ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR430.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430 / 1 7 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 16. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von s einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, weil zwischen einem mögliche r- weise vorhandenen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der abgeurteilten Tat jedenfalls kein symptomatischer Z u- sammenhang besteh e. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer 1 - 3 - mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensicht lich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. 2. Das Urteil hält jedoch revisionsgerichtli cher Überprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils weisen im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Betäubung smittelabhänigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchliche Aussagen auf, so dass dem Senat eine sach - gerechte Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten nicht möglich ist. Einerseits wird nämlich ausgeführt, der Angeklagte hab u- letzt wieder Heroin konsumiert, ohn 3), an - Teilnahme an einem ärztlich überwachte 12, 15 f.). Eine Auflösung der Wid ersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt , ergibt sich nicht aus dem G e- samtzusammenhang und liegt auch sonst nicht nahe. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer En tziehungsanstalt muss des halb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, 2 3 4 5 - 4 - dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; B GH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90 , BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die Nicht - an wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmitte l- an griff ausgenommen. Franke RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher an der Untersch rift gehi n- dert. Franke Bender Feilcke Paul
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