BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 430 /1 3 vom 22. Mai 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _______________________________ StGB § 263 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1, § 261 Zu den Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim B e- trug im Zusammenhang mit routinemäßigen Massengeschäften (hier: Mis s- brauch des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens). BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 - LG Bielefeld in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 24. April 2014 in der Sitzung vom 22. Mai 2014, an der teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible als Vorsitzende, Richterin am Bundesger ichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung am 24. April 2014, bei der Verkündung am 22. Mai 2014 als Vertreter des Generalbundesa nwalts, Rechtsanwalt in der Verhandlung als V erteidiger des Angeklagten M. W. , Rec htsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten T S . , Rechtsan wältin in der Verhandlung als Vertei digerin der Angeklagten D . S . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielef eld vom 12. September 2012 wird a) die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Z u- stimmung des Generalbundesanwalts jeweils auf den Vo r- wurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 198.070 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen b e- schränkt, b) das Urteil in den Straf aussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w iesen. Von Rechts wegen Gründe : Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des gewerbsmäßigen Ba n- denbetruges schuldig gesprochen. Den Angeklagten M . W . hat es zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und dr ei Monaten, den Angeklagte n T. S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und die Angeklagte D . S . zu einer solchen von vier Jahren verurteilt. 1 - 4 - Ferner hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB g etroffen, die sich gegen die AG richtet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Die von al len Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO, mit der sie beanstanden, der Vorsitze n- de der erkennenden Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht H . , habe sich wegen seiner während des Laufs der Urteilsabsetzungsfrist in einem Parallelverfahren erfolgten Zeugenvernehmung zu Unrecht gehindert gesehen, das Urteil zu unterschreiben, w eshalb es innerhalb dieser Frist nur unvollständi g zu den Akten gelangt sei, ist bereits unzulä ssig (§ 344 Abs. 2 Sat z 2 StPO); o b sie in der Sache Erfolg haben könnte, bedarf daher keiner En t- scheidung. 1. Zur Begründung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel begrü n- denden Tatsachen gemäß § 34 4 Abs. 2 Satz 2 StPO so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsg ericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die bezeichneten Tats a- chen erwiesen werden (SSW - StPO/Momsen, § 344 Rn. 36; LR - StPO/Franke, 26. Aufl. § 344 Rn. 78, jeweils m.N. zur st. Rspr.). 2 3 4 - 5 - 2. Gemesse n daran vermag der Senat hier nicht zu prüfen, o b der Vo r- sitzende wegen seiner Vernehmung als Zeuge § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet Gleichheit der Sache gemäß § 22 Nr. 5 StPO nicht notwendig Verfahrensident i- tät; Sachgleichheit kann auch bei Vernehmung des Richters als Zeuge zu de m- selben Tatgeschehen in einem anderen Verfahren in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 200 7 5 StR 530/06, BGHR StPO § 338 Nr. 2 Au s- schluss 4 , Tz. 6 mwN ; vgl. auch LR - StPO/Siolek, 26. Aufl., § 22 Rn. 25; SSW - StPO/Kudlich/Noltensmeier, § 22 Rn. 19). Insoweit fehlt es im Revisionsvortrag der Angeklagten T . und D . S . schon an der Mitteilung des Beweisthemas, zu dem der Strafkammervorsitzende in dem V erfahren gegen A . u.a. geladen und vernommen wurde. Aber auch d em Vortrag des Angeklagten W . kann das betreffende Beweisthema allenfalls mittelbar entnommen werd en , da er das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 2012 über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für den Vorsi t- zenden Rich ter vorgelegt hat. Danach hatte der Angeklagte A . in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung