BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 431/06 vom 6. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Versuchs des 334berlassens der tats344chlichen Gewalt 374ber Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. August 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 6. Juni 2006, soweit es ihn und den Mitangeklagten T. betrifft, 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass a) die Angeklagten L. und T. im Fall II 2 der Urteilsgr374nde jeweils der Beihilfe zum Erwerb von Schusswaffen, um sie einem Nichtberech-tigten zu 374berlassen, b) der Angeklagte L. im Fall II 3 der Urteils-gr374nde der Beihilfe zum versuchten 334berlas-sen der tats344chlichen Gewalt 374ber Kriegswaf-fen in Tateinheit mit Beihilfe zum Erwerb von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtig-ten zu 374berlassen, schuldig sind; 2. in den Ausspr374chen 374ber die in den F344llen II 2 und II 3 (insoweit nur bez374glich des Angeklagten L. ) der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und in den Gesamtstrafenausspr374chen mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. - 3 - II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten L. unter Freisprechung im 334bri-gen wegen Beihilfe zum 334berlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberech-tigten, wegen Erwerbs von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu 374berlassen, sowie wegen versuchten 334berlassens der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe in Tateinheit mit Erwerb von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu 374berlassen unter Einbeziehung rechtskr344ftig verh344ngter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts r374gt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Teilaufhebung des Urteils ist hinsichtlich der Tat II 2 der Urteilsgr374n-de auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, der unter Freisprechung im 334brigen wegen der auch dem Beschwerdef374hrer zur Last ge-legten drei Taten zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. 2 - 4 - I. Das Urteil h344lt rechtlicher Pr374fung insofern nicht stand, als das Landge-richt in den F344llen II 2 hinsichtlich der Angeklagten L. und T. und II 3 hin-sichtlich des Angeklagten L. (Mit-)T344terschaft angenommen hat. 3 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der fr374he-re Mitangeklagte B. eine Selbstladepistole Sauer & Sohn, Modell 38 und ein Mehrladegewehr M344user Modell 98 zum Preis von insgesamt 1.300 Euro, um die Waffen gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nachdem der Angeklagte L. und der Mitangeklagte T. Kontakt zu einem vermeintlichen Kaufinteres-senten, bei dem es sich tats344chlich um eine Vertrauensperson der Polizei han-delte, hergestellt hatten, verkaufte B. die Waffen im Beisein von L. und T. an diesen Abnehmer zum Preis von 1.800 Euro. Es war vereinbart, dass der Angeklagte 50 Euro vom Verkaufspreis und T. 30 Euro von dem Abneh-mer erhalten sollten (Fall II 2 der Urteilsgr374nde). 4 Kurz danach erwarb B. eine Maschinenpistole Uzi sowie drei weite-re Schusswaffen (eine Bockb374chsflinte, eine Doppelflinte und ein Mehrladege-wehr) zum Gesamtpreis von 4.050 Euro, um diese f374r 6.000 Euro an denselben Abnehmer zu verkaufen. Er 374bergab die Waffen dem fr374heren Mitangeklagten T. , der sie absprachegem344337 374ber Nacht in seinem PKW aufbewahrte und tags darauf nach Magdeburg transportierte, um sie dort dem Abnehmer zu 374bergeben. Bevor es zur 334bergabe kam, wurde T. festgenommen. Der Ange-klagte L. f366rderte die Tat unter anderem dadurch, dass er den Kontakt zu T. und 374ber diesen zu dem vermeintlichen Abnehmer unterhielt (Fall II 3 der Ur-teilsgr374nde). 5 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten L. wegen mitt344terschaftlicher Tatbegehung nicht. 6 - 5 - a) Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen, um sie einem Nichtberechtigten zu 374berlassen (247 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG), setzt einen Erwerb im Sinne des Waffenrechts voraus. Dieser Begriff ist, dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend, gesondert geregelt: Nach 247 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 Abschnitt 2 erwirbt derjenige eine Waffe oder Muni-tion, der die tats344chliche Gewalt dar374ber erlangt. Der Begriff des Erwerbs um-fasst mithin die Erlangung der tats344chlichen M366glichkeit, 374ber einen Gegen-stand nach eigenem Willen zu verf374gen, ohne dass es darauf ankommt, in wel-cher Weise der Erwerb vonstatten geht (vgl. BTDrucks. VI 2678 S. 25 f.). Dies entspricht dem Sicherungszweck des Gesetzes, da Gefahren grunds344tzlich nur von demjenigen ausgehen, der die Waffe derart in seinem Herrschaftsbereich hat, dass er jederzeit auf sie zugreifen kann (Steindorf Waffenrecht 8. Aufl. 247 1 WaffG Rdn. 34). Da auch mehrere Personen die tats344chliche Gewalt 374ber einen Gegenstand aus374ben k366nnen, reicht es aus, wenn dem Betreffenden lediglich die Mitverf374gungsgewalt einger344umt wird (vgl. Heinrich in M374nchKomm 247 1 WaffG Rdn. 161). Eine Zurechnung der tats344chlichen Gewalt auf einen anderen Tatbeteiligten, der keine direkte Zugriffsm366glichkeit hat, ist dagegen auch 374ber 247 25 Abs. 2 StGB nicht m366glich (BGH NStZ 1997, 604, 605; vgl. auch Steindorf aaO). 