E CLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 43 /1 8 vom 15. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig besch lo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : 1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine gefährliche Körperverletzung neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ge geben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der e r- kannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten angeführten und erkennbar deutlich gewi chtigeren Strafzumessungserwägungen namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmer k- male ausschließen. 2. Die Verfahrensrüge, der Strafkamme rvorsitz § Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr ht in zulässiger Weise erh o- ben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptve r- handlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem von der Revision nicht mitgeteilten Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G . als auch der Zeuge W . 3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8 . Mai 2018 hat dem Senat bei der Ber a- tung vorgelegen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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