ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 428 /1 5 vom 11. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 gemäß § 349 Abs . 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird entsprechend der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Z insen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteil s- formel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G . C . betreffenden Adhäsionsant rag abgesehen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r- geben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwac h- senen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch d a- hin zu ändern, das s Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zue r- kannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspr uchs ersichtlich auf einem Schreibversehen. Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehalt e- nen SMS an die Zeugin R . stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abge - lehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die im Ablehnungsantrag ledi g- ko mmen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf a n- e- sem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausg e- führt, eine konkr ete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings) - geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungse diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vo r- wurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit r echtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denk - - 3 - baren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten geg e- benenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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