ECLI:DE:BGH:2019:260319B4STR427.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 427 /1 8 vom 26. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 201 9 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge 1 (S. 11 ff. der R evisionsbegründungsschrift) ist jedenfalls unbegründet. Es bestand keine Pflicht, die verlesene Aussagepassage im Urteil zu erörtern, weil sie keine (abweichenden) Tatsachen, sondern nur Selbsteinschätzun- gen und Wertungen der Zeugin enthielt. Bei der Verfa hrensrüge 5 (S. 19 ff. der Revisionsbegründungsschrift) hat die Strafkammer zu Recht das Vorliegen eines Beweisantrags verneint. Als Aufklärungs- rüge ist die Rüge unzulässig, weil weder ein konkretes Beweismittel noch eine be- stimmte Beweisbehauptung benannt werden. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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