BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430/08 vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu Ziff. 2. bis 4.: wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. November 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landau (Pfalz) vom 11. April 2008 werden als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Sep-tember 2008 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. auf dessen R374ge der Verletzung des Anwesenheitsrechts: Die Protokollberichtigung belegt zwar die Abwesenheit w344hrend der frag-lichen Verfahrensvorg344nge. Gleichwohl greift die R374ge nicht durch. Die Revisi-on behauptet selbst nicht, dass w344hrend der antragsgem344337en Beurlaubung des Beschwerdef374hrers und seines Verteidigers (247 231 c StPO) in der Hauptver-handlung zur Sache verhandelt worden ist, so dass sie davon 204betroffen223 waren (247 231 c Satz 1 letzter HS StPO). Die Verk374ndung des Beschlusses 374ber die Haftentscheidungen betreffend die Mitangeklagten A. und S. verletz-te das Anwesenheitsrecht des Beschwerdef374hrers schon deshalb nicht, weil diese Entscheidungen auch au337erhalb der Hauptverhandlung h344tten verk374ndet werden k366nnen (247247 35 Abs. 1, 114 a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie betrafen den Beschwerdef374hrer auch nicht mittelbar (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 231 c Rdn. 24 m.N.). Dass die Kammer in den Haftbefehlen den dringenden Verdacht der Verabredung nicht nur zum 226 wie angeklagt 226 schweren Raub, sondern auch zum erpresserischen Menschenraub bejahte, f374hrt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Kammer den entsprechenden Hinweis allen be- - 3 - troffenen Angeklagten gem344337 247 265 StPO bereits vor der Beurlaubung erteilt hatte. Schlie337lich war auch der in dem verk374ndeten Beschluss zusammen mit der Haftentscheidung aufgef374hrte 204klarstellende Hinweis223, dass 204Hinweise sei-tens der Kammer, dass gegen den Angeklagten S. eine Strafe im oberen Bereich des M366glichen nicht verh344ngt wird, nicht gemacht worden sind223, noch von der Beurlaubung gedeckt. Denn dieser Hinweis war lediglich die Antwort auf eine gegenteilige Behauptung zur Frage der Fluchtgefahr im Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten S. auf Aufhebung bzw. Au337ervollzugset-zung des Haftbefehls und stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haftfrage, die Anlass der Beurlaubung war. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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