BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 431/05 vom 10. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. April 2005 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen fahrl344ssigen gef344hrli-chen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt wor-den ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro-chen und hat die Staatskasse die Kosten des Ver-fahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, b) im Ausspruch 374ber die insoweit verh344ngte Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren. 2. Im Umfang der Aufhebung [Ziffer 1. b) der Beschluss-formel] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei F344llen und wegen fahrl344ssigen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr unter Einbe-ziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Betruges und N366tigung - ebenfalls unter Einbe-ziehung einer Strafe aus einer fr374heren Verurteilung - zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Ma337regeln nach 247247 69, 69 a StGB verh344ngt. Die allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen fahrl344ssigen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in Dil-lenburg die linke Fahrspur der Oranienstrasse. Um einen im Fahrzeugfond sit-zenden Mitfahrer zu 204344rgern223, lenkte er hierbei das Fahrzeug mehrfach scharf nach links und rechts; au337erdem bremste er es wiederholt ab, um es anschlie-337end sofort wieder zu beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn ein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der Fahrbahn wenig sp344ter auf die linke Richtungsfahrbahn wechseln musste, bemerkte, setzte er dieses Fahrverhalten zun344chst fort und beschleunigte erneut seinen Pkw auf eine Ge-schwindigkeit von 60 bis 65 km/h. Hierbei ging er davon aus, der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeuges werde vor dem Wechsel auf die linke Fahrspur an-halten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte, bemerkte dies der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt den im Fond sitzenden - 4 - Mitfahrer im Innenspiegel beobachtete, zu sp344t, vermochte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abzubremsen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. b) Das Landgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen 204344hnlichen, ebenso gef344hrlichen Eingriff223 gem344337 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-wertet. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Im flie337enden Stra337en-verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Stra337enver-kehr im Sinne des 247 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidri-gen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Sch344digungsvorsatz 226 etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug 226 missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233). Diese weite-re Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte nicht eine Kollision herbeif374hren. Er nahm eine solche auch nicht billigend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, das vorausfahrende Fahrzeug werde anhalten und nicht vor ihm die Fahrspur wechseln. c) Da das festgestellte Verhalten auch nicht eine der Tatbestandsalterna-tiven des 247 315 c Abs. 1 StGB erf374llt und bez374glich der verwirklichten Verkehrs-ordnungswidrigkeit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (247 354 Abs. 1 StPO). Dies f374hrt zur Aufhebung der ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht ohne die wegen der Straftat nach 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Die 374brigen Einzelstrafen, - 5 - die weitere Gesamtstrafe sowie der Ma337regelausspruch werden durch den auf-gezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt; sie k366nnen bestehen bleiben. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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