beant ragt, den Vorsitzenden Richter am Landg e- richt H. dazu zu ve rnehmen, dass sich seine (des A. ) in einer polizeil i- chen Vernehmung getätigte Aussage in dem Verfahren gegen die hiesigen A n- geklagten als wahr herausgestellt habe. Aber a uch dieses Rügev orbringen g e- nügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht . Um dem Senat die Überprüfung der Sachgleichheit im Sinne von § 22 Nr. 5 StPO zu ermögl i- chen, hätte zumindest noch vorgetragen werden müssen, w elchen Inhalt die se polizeiliche Aussage h atte , inwiefern sie im vorliegenden Verfahren Gegenstand der Hauptverhandlung war, was der als Zeuge benannte Vorsitzende Richter am Landgericht H . im dortigen Verfahren dazu bekundet h at und ferner, welche n Zusammenhang und welche Bedeutung dies f ür die gegen die Ang e- 5 6 - 6 - klagten des vorliegenden Verfahrens erhobenen Tatvorwürfe hatte ( vgl. S e- natsbeschluss vom 22. Januar 2008 4 StR 507/07, StV 2008, 283, Tz. 5 f. m. A nm. Leu StV 2009, 507 zu den Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO in de r- a r tigen Fällen ) . Das ist hier jedoch nicht ge schehen; auch aus den auf die Sachrüge heranzuziehenden Urteilsgründen ergeben sich dafür keine Anhalt s- punkte. II. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Genera l- bundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO je weils auf den Vorwurf des ve r- suchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges . Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils in den Straf aussprüchen. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen keinen die Angekla gten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen : a) D ie Angeklagten schlossen sich Anfang 2008 aufgrund einer zumi n- dest stillschweigend getroffenen Vereinbarung zusammen, um spätestens ab Juli 2008 von einer Vielzahl von Personen unter Vorspiegelung eines tatsäc h- lich nicht bestehenden Vertragsverhältnisses im Wege des Lastschriftverfa h- rens Geldbeträge einzuziehen . Das von den Angeklagten im arbeitsteiligen Z u- sammenwirken im Folgenden in die Tat umgesetzte Geschäftsmodell bestand in einer Variante darin, eine möglichst große Zahl von Personen durch entspr e- chend angeleitete Callcenter - Mitarbeiter anzurufen und bei diesen den Eindruck eines tatsächlich nicht bestehenden Vertragsverhältnisse s über die Tei l- nahme an Gewinnspielen hervorzuru fen. A uf diese Weise wollten die Angekla g- 7 8 9 - 7 - ten an die Kontodaten der Angerufenen gelangen und von diesen Konten Las t- schriften vor neh men, wobei sie davon ausgingen, dass die Angerufenen infolge der Annahme, es b estehe tatsächlich ein Vertragsverhältnis und die Lastschrift sei daher rechtmäßig erfolgt, den Lastschrifteinzügen nicht widersprechen wü r- den. Bei einer weiteren Tatvariante, bei der die Kontodaten bereits bekannt und Telefonanrufe daher entbehrlich waren , sollte den Betroffenen allein durch die durchgeführte Lastschrift ein bestehendes Vertragsverhältnis vorgespiegelt werden , um diese von einem Widerspruch abzuhalten. Dabei nahmen die A n- geklagten einerseits billigend in Kauf, dass die Kontoinhaber von den Las t- schriftabbuchungen durch Lektüre ihrer Kontoau szüge Kenntnis erhalten, sich den Zugriff auf ihr Konto aber nicht anders erklären würden, als dass der jewe i- ligen Abbuchung ein wirksamer Vertrag zu Grunde lag, sei es auch nur in der Form, dass sie sich insoweit unsicher waren und /oder die Sache wegen des relativ geringen Betrages auf sich beruhen ließen. Andererseits handel ten die Angeklagten auch in der Erwar tung, d ie Betroffenen würden in zahlreichen Fä l- len mangels ausreichend sorgfältiger Kontrolle ih rer Kontoauszüge die Abb u- chungen nicht bemerken oder einfach übersehen. Zur Verwirklichung des Tatplans bedienten sich die Angeklagten insb e- sondere der i n der S . ansässigen AG , die vom Angeklagten W . vertreten wurde. Dieser s chloss für die AG zahlreiche Verträge unter anderem mit Callcentern, Zahlungsdienstleistern sowie mit Banken ab, über die die Lastschriftenein züge er folgen sollten und später auch tatsächlich erfolg ten. Auch mit dem von der Angeklagte D. S . betriebenen Callcenter GmbH & Co KG, bei dem d er Angeklagte T . S . angestellt war, schloss der Angeklagte W . sog. Vertrieb