BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430 /11 vom 8 . Dezember 20 1 1 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwer deführer s am 8. Dezember 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 S tPO b e schlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 6. Januar 2011 wi rd als unbegründet ve r- worfen. D e r Beschwerdeführer ha t die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat d e n Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Kö r- perverletzung unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheit s- strafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona ten verurteilt. Gegen dieses Urteil wende t sich d e r Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisi o n . D as Rechtsmittel erweis t sich als offensichtlich un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Näherer Darlegung bedürfen lediglich die auf die Verletzung de r § 245 II , 244 III StPO " gestützte n Verfahrensrüge n , mit denen die Ablehnung der Ve r- nehmung der von der Verteidigung des Angeklagten zum Hauptverh andlung s- termin am 24. September 2010 gestellten Zeugen C . , L . , G . 1 2 - 3 - und N . beanstandet w i rd (RB 23 - 43) . Diese Verfahrensrügen sind u n zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . Die Revisi on trägt vor, die Verteidigung ha be die Zeugen, die sich am Tag der Antragstellung vor dem Gerichtssaal eingefunden hätten, vor dem 24. September 2010 selbst geladen; dies werde auch anwaltlich versichert. Damit hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan, dass es sich um präsente Beweismi t- tel i m S inne von § 245 Abs. 2 S atz 1 StPO handelt . E in Angeklagter kann die Vorladun g von Beweispersonen i m Sinne dieser Vorschrift gem äß §§ 220, 38 StPO nur mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers bewirken ( BGH, B e schlu ss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 385/81 , NSt Z 1981, 401 ; ebenso bereits BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 2 StR 567/51 , NJW 1952, 836 zu § 245 StPO a.F. ) ; er hat die förmliche Ladung nachzuwei sen , wenn diese nicht akte n kundig ist (Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 245 Rn. 16 a.E.) . Zu r Einhaltung die se r F ormvo r- schriften verhält s ich die Revisi on unter Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. LR - Becker, StPO, 25. Aufl., § 245 Rn. 77) ; entgegen ihrer Au f- fassung erübrig e mäß § 38 StPO" nicht da durch , dass die Verteidigung einen nach § 245 Abs. 2 S atz 1 StPO ohnehin erforderl i chen Beweisantra g stellt . Die Revision trägt lediglich vor, dass die in Rede stehen den Ablehnungsbeschlüsse , die auf Bedeutungslosigkeit der B e- weistatsache (aus r echtlichen Gründe n ) ges tützt sind, die V o raussetzungen des (engeren) Katalogs der sachlichen Ablehnungsgründe gem äß § 245 Abs. 2 S atz 3 StPO nicht erfüllten; bloße Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsäc h- lichen Gründen genüge danach nicht . Im Übrigen liege B e deutungslosigk ei t im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor, so dass auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO g e geben sei. 3 - 4 - A l- 2 StPO hinweghilft, kann a ufgrund ihres nicht eindeutigen Vorbringens auch nicht en t- schieden werden, ob die angegriffenen Ablehnung sbeschlüsse an dem Pr ü- fungsma ß stab des § 245 Abs. 2 S atz 3 oder des § 244 Abs. 3 S atz 2 StPO zu messen sind . Eine zulässige Ve r fahrensrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass der behauptete Verstoß gegen formelles Recht so konkret und bestimmt vorgetragen wird, dass keine Zweifel verbleiben, welche Verfa h- rensvorschrift verletzt sein und anhand welcher Norm der ger ügte Verstoß g e- prüf t werden soll (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 24) . Dies gilt namentlich dann, wenn zwei Vorschriften inmitten stehen, die ähnliche Reg e- lungen enthalten , sich aber im entscheidungserheblichen Punkt doch unte r- scheiden : § 245 Abs. 2 Sa t z 3 StPO erlaubt die Ablehnung eines Beweisa n- trags soweit hier von Interesse nur, wenn zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Z u sammenhang besteht; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt hingegen Bedeutungslosigkeit a us tatsächlichen oder rechtl i- chen Gründen g e nügen (vgl. im Einzelnen Meyer - Goßner , aaO, § 244 Rn. 54 bis 56 , § 245 Rn. 25; LR - Becker , StPO, 25. Aufl., § 245 Rn. 6 1 f. ). Da somit der Prüfungsmaßstab des § 245 Abs. 2 S atz 3 StPO aufgrund der unmittelbaren Ve rfügbarkeit der Beweismittel wesentlich enger ist als der des § 244 Abs. 3 S atz 2 StPO, hätte es vorliegend eine s konkreten , die Voraussetzungen der als verletzt bezeichneten Norm ausfüllenden Vortrags der Revision b e durft . 4 - 5 - Der Senat kann daher offen las sen, ob auch der vom Generalbunde s- anwalt geltend gemachte Vortragsmangel die Behandlung der vier Verfahren s- rügen als unzulässig trägt. Ernemann Roggenbuck Ciern i ak Mutzbauer Bender 5
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