BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 43/01 vom 21. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-S nr der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Juni 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO ve r - worfen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite und e r - strebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Da r - über hinaus beanstandet sie die Strafzumessung. Das vom Generalbundesa n - walt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich oder - 4 - lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2001 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung äußert, bedarf keiner Entscheidung, ob wie sie meint die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft unter den gegebenen Umständen nicht hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1999, 193; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rdn. 72). An gesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht zu Recht und von der Beschwerdeführerin unbeanstandet zugunsten des Ang e - klagten berücksichtigt, wie namentlich seine erheblich verminderte Steu e - rungsfähigkeit, kann der Senat ausschließen, daß es ohne die beanstandete Erwägung die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hätte. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing !"r#$&%'()*!+r
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