s- partnerverträge ab. I nsgesamt waren für die Angeklagten im Tatzeitraum mi n- destens 66 Callcenter mit etwa 400 bis 600 Mitarbeitern in der sog. Gewin n- 10 - 8 - spielvermittlung tätig. Die Callcenter erhielten für jeden Fall, in dem s ie die Ko n- todaten erlangten , einen Betrag in Höhe von 45 bis 60 Euro . Die zur Erschweru ng von Nachforschungen meist unter falschen Namen handelnden Mitarbeiter der Callcenter gaben bei ihren Anrufen (1. Tatvariante) entsprechend den Vorgaben eines ihnen auf Veranlassung der Angeklagten ausgehändigten sog. Ne gativleitfadens für die Gesprächsf ührung vor, sie hätten die Möglichkeit, einen vermeintlich bestehenden Gewinnspielvertrag entweder unbefristet weiterlaufen zu lassen oder ihn zum Ablauf von drei Monaten zu b e- enden, wobei für die letzten drei Monate , sollten Gewinne ausbleiben , eine Geld - zurück - Garantie bestehe. Tatsächlich war die Übernahme einer solchen Garantie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt; in keinem Fall wurden zuvor abg e- buchte Geldbeträge zurückerstattet. Der durch den Leitfaden im Einzelnen vo r- gegebene Erstanruf diente dazu, di e Angerufenen jeweils zur Kündigung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Vertrages und abwicklungshalber zur He r- ausgabe ihrer Kontodaten zu veranlassen . Widersprach en die angerufene n Personen wie in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Beha uptung an einem derartigen Gewinnspiel teilgenommen zu haben , bemühten sich die von den Angeklagten angewiesenen Callcenter - M itarbeiter dies wahrheitswidrig zu widerlegen und behaupteten beispielsweise , auf die Kontod aten aus Date n- schutzgründen keinen Zugriff zu haben, sie aber nun zu benötigen, etwa um I m Anschluss an den Erstanruf erfolgte sodann ein Zweitanruf (sog. Qu a- lity Call), der zum Teil elektronisch aufgezeichnet wurde und dazu diente, mi t- te ls geschickter Gesprächsführung von den Betroffenen eine telefonisch erteilte Einzugsermächtigung zu erhalten, um die Betroffenen selbst, aber auch die b e- teiligten Banken oder im Fall von Nachforschungen die Strafverfolgungsbehö r- den über den auf diesem Weg dokumentierten angeblichen Vertragsschluss zu 11 12 - 9 - täuschen. Im Anschluss daran erhielten die Angerufenen auch die jenigen, die den vermeintlichen Vertrag gekündigt hatten von der GmbH, die von der gt worden war, sog. B e- grüßungs schreiben Chance, bei 200 Internet - Gewinnspielen mo d besprochen j eden Monat im vo Tatsächlich war ab dem Jahr 2008 - wie die Angeklagten wussten eine Ei n- tragung in 200 Gewinnspiele monatlich je Kunde nicht mehr möglich, sondern . Der Einzug der vermeintlich en Forderungsbeträge in Höhe von jeweils zwischen 55 und 79,80 Euro erfolgte im Tatzeitraum vom 9. März 2009 bis zum 22. Januar 2010 mittels Einzugsermächtigungslastschriftverfah ren . Die auf dem jeweiligen Kontoauszug der Be troffenen wiedergegebene Belastungsbuchung den abgebuchten Betrag sowie eine zwölfstellige ID - Nummer. Es wurden bei insgesamt 136.890 Betroffenen (teilweise mehrfach) Beträge im L asts chriftve r- fahren eingezogen, die im angefochtenen Urteil auf 4.885 Seiten im Einzelnen in Tabellenform aufgeführt sind. In 198.070 Fällen wurde die Lastschrift nicht zurückgegeben, so dass das Geld bei den Angeklagten verblieb. Dagegen e r- folgte in 129.708 F ällen eine Rückgabe der Lastschrif ten. D ie Angeklagten e r- zielten durch ihr Vorgehen b) Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht lediglich mitgeteilt , dass die Angeklag ten im Rahmen einer nach § 257c StP O durchge führten Verständ i- gung den Anklagevorwurf gestan den und weitere Fragen der Kammer gla u b- haft, ausführlich und nachvollziehbar beantwortet hätten . Von der Richtigkeit der geständigen Einlassung en 13 14 - 10 - Ermittl ungsergebnis sowie auch mit dem übrigen Ergebnis der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten umfassenden Beweisau f- Weitere Ausführungen hierzu enthält das Urteil nicht. 