7 aa) Gemessen daran hatte der Angeklagte L. weder im Fall II 2 noch im Fall II 3 der Urteilsgr374nde die erlaubnispflichtigen Schusswaffen erworben im Sinne des 247 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG. In beiden F344llen wusste er zwar davon, dass B. weitere Waffen zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben wollte, und f366rderte jeweils die Tat, an der er ein eigenes finanzielles Interesse hatte. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte er aber zu keiner Zeit die tats344chliche Gewalt 374ber die Waffen. Deswegen hat er sich in 8 - 6 - beiden F344llen lediglich der Beihilfe zum Erwerb von Schusswaffen, um sie ei-nem Nichtberechtigten zu 374berlassen, schuldig gemacht. bb) Entsprechendes gilt, soweit es den Fall II 2 der Urteilsgr374nde betrifft, f374r den nicht revidierenden Mitangeklagten T. . Auch dieser unterst374tzte le-diglich den Verkauf der Waffen durch B. , ohne selbst die tats344chliche Gewalt 374ber diese auszu374ben. 9 Im Fall II 3 der Urteilsgr374nde hatte er dagegen die unmittelbare Zugriffs-m366glichkeit auf die Waffen, denn er hatte diese 374ber Nacht in seinem Pkw auf-bewahrt und am n344chsten Tag von Bergen/Dumme nach Magdeburg transpor-tiert, wo er sie im Auftrag des B. dem vermeintlichen K344ufer 374bergeben sollte. Auch eine nur vor374bergehende Erlangung der tats344chlichen Gewalt, etwa zum Zwecke der Verwahrung oder Bef366rderung, reicht f374r einen Erwerb im Sin-ne des Waffengesetzes aus (vgl. Heinrich aaO, 247 1 WaffG Rdn. 159). 10 b) Auch soweit der Angeklagte L. im Fall II 3 der Urteilsgr374nde zugleich wegen t344terschaftlich versuchten 334berlassens der tats344chlichen Ge-walt 374ber Kriegswaffen verurteilt worden ist, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 334berlassen im Sinne des 247 22 a Abs. 1 Nr. 2 KWKG ist jedes mit der 334bertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einr344umen der tats344chlichen M366glichkeit, 374ber die Kriegswaffe dauernd oder auch nur vor374bergehend zu verf374gen (vgl. Steindorf aaO 247 22 a KWKG Rdn. 4, 247 1 WaffG Rdn. 64). Diese Begehungsform setzt voraus, dass der 334berlassende im Zeitpunkt des 334berlassens selbst die tats344chliche Gewalt 374ber die Kriegswaffe aus374bt (BGHSt 28, 294). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte L. hatte zu keiner Zeit selbst die tats344chliche Gewalt 374ber die Maschinenpistole. Auch in-soweit kommt daher nur Beihilfe in Betracht. 11 - 7 - II. Der Senat 344ndert die Schuldspr374che in den F344llen II 2 und 3 der Ur-teilsgr374nde bez374glich des Angeklagten L. ab. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 12 Im Fall II 2 der Urteilsgr374nde waren die Aufhebung der Verurteilung we-gen mitt344terschaftlicher Begehung und die Schuldspruch344nderung gem344337 247 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil der sachlich-rechtliche Mangel in gleicher Weise auch ihn betrifft. 13 III. Die Schuldspruch344nderungen f374hren zur Aufhebung der insoweit ver-h344ngten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafen. 14 IV. Eine Erstreckung der Aufhebung nach 247 357 StPO auf den Mitange-klagten B. im Fall II 3 der Urteilsgr374nde kommt nicht in Betracht. Dieser hat die tats344chliche Gewalt 374ber die Waffen nicht g344nzlich aufgegeben. 15 334ber eine Versuchsmilderung war - entgegen der Ansicht des General-bundesanwalts - in diesem Fall nicht zu entscheiden, weil die Versuchstat tat-einheitlich mit einem vollendeten Delikt begangen und die Strafen der f374r Letz-teres geltenden Vorschrift entnommen wurden. 16 Dass der Generalbundesanwalt die Erstreckung der Aufhebung im Straf-ausspruch (auch) bez374glich des Mitangeklagten B. beantragt hat, hindert die Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht. 247 349 Abs. 5 StPO steht dem nicht entgegen, da diese Regelung lediglich eine Beschlussentscheidung 17 - 8 - zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen den Antrag der Staatsan-waltschaft ausschlie337t (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 5 Entscheidung 1). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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