BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430 /14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2014 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten K . wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ve r- säumung der Frist zur Begründu ng der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2014 gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das vorb e- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Stra f- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K . wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten K . wegen sechs Fällen des u n- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hie r- gegen richtet sich seine mit einem Antr ag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 1 - 3 - Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verbundene, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hat E r- folg; die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 1. Der Antrag des Angeklagten K. auf Wiedereinsetzung in die ve r- säumte Revisionsbegründungsfrist hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antr agsschrift vom 16. September 2014 dargelegten Gründen Erfolg. 2. Soweit sich die Revision des Angeklagten K . gegen den Schul d- spruch richtet, ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. a) Ausweislich des verkündeten sowie des Tenors des schriftlichen U rteils wurde der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurte ilt. Jedoch beträgt die im Fall II.6. der Urteil s- gründe verhängte Einzelstrafe zwei Jahre und acht Monate (UA S. 11). Da mit hat das Landgericht gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verstoßen . b) Aber auch im Übrigen hält der Strafausspruch der rechtlichen Übe r- pr ü fung nicht stand. Denn das Urteil enthält zu den Vorstrafen widersprüchliche Feststellungen. So teilt es hinsichtlich Nummer 8 der Vorstrafen - der einzigen Bewährungsstrafe - als E ntscheidungsdatum den "10.09.2013" mit, jedoch stimme n die Vorstrafendaten ab Nummer 7 weder mit der im Übrigen ersichtlich angestrebten Chronologie der Aufzählung überein, noch steht dieses Datum in Einklang mit der strafschärfend berücksichtigt en Erwägun g, der Angeklagte K. sei bei den Tatzeiten (zwischen Januar und Juni 2013) "zudem unter la u fen der Bewährung" gestanden (UA S. 10). 2 3 4 5 - 4 - c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe , die - sofern im neuen Verfahre n nicht § 55 Abs. 1 StGB A n- wendung findet - zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 6
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