2 . Die Verurteilung der Angeklagten w egen vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetruges begegnet durchg reifenden rechtlichen Bedenken, weil offen bleibt, auf welche Weise sich die Strafkammer auch unter Berücksichtigung der umfassenden Geständnisse der Angeklagten die Überzeugung verschafft hat, die Betroffenen hätten die Lastschriften in den 198.070 festgestellten Fällen hingenommen, weil sie sich über das Bestehen einer Zahlungspflicht im Irrtum be fanden. a) In welchem Umfang der Tatrichter seine Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen mit z uteilen hat , hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab. Zwar sind , wenn sich die Angeklagten wie hier auf der Grundlage einer Absprache geständig einlassen, an die Überprüfung dieser Einlassungen und deren Darlegung im Urteil regelmäßig kein e strengeren Anforderungen zu stellen als bei eine m in herkömmlicher Verfahrensweise abgegebene n G e- ständnis (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1063, Tz. 71; BGH, Beschluss vom 25. J uni 2013 1 StR 163/13); es gibt auch keine forensische Erfahrung dahin, dass bei einem Geständnis im Ra h- men einer Verständigung regelmäßig mit einer wahrheitswidrigen Selbstbela s- tung zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 1 StR 208/12, NStZ 2012, 584). Aber a uch in einem solchen F all müssen die Urteilsgründe erke n- nen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen, versta n- desmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht (st . Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 1992 5 StR 456/92, BGHR 15 16 - 11 - StPO § 261 Vermutung 11; Beschluss vom 15. September 1999 2 StR 373/99, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 34; Beschluss vom 31. Jan u- ar 2012 3 StR 285/11, StV 2012, 653, Tz. 4 , B eschluss vom 25. September 2012 5 StR 372/12, NStZ - RR 2012, 361; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl. § 261 Rn. 2a). Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzl iche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum b e- gründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Übe r- zeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist (BGH, Urteile vom 5. D ezember 2002 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f; vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, Tz. 8 ; zu den Darl e- vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 aaO, Tz. 6; Beschluss vo m 29. Juli 2009 2 StR 160/09, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 15; B e- schluss vom 2. November 2007 2 StR 384/07, NStZ 2008, 89, Tz. 5). In ei n- fach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. I m Bereich gleic h- förmiger, massenhafte r oder routinemäßiger Geschäfte , die von selbstverstän d- lichen Erwartungen geprägt sind, kann der Tatrichter be fugt sein, auf die t ä u- schungsbedingte Fehlvorstellung auf der Grundlage , wobei er dies im Urteil darzulegen hat. Ist das Vorstellungsbild des Verfügenden norma tiv geprägt, kann bei einem Tatvorwurf, dem zahlreiche Einzelfälle zu Grunde liegen, die Vernehmung w e- niger Zeugen ausreichen; w enn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in d en sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13; Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; Beschluss vom 17 . Juli 2009 5 StR 394/08, Tz. 15, ins o- 17 - 12 - weit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt). In komplexeren Fällen wird es rege l- mäßig erforderlich sein , die betreffenden Person en über ihr tatrelevantes Vo r- stellung s bild als Zeugen zu ver nehmen sowie deren Bekundungen im Urteil mitzuteilen und zu würdigen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, Tz. 15, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, Tz. 8 f.). b) Gemessen daran vermögen jedenfalls im vorliegenden Fall we der der g- sende g eständ eine Irrtumserregung bei den von den Lastschrifteinzügen betroffenen Bankkunden zu belegen. aa) Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer Geschädigte als Zeugen vernommen hat oder dass deren Angaben auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. bb) Die Annahme eines täuschungs bedingten Irrtums und eine r dadurch kausal hervorgerufenen Vermögensverfügung versteht sich hier auch nicht von selbst . Denn nach den Feststellungen der Strafkammer wurde bei den Betroff e- nen im Rahmen der Telefonanrufe durch die Call center - M itarbeiter der Eindruck erweckt , sie hätten die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag entweder unb e- fristet weiterlaufen zu lassen oder