BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 43/08 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen N366tigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in der Sicherungsverwahrung entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen, jedoch wird die Geb374hr um die H344lfte erm344337igt. Die Staats-kasse tr344gt die H344lfte der dem Beschwerdef374hrer entstandenen notwendigen Auslagen. Die der Nebenkl344gerin im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Be-schwerdef374hrer zur Last. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy