BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 432/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2002a) hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall B II der Ur-teilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte in-soweit nur der Nötigung schuldig ist;b) in den übrigen Schuldsprüchen (B I der Urteils-gründe) undc) im gesamten Rechtsfolgenausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringerMenge, sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer - 3 -Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtetsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt.1. Das Rechtsmittel hat - wie auch der Generalbundesanwalt in seinerAntragsschrift ausgeführt hat - mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPOgestützten Verfahrensrüge insoweit Erfolg, als es die Schuldsprüche hinsicht-lich der Betäubungsmitteldelikte (B I der Urteilsgründe) und den gesamtenStrafausspruch betrifft.Das Landgericht ist nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut indie Beweisaufnahme eingetreten und hat dessen persönliche Verhältnisse er-örtert. Danach haben der Staatsanwalt und der Verteidiger Bezug auf ihre be-reits gestellten Anträge genommen. Dem Angeklagten ist entgegen § 258Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden. Dies rügt dieRevision zu Recht. Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheitzum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil aufdem Verfahrensfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wie-dereintritt 8 m.w.N.), liegt hier, soweit es um die Schuldsprüche wegen der vomAngeklagten bestrittenen Betäubungsmitteldelikte und den gesamten Rechts-folgenausspruch geht, nicht vor.Hinsichtlich der Verurteilung im Fall B II der Urteilsgründe führt der Ver-fahrensverstoß allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil derSchuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ1996, 612; 1999, 426). Der Angeklagte hat den insoweit festgestellten Sach- - 4 -verhalt glaubhaft eingestanden [UA 16]; sein Geständnis ist zudem durch dieAngaben des früheren Mitangeklagten und die Bekundungen des Geschädig-ten bestätigt worden.2. Allerdings bedarf es bezüglich dieser Tat einer Schuldspruchände-rung, da der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen tateinheitlich mitder Nötigung begangener Freiheitsberaubung nicht trägt.Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte den Zeugen Ö. ,der bei der Polizei belastende Angaben zu seinen Betäubungsmittelgeschäftengemacht hatte, zum Widerruf dieser Aussage veranlassen. Er erreichte, daßÖ. freiwillig mit ihm und dem früheren Mitangeklagten eine Autofahrt zu einemWaldgebiet unternahm. Im Wald, in den ihm Ö. ebenfalls freiwillig gefolgt war,warf er ihn zu Boden, kniete sich auf dessen Oberkörper, fixierte dessen Händemit seinen Knien und schlug dessen Kopf dreimal auf den Waldboden; dabeifragte er schreiend, warum Ö. ihn "verpfiffen" habe [UA 10]. Nach einem kur-zen Wortwechsel erhoben sich beide und gingen zum Fahrzeug zurück, wosich Ö. nach Vorhalt der Vernehmungsniederschrift bereit erklärte, seine Aus-sage zurückzunehmen, was er am folgenden Tag zunächst auch tat.Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Freiheits-beraubung nicht. Zwar setzt dieser keine bestimmte Dauer der Entziehung derpersönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich aucheine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315; BGH,Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Andererseits stellt nicht jedes auchnur kurzzeitige Festhalten des Gegners im Verlauf einer körperlichen Ausein-andersetzung, das - wie hier - zu einer zeitlich nur unerheblichen Beeinträchti- - 5 -gung der Fortbewegungsfreiheit führt, eine Freiheitsberaubung im Sinne des§ 239 StGB dar. Der Senat ändert, da in der erneuten Hauptverhandlung weite-re Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend ab.3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Be-stimmung der Tagessatzhöhe auch dann erforderlich ist, wenn gemäß § 53Abs. 2 Satz 1 StGB aus einer oder mehreren Einzelfreiheitsstrafen und einerEinzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93,96).Tepperwien Maatz Athingnrn "!#
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