BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 429/09 vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. M344rz 2009 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde. 1 Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrags-schrift vom 1. Oktober dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. 2 Tepperwien Maatz Ernemann Franke Mutzbauer
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