BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 429/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 27. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. M344rz 2009 wird als unzul344s-sig verworfen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenkl344gerin mit der allgemeinen Sachr374ge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Fest-stellungen aufzuheben. 2 Das Rechtsmittel ist unzul344ssig (247 400 Abs. 1 StPO). Nebenkl344ger k366n-nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verh344ngt wird oder dass der Angeklagte we-gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Ne-benkl344gers berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenkl344gers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwer- 3 - 3 - def374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begr374ndung der Sachr374ge Ausf374hrungen erforder-lich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine 304nderung des Schuld-spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Versch344rfung der Rechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zu-l344ssigkeit 3), liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober 2009 dargelegten Gr374nden nicht vor. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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