BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 429/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Januar 2009 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall II. A 6 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Saarbr374cken vom 10. April 2008 verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurtei-lung wegen Untreue im Fall II. A 6 entf344llt, b) im Strafausspruch dahin erg344nzt, dass der Tages-satz der in den F344llen II. A verh344ngten Geldstrafen jeweils ein Euro betr344gt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit To-desfolge in Tateinheit mit K366rperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Un-treue in sechs F344llen und Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen Untreue im Fall II. A 6 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Dies f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden Einzelgeldstrafen hat der Wegfall der Einzelgeldstrafe von 40 Tagess344tzen keine Auswirkungen auf den Bestand des Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den F344llen II. A unterbliebene Festsetzung der Tagessatzh366he nach und setzt sie auf den nach 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von je-weils einem Euro fest. 2 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-soweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2008, die auch durch die 3 - 4 - Gegenerkl344rung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in Frage ge-stellt werden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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