BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 43/11 vom 21. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Ein-ziehungsanordnung entf344llt; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservier-ten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem344337 1 - 3 - 247 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteils-gr374nde nicht zu den Eigentumsverh344ltnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des 247 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy