BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. April 2006 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen "unerlaubter bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen banden-m344337iger unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den F344llen des 247 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGH NStZ 2002, 398; BGHR BtMG 247 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der banden-m344337igen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Be-deutung zu. Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Bet344u- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen schuldig. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruch344nderung l344sst die Einzelstrafausspr374che unber374hrt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht ver344ndert. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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