BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 431/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 3. April 2007 in den Ausspr374-chen 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit der Ma337gabe aufgehoben, dass insoweit eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO und 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 1. wegen vors344tzlichen F374hrens einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe unter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bautzen vom 10. November 2005 und des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorgenann-ten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten; 2. wegen r344uberischen Diebstahls in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und mit Sachbesch344di-gung, Diebstahls in zwei F344llen, Sachbesch344digung in zwei F344llen, un-erlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; - 3 - 3. wegen Beleidigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Zutreffend hat das Landgericht aus der wegen der vom Angeklagten am 16. M344rz 2005 begangenen Tat (Fall II 1 der Urteilsgr374nde) verh344ngten Einzel-freiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyers-werda vom 14. April 2005 und aus dem Urteil des Landgerichts Bautzen vom 10. November 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, denn hinsichtlich der 374brigen, vom Angeklagten in der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2006 begangenen Taten (F344lle II 2 bis II 13 der Urteilsgr374nde) entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 Z344surwirkung. 3 Die weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (F344llen II 2 bis II 9 der Urteilsgr374nde) und von einem Jahr (F344lle II 10 bis II 13 der Urteilsgr374nde) haben dagegen keinen Bestand. Soweit die Tatzeiten der vom Angeklagten nach der Verurteilung vom 14. April 2005 begangenen Taten vor der Verurteilung durch das Landgericht Bautzen liegen, kommt dem Urteil des Landgerichts Bautzen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Wirkung einer weiteren Z344sur zu. Dieses Urteil ist vielmehr gesamtstrafenrecht-lich verbraucht, weil aus den drei ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 4 - 4 - 2005 zu Recht gem344337 247 55 StGB eine nachtr344gliche Gesamtstrafe gebildet worden war (vgl. BGHSt 44, 179, 180/181; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344-surwirkung 13, jew. m.w.N.). Aus den in den F344llen II 2 bis II 13 der Urteilsgr374n-de verh344ngten Einzelstrafen h344tte demgem344337 nur eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden d374rfen. Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der M366g-lichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nach-tr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschlie337lich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach 247 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung 2, 3). 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy