen sexuelle Übergriffe gegen M . und L . D . und T . S . begangen zu haben. Der Angeklagte soll zwei - mal im Wohnzimmer bis zum Samenerguss onaniert haben, davon einmal vor den Augen von M . D . und das andere Mal in Gegenwart des neun - oder zehnjährigen T . S . (Fälle 1 und 3 der Anklage). Er soll weiter - hin L . s Hand genommen und sie in Richtung seines Penis geführt haben, das Mädchen habe die Hand immer wieder weggezogen (Fall 2 der Anklage). Schli eßlich soll der Angeklagte in zwei Fällen Analverkehr bis zum Samen - 3 4 - 4 - erguss durchgeführt haben, einmal mit L . nach Manipulation an deren Scheide (Fall 5 der Anklage) und einmal mit M . (Fall 6 der Anklage). Von diesen Vorwürfen hat die Strafkammer d en Angeklagten freigesprochen, weil die Ze u- gen T . S . , M . , L . und A . D . , die bei einer ersten Ver - hatten, bei einer weiteren Vernehmung eingeräumt habe n, insoweit die U n- wahrheit gesagt zu haben. Zu derartigen Taten des Angeklagten sei es nicht gekommen. Diese hätten sich A . D . und T . S . ausgedacht und M . und L . D . überredet, entsprechende unwahre Angaben zu machen . 3. Hinsichtlich der ausgeurteilten Tat hält das Landgericht die Aussage von M . D . trotz der eingeräumten Lügen für glaubhaft. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge wahrheitswidrig einen Tatvorwurf aufrecht erhalten haben sollte. L . D . habe den Vorfall in der Hauptverhandlung zwar nicht bestätigt, sie habe ihn aber ihrer Mutter unmittelbar vor der Anzeig e- erstattung spontan geschildert. T . S . und A . D . hätten ausgesagt, L . und M . nicht zu di eser Schilderung überredet zu haben. Über den Vorfall im Badezimmer sei nicht gesprochen worden. II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der A n- fechtung Erfolg, so dass es auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nicht anko mmt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält aus sachlich - rechtlichen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 6 - 5 - In einer Konstellation, in der Aussage gegen Aussage steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren bela stenden In - dizien vorliegen, muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle U m- stände, die die Entscheid ung beeinflussen können, erkannt und in seine Über - legungen einbezogen hat (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 1 StR 700/13 Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2012 5 StR 401/12 Rn. 8; Beschluss vom 19. August 2008 5 StR 259/08 , NStZ - RR 2008, 349 f. jeweils mwN). Allein auf Angaben des einzigen Belastungszeugen, dessen Aussage in einem wesentlichen Detail als b e w u s s t falsch anzusehen ist, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007 4 StR 23 /07 Rn. 11; Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158; Urteil vom 17. November 1998 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257 j e- weils mwN). Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nenn en, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben. 1. Der Zeuge M . D . hat eingeräumt, bei der Polizei und im ers - ten Hauptverhandlungstermin gelogen zu haben und Sachen erzählt zu h a- ben, die der Angeklagte nich t gemacht habe . Das Landgericht hat seine A n- gaben zu der ausgeurteilten Tat dennoch als glaubhaft bewertet. Es hat dabei die Glaub haftig keit der auf das Tatgeschehen bezogenen Angaben des Zeugen nicht grundlegend von der Nullhypothese ausgehend bewertet, sondern nur unter wenigen Aspekten, was bereits Bedenken begegnet. Aber auch die vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte vermögen seine Wertung der Aussage als glaubhaft nicht zu tra gen. 7 8 - 6 - Das Landgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass d er Zeuge den ausgeurteilten Vorfall konstant gegenüber seiner Mutter, bei der Polizei und in beiden Hauptverhandlungsterminen geschildert habe. Dies greift bereits de s- halb zu kurz, weil der Zeuge auch die übrigen Vorfälle , die nicht der Wahrheit entsprache n, zuvor konstant geschildert hat. Soweit das Landgericht insoweit bei der Vernehmung im ersten Hauptverhandlungstermin bei den erlogenen