BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 428/11 vom 8. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8 . Dezember 201 1 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke, Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. April 2011 wird verwo r- fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwenigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes und wegen sexuellen Miss brauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten veru r- teilt und die Vollstreckung d ies er S trafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwal t nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. D ie Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Au f- hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfert i- gungsschrift ergibt . Den dort allein geführten Angriffen gegen den Rechtsfolgen - ausspruch ist - auch soweit die Unvollständigke it der Feststellungen geltend gemacht wird - ein auf diesen bezogener Beschränkungswille der Beschwerd e- 1 2 3 - 4 - führerin zu entnehmen (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiSt BV; zur Auslegung in solchen Fällen BGH, Beschluss vom 14. Ma i 2002 - 1 StR 48/02 mwN) . 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Se p- tember 2011 bemerkt der Senat : a) Die Strafkammer durfte strafmildernd berücksichtigen, dass die Taten für die Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen hatten und h a- ben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - 2 StR 608/85). Die entsprechende n Feststellung en des Landgerichts beruh en auch auf einer tragfähigen Grundlage. Die Strafkammer stützt sie - anders als die Revis i- onsführerin vorträgt - nicht nur auf die Angaben der Heimerzieherin und der Heimpädagogin, sondern zudem unter anderem auf die Aussagen der Mütter der missbrauchten Kinder sowie die Angaben der Opfer selbst . Soweit die Staatsanwaltschaft meint, die Erzieherinnen könnten mangels fachlicher Qual i- fikation die seelischen Folgen der Taten für die Opfer nicht beurteilen, zeigt sie einen sachlich - rechtlichen Mangel des Urteils nicht auf; eine zulässige Aufkl ä- rungsrüge hat sie hierzu nicht erhoben. b) Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht bei der Zumessung der Strafe im Fall 1 "positiv bewertet" hat, dass vom Angeklagten "keinerlei direkter körperlicher Zwang oder Gewalt Die fehlende Ge waltanwendung darf einem Angeklagten im Fall einer Verurteilung nach § 176 oder § 176a StGB als solche zwar nicht straf mildernd 4 5 6 7 8 - 5 - zugutegehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1997 - 2 StR 641/96 ) . Die den oben zitierten Ausführungen voranstehenden Dar legungen , wonach die Durchführung des Oralverkehrs an dem Jungen für diesen nicht mit "besond e- ren Schmerzen aufgrund der Länge und/oder Intensität oder des Einsatzes von Gewalt (in welcher Form auch immer) [verbunden war], die über das durc h- schnittliche Ma ß hinausgehen, das mit dem St rafrahmen abgedeckt werden soll", insbesondere aber die Darlegungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kammer im unteren Bereich des Strafrahmens bleiben, da sie auch hier positiv oder Gewalt" ausging), belegen indes, dass es der Strafkammer an dieser Ste l- le darauf ankam , die von ihr abzuurteilende Tat in den hierfür zur Verfügung s tehenden Strafrahmen einzuordnen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 497/07, St raFo 2008, 172). c) Soweit der der Revision der Staatsanwaltschaft beigetretene Genera l- staatsanwalt meint, das Landgeric ht hätte die nach § 154 Abs. 2 StPO eing e- stellten sowie die dem Angeklagten in der Nachtragsanklage ( deren Einbezi e- hung der Angeklagte nicht zugestimmt hat) zur Last gelegten Taten strafschä r- fend berücksichtigen müssen, fehlt es an einer zulässigen Verfahr ensrüge (vgl. BG H , Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ - RR 2001, 174, 175) . Aus dem Urteil selbst ergibt sich weder, dass die Strafkammer diese Taten - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08, StraFo 2009, 154 m wN) - festgestellt hat , noch dass sie den Angeklagten auf deren strafschärfende Berücksichtigung hingewiesen hat. 9 - 6 - d) Die Verhängung von Einzelstrafen in den Fällen II.3. und 4. der U r- teilsgründe (Griff an das Geschlechtsteil der Jungen über der Kleidun g und - im Fall II.4. - ein Kuss auf die Nase) in Höhe der Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB von sechs Monaten gegen den nunmehr knapp 85jährigen Angeklagten ist angesichts von der Strafkammer hervorgehobenen Besonderheiten des Fa l- les nicht unvertretbar. Sie weist - wie auch die weiteren Einzelstrafen, die G e- samtstrafe und auch die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - ke i- nen Rechtsfehler auf. 3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch zugunsten des A n- geklagten keinen Erfolg (§ 301 StPO). Die mehrfache Erörterung d er Verurteilung des Angeklagten wegen "U n- zucht mit Kindern" im Jahr 1957 in dem Urteil , etwa im Rahmen der Strafz u- messung (UA S. 23 f.) , begegnet Bedenken und gibt Anlass zu dem Hinweis, dass das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG auch dann besteht, wenn der Angeklagte eine getilgte oder tilgungsreife Vorstrafe von sich aus mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 398/00, NStZ - RR 2001, 237; vom 20. August 2002 - 5 StR 259/02, StV 2003, 444 je weils mwN). 10 11 12 - 7 - Der Senat schließt jedoch aus, dass die von der Strafkammer verhängten Str a- fen hiervon beeinflusst sind, zumal die Strafkammer im Fall 1 gleichwohl einen minder schweren Fall angenommen und bei der Bemessung der Gesamtstrafe darauf verwiesen hat, dass die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern nicht als strafschärfende Vorstrafe zu behandeln sei (UA S. 27). Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin
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