ihn zum Ablauf von drei Monaten zu bee n- ha tten die Betroffenen j e- doch der Behauptung w idersprochen , sie hätten einen derartigen Vertrag abg e- schlossen . Danach liegt es auch soweit dem Bestehen eines Vertragsverhäl t- nisses nicht ausdrücklich widersprochen wurde nicht auf der Hand , dass die Betroffenen die Rückforderung der abgebuchten Betr äge gerade aufgrund der irrtümlichen Annahme unterließen , sie seien aufgrund eines bestehenden Ve r- 18 19 20 - 13 - tragsverhältnisses verpflichtet, die Abbuchung dieser Beträge (dauerhaft) als rechtmäßig zu dulden. Was die Fälle betrifft, in denen die Täter bereits übe r die Bankdaten ve r- fügten und Anrufe bei den jeweiligen Kontoinhabern daher entbehrlich waren, vermögen die Urteilsgründe ebenfalls nicht hinreichend zu vermitteln, auf we l- cher Grundlage sich das Landgericht die Ü berzeugung gebildet hat, die Ban k- kunden hät ten sich gegen die Lastschriften nicht zur Wehr gesetzt, weil ihnen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses oder die Erteilung einer Einzugse r- mächtigung vorgespiegelt wurde . Diese Annahme ist schon mit der von der Strafkammer festgestellten, ausweislich d er Urteilsgründe aber nicht näher überprüften Erwartung der Angeklagten unv ereinbar, die Kontoinhaber würde n die Last schriften gar nicht bemerken, möglicherweise also noch nicht einmal einer täuschungsbedingten Fehlvorstellung im Sinne eines sog. sachgeda nkl i- chen Mitbewusstseins unterliegen. 3 . Der Senat nimmt deshalb gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Urteilsformel e r- sichtli che Beschränkung vor . a) Die Feststellungen und die im Urteil mi tgeteilte Beweiswürdigung b e- legen für beide Tatvarianten insbesondere , dass die Angeklagten nach ihrer Vorstellung als Mittäter im Wege eines uneigentlichen Organisationsdelikts B e- trugshandlungen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB in 198.070 tateinheitlich z u- s ammentreffenden Fällen zum Nachteil der Kontoinhaber begehen wollten und hierzu auch unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). 21 22 23 - 14 - aa) In den sog. Anruffällen ging es den Angeklagten darum, bei den T e- l e fonanrufen und durch die Übersendung der Begrüßungsschr eiben den Em p- fängern das Bestehen eines Vertragsverhältnisses vorzuspiegeln , um sie auf diese Weise zu veranlassen, auf einen Widerspruch gegen die spätere Abb u- chung zu verzichten . Hierin liegt ein versuchter Betrug ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 5 StR 468/12, Tz. 17). bb) Aber auch in den Fällen, in denen die Lastschrifteinzüge ohne vorh e- rige telefonische Kontaktaufnahme erfolgten und die Übersendung von Begr ü- ßungsschreiben unterblieb, ein direkter Kundenkontakt also nicht stattfand, war der T atplan der Angeklagten auf die Begehung eines Betruges gerichtet. (1) Den Angeklagten war bewusst, dass die betroffenen Kunden von i h- rer jeweiligen Bank einen Kontoauszug erhalten würden, in dem die von ihnen veranlasste Abbuchung ausgewiesen war. Nach den Feststellungen des Lan d- gerichts enthielt die jeweilige Kontoinformation auf dem Auszug nicht nur den Namen des Zahlungsdienstleisters, den abgebuchten Betrag und eine sog. ID - Nummer, sondern auch einen Produktnamen. Dabei entsprach es der Vorste l- lung d er Angeklagten, dass den betroffenen Bankkunden unter Berücksicht i- gung des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizonts im Hinblick auf die Mitte i- lung ei ner derartigen Produktbezeichnung ein wirksames Kausalgeschäft vo r- gespiegelt werden sollte. (2) Der Abla uf des im Wesentlichen durch Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen geregelte n Einzugsermächtigungslastschriftverfahren s (vgl. Nr. 9 AGB - Banken i.d. bis zum 30. Oktober 2009 gültigen Fassung sowie die Sonderb e- dingungen für den Lastschriftverkehr im Einzugsermächt igungsverfahren i.d.F. v. Oktober 2009 und die Bedingungen für den Lastschrifteinzug vom November 2009), dessen sich die Angeklagten hier zur Tatausführung bedienten, bestätigt 24 25 26 27 - 15 - diese rechtliche Beurteilung . Dieses Verfahren wird durch die Übermittlung e i- ne s vom Zahlungsempfänger hier also von den Angeklagten mit den erfo r- derlichen Informationen versehenen Lastschriftdatensatzes regelmäßig in