Urteilsgründen nicht belegt. Darüber hina us hat der Zeuge hinsichtlich des au s- geurteilten Vorfalls nunmehr eine Mehrbelastung des Angeklagten zum Ker n- geschehen nicht aufrecht erhalten. Die Erklärung des Landgerichts, dass nicht jederzeit jede Einzelheit im Gedächtnis abrufbar sei, bege gnet Bedenk en, wenn der Zeuge wie offenbar hier die Mehrbelastung früher mehrfach geäußert hat. Auch dass kein Grund ersichtlich sei, der den Zeugen veranlasst haben sollte, bei seiner nunmehr den Angeklagten entlastenden Aussage wahrheit s- widrig doch einen Vorfal l aufrecht zu erhalten, kann die Glaubhaftigkeit der A n- gaben nicht belegen. Denn das Landgericht hat auch kein Motiv für die umfa s- sende Falschbeschuldigung des Angeklagten durch alle vier Kinder aufzud e- cken vermocht. Die Strafkammer hat zwar erka nnt, da ss eine suggestive Beeinflussung durch die älteren Kinder T . S . und A . D . vorgelegen ha - ben könnte, schließt dies aber für die ausgeurteilte Tat unter Hinweis auf die zeugenschaftlichen Angaben der beiden älteren Kinder aus . Ü ber den Vorfall im Badezimmer sei nicht gesprochen worden. Da die Zeugen ansonsten im zwe i- ten Hauptverhandlungstermin eingeräumt hätten, die Unwahrheit gesagt zu h a- ben, sei kein Grund ersichtlich, warum sie nicht auch einräumen sollten, M . und L . den V orfall im Badezimmer eingeredet zu haben, wenn es denn so ge - wesen wäre. Diese Bewertung der Angaben der beiden älteren Kinder lässt sich 9 10 - 7 - ohne nähere Darstellung ihrer früheren Angaben nicht nachvollziehen. Sollten sich die beiden älteren Kinder bereits b ei der Polizei oder gegenüber ihrer Mu t- ter zu dem Vorfall im Bad geäußert haben, könnte dies ein Beleg dafür sein, dass doch mit den beiden jüngeren Kindern darüber gesprochen worden ist. 2. Wird die Aussage des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich ei nze l- ner Taten und Tatmodalitäten widerlegt, so ist damit seine Glaubwürdigkeit in schwerwiegender Weise in Frage gestellt. Seinen übrigen Angaben kann dann nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen . Solche zeigt das Landgericht nicht auf. Der Aussage der vermeintlich ebenfalls bei dem ausgeurteilten Vorfall Geschädigten L . im zweiten Hauptverhandlungstermin misst die Strafkammer n- über ihrer Mutter am 6. Dezember 2013 eine Bestätigung der Aussage des M . D . . Dass Abstellen auf die Spontan e i tät der Äußerung greift je - doch zu kurz, denn ihre Mutter ist zum Kindergarten gefahren, um L . abzuho - len und zu den Vorwürfen zu befragen. Danach hat L . dann auf der Fahrt den weiteren Vorfall erzählt. Es liegt nahe, dass ursächlich auch hierfür die vora n- Zeugin abstellt, während sie in beiden Hauptverhandlungsterminen wide r- sprüchliche Angaben gemacht hat, hätte in den Urteilsgründen auch dargelegt werden müssen, was im Einzelnen die Zeugin ihrer Mutter und bei der Polizei zu dem Vorfall im Bad erzählt hat. Auffällig ist insoweit jedenfalls, das s die die Falschbelastungen durch T . S . und A . D . initiiert wur - den. Bei der Vernehmung im zweiten H auptverhandlungstermin hatte L. zu - nächst bekundet , sie die Kinder hätten bei ihren Aussagen gelogen. 11 12 - 8 - T . und A . hätten ihnen alles vorgesagt. Auf Nachfrage hat sie dann den Vorfall im Bad bestätigt, wobei sie nach Überzeugung der Strafkammer allerdings nahezu jede Frage ohne Nachdenken z ustimmend beantwortet hat. 3. Für die neue Hauptv erhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: Das sehr junge Alter der beiden Opferzeugen der ausgeurteilten Tat und die bewu ssten Falschbelastungen legen es nahe, die Glaub haftig keit der An - gaben beider Zeugen durch ein aussagepsychologisches Gutachten näher zu untersuchen. Der neue Tatrichter wird auch eingehender als bisher zu belegen haben, dass bei der Tat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit sicher vorgel e- gen hat. Bei den beiden einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten war eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich nicht auszuschließen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 13 14 15
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