BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 430 / 12 vom 28. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 201 3 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 2. August 2012 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freihe itsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte mit der später Geschädi g- ten M . K . in einer konfliktbelastet en Beziehung. Am 9. November 2011 suchte er sie in ihrer Wohnung auf und führte mit ihr im Wohnzimmer ein läng e- res Gespräch. Dabei sprach er sie auch auf den von ihm gehegten Verdacht an, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann habe. M . K . stritt dies zunächst ab. Als auf ihrem Mobiltelefon eine Kurznachricht eintraf, nahm es der Angeklagte an sich. M . K . wehrte sich hiergegen heftig und ver - suchte , dem Angeklagten das Mobiltelefon zu entreißen. Nachdem es dem A n- geklagten gelun gen war, s ie mit der rechten Hand abzuwehren, las er die ang e- M . K . räumte daraufhin ein, mit einem anderen Mann geschlafen zu haben. Hierüber 1 2 - 4 - empört , begann , mit den Händen auf den Kopf, den Oberkörper und die Beine von M . K . einzuschlagen. Der erheblich alkoholisierten und dem Angeklagten körperlich unterlegenen G e- schädigten war eine Abwehr der Schläge nicht möglich. Als sie in ihr Schla f- zi mmer flüchtete, folgte ihr der Angeklagte nach und prügelte weiter auf sie ein. Dabei schlug er sie so heftig, dass sie mit dem Gesicht gegen die Heizung fiel und hierdurch Nasenbluten bekam. Der Aufprall war so wuchtig, dass ein eine Etage tiefer wohnende r Nachbar zuerst dachte, sein eigener Heizkörper sei heruntergefallen. Der Angeklagte setzte seine Schläge fort und trieb die vor ihm flüchtende Geschädigte bis ins Badezimmer, wo er weiter auf sie einschlug. Durch die heftigen Schläge fiel M . K . gegen das Waschbecken und fing erneut an zu bluten. Während der Schläge rief sie laut um Hilfe und bat den Angeklagten aufzuhören. Kurz vor dem Eintreffen der von einem Nachbarn alarmierten Polizei beendete der Angeklagte seine Tätlichkeiten und sagte zu M . K . , dass ihre Beziehung nun beendet sei. Dem Angeklagten war e- M . K . erlitt durch die massiven Schläge des Ange klagten einen verschobenen Bruch des Nasenbeins, eine Oberkiefer - /Maxillafraktur, einen linksseitigen Jochbeinbruch, ein leichtes bis mittleres Schädelhirntrauma sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Frakturen der fünften und sechsten Rippe und Anspießung d es Rippenfelles, des Lungenfelles und der Lunge. Ferner erlitt sie einen Riss der Oberlippe, der bis in die Nasennebenhöhle reichte, ein Brille n- hämatom sowie erhebliche Hämatome im Bauchbereich, an den Armen und an den Beinen. Infolge der Rippenfrakturen k am es bei ihr zu einem akut lebensg e- fährlichen Pneumothorax, der eine Notoperation erforderlich machte. Einige 3 - 5 - Tage später wurde eine kosmetisch - chirurgische Operation durchgeführt, um die Brüche im Gesicht zu richten. Nach der Tat suchte der Angeklagte die Geschädigte im Krankenhaus auf und war geschockt , als er ihre Verletzungen sah. Er entschuldigte sich für seine Tat. M . K . nahm die Entschuldigung an. Das Landgericht hat das festgestellte Geschehen als gefährliche Körpe r- verletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet. Bei der Strafzumessung hat es die Annahme eines minder schweren Falls (§ 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) mit Rücksicht auf die Vielzahl und die Schwere der zugefügten Verletzungen verneint. In diesem Zusammen hang hat es z u- n- e- handelt habe. Auch sei der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt und aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt gewesen (UA 21). Den Re gelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert, weil die Steuerungsfähigkeit des setzt gewesen sei. Diese Störung sei durch das tiefgreifende Enttäuschungserlebnis, in Zukunft keine gefestigte, harmonische Beziehung mit M . K . mehr führen zu können, ausgelöst worden (UA 10). Bei der konkreten Strafzumessung hat es dem Angekla gten sein Geständnis und die von der Geschädigten angenomm e- ne Entschuldigung positiv angerechnet (UA 22). II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 6 - 1. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2012 angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht den Einsatz gefährlicher Werkzeuge. Die vom Landgericht festgestellten Misshandlungen und die dadurch hervorgerufenen schweren Verletzungen insbesondere am Kopf der Geschädigten belegen hi n- reichend deutlich, dass der Angeklagte sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbe stand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt hat. 2. Die Bemessung der Strafe ist frei von den Angeklagten belastenden Rechtsfehlern. a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines mi n- der schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsat z StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist wie hier nach den §§ 21, 49 StGB auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl zunächst vorrang ig geprüft werden, ob ein mi n- der schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu erst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen sie die Annahme eines minder schweren Falls allein zu tragen, stehen die den gesetzlich ver ty p- ten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine ( wei tere ) Stra f- rahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines min der schweren Fall s abzulehnen, sind auch di e den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn der 7 8 9 10 - 7 - Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) we gen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugru n- de legen (BGH, Beschlu ss vom 8. August 2012 2 StR 279/12, NStZ - RR 2013, 7, 8; Beschluss vom 26. Oktober 2011 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; Beschluss vom 21 . November 2007 2 StR 449/07, NStZ - RR 2008, 105; Urteil vom 8. September 1999 3 StR 327/99, NStZ 1999, 610). Diese Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht beachtet. Mit Rücksicht auf das Tatbild und die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten bedurft e es keiner näheren Erörterung, dass allein die allgemeinen Milderungsgründe nicht zur Annahme eines minder schweren Falls führen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 3 StR 188/09, NStZ - RR 2010, 57, 58). Soweit das Lan d- gericht einen minder sch n- au s- drücklich ausgeschlossen hat, kann dem hinreichend deutlich entnommen we r- den, dass in diese Bewertung auch die für die Annahme verminder ter Schuldf ä- higkeit nach § t- täuschter Beziehung serwartung) eingeflossen sind. b) Die Tatsache, dass das Landgericht eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht ausdrücklich geprüft hat, begründet kei nen durchgreifenden Recht s- fehler. Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB ist in den Urteilsgründen nur dann zu erörtern, wenn der Täter einen Ausgleich mit dem Verletzten zumindest erns t- haft erstrebt hat und eine Strafmilderung nicht von vorneherein ausges chlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 4 StR 551/00, StV 11 12 13 - 8 - 2001, 346, 347; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl. , § 46a Rn. 52 mit weiteren Beispi e- len aus der Rechtsprechung). Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der gravierenden Ve r- letzungsfolgen bei der Geschädigten war eine bloße Entschuldigung des Ang e- klagten ersichtlich nicht ausreichend, um eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu rechtfe rtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Sep - tem ber 1999 3 StR 327/99, NS tZ 1999, 610). Das Landgericht war daher auch nicht gehalten, diese Möglichkeit in den Urteilsgründen näher abzuha n- deln. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Quentin Reiter 14
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