BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 433/02 vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 be-schlossen:1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil desLandgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden ver-worfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-mittel zu tragen.2. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts fürdas Revisionsverfahren werden abgelehnt.Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigenwegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sach-rügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung desAngeklagten wegen Mordes.Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das RevisionsverfahrenProzeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,kann nicht entsprochen werden.Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-rung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, daim Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht imSinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel ge-währt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger derRevision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichenVertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des An-geklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durchBeschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHRStPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung derdem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht - 4 -statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1Satz 3 Auslagenerstattung 1).Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible
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