elektronischer Form über dessen Bank an das Geldinstitut des Schuldners ohne dessen Einschaltung in Gang ge se tzt. Dessen Institut belastet seinerseits ohne eigene Sachprüfung das Konto des Kunden mit dem genannten Betrag (vgl. Nr. 2.1.2 sowie 2.3.1 der Sonderbedingungen; vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 106). Der zahlungspflic htige Bankkunde erhält sodann von seiner Zahlstelle entsprechend dem vom Za h- lungsempfänger an dessen Bank übermittelten Lastschriftdatensatz eine Mitte i- lung über die erfolgte Belastung auf seinem Kontoauszug (Lastschriftabko m- men Abschnitt 1 Nr. 7 Abs. 1). Da dieses Verfahren den Zahlungsempfänger in die Lage versetzt, von sich aus ohne Mitwirkung des Zahlungspflichtigen den Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu bestimmen ( BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 IX ZR 42/07, ZIP 2008, 1241, Tz. 15 ), und der Schuldner auf die (nachträgliche) Verweigerung der Genehmigung verwiesen wird (Nr. 2.4 der Sonderbedingu n- gen), muss der Zahlungsempfänger, um Forderungen einzuziehen, gegenüber seiner Bank versichern, dass ihm eine schriftliche Ermächtigung des Zahlung s- pflichtigen vorli egt ( vgl. dazu Lastschriftabkommen Abschnitt I Nr. 3; Einzelhe i- ten bei Ellenberger in Schimansky/Bunte/L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 11 ) . Auch diese Erklärung über das Vorliegen einer Einzug s- ermächtigung gibt die Gläubigerbank über die S chuldnerbank als Boten an den vermeintlichen Schuldner weiter. (3) Danach war der Tatplan der Angeklagten darauf gerichtet, die b e- troffenen Bankkunden sowohl über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses als auch über die Berechtigung zur Vornahme des L astschrifteinzugs zu tä u- schen. Dies geschah mit dem Ziel, die Bankkunden bis zum endgültigen Eintritt der Genehmigungswirkung von der Geltendmachung von Einwendungen g e- 28 - 16 - genüber der kontoführenden Bank und damit von der Möglichkeit der Rückb u- chung der verein nahmten Geldbeträge abzuhalten. (4) Die Angeklagten haben auch unmittelbar im Sinne des § 22 StGB zur Begehung dieser Tat angesetzt. Indem sie den Lastschrifteinzug bei ihrer Bank einreich ten und damit das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren in Ga ng setzten , gaben sie das Gescheh en aus der Hand ( vgl. Senatsurteil vom 26. J a- nuar 1982 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 365 ; vgl. auch SSW - StGB/ Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 22 Rn. 40 ). b) Auch die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, Tz. 13, 51, m. abl. Anm. Heghmanns ZJS 2013, 423; i.E. ebenso schon BGH, Beschluss vom 12. Se p- tember 1990 3 StR 277/90, HFR 1 991, 496 ). Schon im Hinblick auf die Vie l- zahl der Fälle und die Komplexität des Tatgeschehens würde die weitere Au f- klärung mit dem Ziel der Feststellung eines vollendeten Delikts einen unverhäl t- nismäßigen Aufwand bedeuten. III. Die Beschränkung der Str afverfolgung führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs für alle drei Angeklagten . § 265 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann , dass sich die u m- fassend geständigen Angeklagten anders als geschehen verteid igt hätten. Die Straf aussprü che können jedoch nicht bestehen bleiben, da die Mö g- lichkeit besteht, dass die Strafen auf der Grundlage des geänderten Schul d- spruchs dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen worden wären. Übe r diese Frage wird d er zu neuer Verhandlung 29 30 31 32 - 17 - und Entscheidung berufene Tatrichter nunmehr auf der Grundlage einer G e- samtwürdigung der Täterpersönlichkeiten und der Tatumstände unter besond e- rer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesond ere der Vollendungsnähe, zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Fe b- ruar 2013 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, Tz. 21). IV. Ob d ie vom Landgericht gemäß § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB getroffene Entscheidung in der Sache durc hgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Angeklagten sind von dieser Entscheidung weder betroffen noch durch sie beschwert . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 33
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