BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430 /11 vom 8 . Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführer s a m 8. Dezember 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 S tPO b e schlossen: 1. Der A ntrag des Angeklagten , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 6. Januar 2011 zu gewähren, wird als unzulässig verwo r fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unz u lässig verworfen. 3. D er Beschwerdeführer ha t die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetz t en Fre i heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil sie nic ht fristgerecht be gründet wurde (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO) , und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbeg ründungsfrist keinen Erfolg hat. Er ist nicht z u lässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) . 1. M it Schriftsatz seines Pflichtv erteidigers vom 6. Janua r 2011 hat der Angeklagte form - und fris t gerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom selben Tag eingelegt. Sein Rechtsmittel hat er mit dem innerhalb der Frist 1 2 - 3 - des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 2011 begründet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Dieser Schriftsatz war jedoch nicht vom Pflichtv erteidiger, so n- dern von dem mit diesem in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt R . , dem Pflichtv erteidiger des ebenfalls rev isionsführenden Mitangekla g ten B . h- net worden . Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangen em Schriftsatz seines V erteidigers vom 22. August 2011 hat der Angeklagte Wiedereinse t zu ng in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung bea n- tragt und hier zu ausgeführt , sein Verteidiger habe den Schriftsatz vom 29. April 2011 aufgrund von Ortsabwesenheit per E - M ail an sein Büro übe r sandt und gebeten , diesen von eine m Kollegen unterschreiben zu lassen. Dabei habe sein Verteidiger weder die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO noch den Umstand bedacht, dass die anderen Kollegen ebenfalls in dem Verfahren Mi t- angeklagte vertreten h ä tten. E r habe seinen Verteidiger sowoh l mit der Fri s- tenkontrolle als auch der Ausfertigung der Revision beauftragt . Dem Wiede r- einsetzungsantrag war eine vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsb e- gründung beigefügt. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschu l- den verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) ; innerhalb der Wo chenfrist muss der Antragsteller auch Ang a ben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N. ). An dieser Zulässigkeitsvorausse t- 3 4 - 4 - zung fehlt es hier . Der A n trag enthält keine Angaben dazu, wann d as Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weg gefallen ist ( vgl. BGH, Beschlü ss e vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03 und vom 13. September 2005 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54, 55; Meyer - Goßner , aaO ). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschlüsse vom 3 . April 1992 2 StR 114/92 und vom 13. September 2005, aaO). Wann diesem die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist , wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorget ragen . Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinse t zungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, da s der Fristwahrung entgegenstand, weg gefallen ist (BGH, Beschlü ss e v om 26. Februar 1991 1 StR 737/ 90 , BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N. , und vom 5. August 2010 3 StR 269/10, NStZ - RR 2010, 378 m.N. ). Dies gilt selbst dann, wenn der Vert eidiger ein eigenes Verschulden ge l tend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 2 StR 365/10 ). 3. D ie Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerec ht begründet worden ist (§§ 344, 345 S tPO). Die Revisionsbegründung vom 29 . April 2011 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, so n dern von einem von diesem bevollmächtigten, mit ihm in B ürogemeinschaft verbundenen und für einen Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestell ten Rechtsanwalt unterzeichnet ; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Ang e- klagten seine Befugnisse nicht wirksam über tragen ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 27. September 1989 2 StR 434/89, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegung s- mangel 2 m . w . N . , vom 16. Deze m b er 1994 - 2 StR 461/94 , NStZ 1995, 356 f. , und vom 17. Mai 1995 - 3 StR 45/95 , NStZ 1996, 21 [bei Kusch] ). Anhaltspun k- 5 - 5 - te dafür, dass Rechtsanwalt R . entgegen dem Verbot der Mehrfachverte i- digung gem äß § 146 StPO als allgemeiner Vertreter des Pflich tverteidigers g e- m äß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend g e macht. 4. Im Übrigen wäre die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2011 zutreffend ausgeführt hat, auch unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6
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