BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 433/09 vom 11. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Kre-ditbetrug in Tateinheit mit Bankrott sowie vom Vorwurf der versp344teten Insol-venzantragstellung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Das 226 vom Generalbundesanwalt vertretene 226 Rechtsmittel hat schon mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeschwerde der Staatsan-waltschaft nicht ankommt. 2 I. 1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten als Beihilfe zum Kre-ditbetrug in Tateinheit mit Bankrott zur Last gelegt, an der Verdeckung der tat-s344chlichen Verm366gensverh344ltnisse der B. 3 - 4 - GmbH B. (im folgenden: BIV B. ), deren Gesch344ftsf374hrer er im Tatzeit-punkt war, durch Mitunterzeichnung eines Vertrages vom 24. Mai 2000 374ber den fingierten Verkauf von Aktien der P. AG von der BIV B. an die Si. Verm366gensverwaltungsgesellschaft mbH zum Preis von 5,6 Mio. DM mitgewirkt zu haben. Das fiktive Aktiengesch344ft sei im testier-ten Jahresabschluss der BIV B. f374r das Gesch344ftsjahr 1999 und damit auch in der Konzernbilanz der S. -Gruppe, die verschiedenen Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Gew344hrung bzw. Verl344ngerung von Firmenkrediten im Zeitraum von Juni bis Oktober 2000 vorgelegt worden seien, enthalten ge-wesen. Durch eine weitere Straftat habe sich der Angeklagte der Insolvenzver-schleppung schuldig gemacht, indem er trotz der bereits im Mai 2000 beste-henden tats344chlichen 334berschuldung der BIV B. erst am 28. M344rz 2001 In-solvenzantrag gestellt habe. 2. Die Strafkammer hat den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Kreditbetrug aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Im Hin-blick auf die vorgeworfenen Insolvenzdelikte hat sie das Tatbestandsmerkmal der 334berschuldung verneint und zudem in Bezug auf den Straftatbestand des Bankrotts ein Aufstellen der Bilanz im Sinne des 247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB als von dem Angeklagten nicht verwirklicht erachtet. 4 II. Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil es nicht den Anforde-rungen an ein freisprechendes Urteil nach 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO gen374gt. Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter zun344chst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden 5 - 5 - die f374r einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1985, 184; BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 4, 10; Senat, Urt. vom 20. M344rz 2008 - 4 StR 5/08). Diese gebotene, in sich geschlossene Darstellung der festgestellten Tatsachen enth344lt das angefochtene Urteil 226 wie der Generalbundesanwalt bereits in sei-ner Antragsschrift vom 28. September 2009 ausgef374hrt hat 226 nicht. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Kreditbetrug freigesprochen hat, kann dem Urteil schon nicht entnommen werden, in welchen konkreten Umst344nden die Wirtschaftsstrafkammer 374ber-haupt die Haupttat sieht, zu der der Angeklagte Hilfe geleistet haben soll. Mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 265 b StGB fehlen insbe-sondere Feststellungen dazu, wann und von wem gegen374ber welchen Banken f374r welche Kredite unrichtige oder unvollst344ndige Bilanzen und/oder sonstige f374r die Kreditgew344hrung bzw. -belassung bedeutsame Unterlagen des Konzerns vorgelegt worden sind. Ebenso h344tte es wegen der dem Angeklagten angela-steten Beteiligung an dem Kreditbetrug der Feststellung bedurft, ob Gegens-tand der Kreditverhandlungen mit den Banken auch Bilanzen und Unterlagen der BIV B. waren, deren Gesch344ftsf374hrer der Angeklagte war. Schlie337lich bleibt auch offen, welche konkrete Unterst374tzungshandlung des Angeklagten gegen374ber dem Hauptt344ter in Betracht kommt. Das Landgericht konnte die feh-lenden Feststellungen auch nicht dadurch ersetzen, dass es in gro337em Umfang (UA 18 bis 43) Teile aus den schriftlichen Gr374nden des Urteils gegen den ge-sondert verfolgten B366. , der zur Tatzeit Wirtschaftspr374fer der BIV B. war, in das angefochtene Urteil 374bernahm. 6 Schlie337lich liegt ein durchgreifender Mangel des Urteils auch darin, dass es jegliche Feststellungen zur Person des Angeklagten vermissen l344sst. Na- 7 - 6 - mentlich zu seinem beruflichen Werdegang und seiner sonstigen Qualifikation waren Feststellungen geboten, um beurteilen zu k366nnen, ob die Kammer zu Recht angenommen hat, dass der Angeklagte dem bestimmenden Einfluss des Wirtschaftspr374fers B366. unterlag. Das gilt unbeschadet dessen, dass aus der beruflichen Qualifikation und Stellung des Angeklagten allein noch nicht oh-ne weiteres auf die Wahrnehmung seiner ihm obliegenden Aufgaben geschlos-sen werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2009 226 5 StR 136/09). Im 334brigen hat die Strafkammer den angeklagten Sachverhalt nur un-vollst344ndig gew374rdigt, weil sie den Begriff der von der gegen den Angeklagten erhobenen Anklage erfassten Tat im Sinne des 247 264 StPO verkannt hat. 8 Nach der Anklage wird die Beihilfehandlung des Angeklagten darin ge-sehen, dass er an der Verdeckung der tats344chlichen Verm366gensverh344ltnisse innerhalb der S. -Gruppe, die durch das fingierte Aktiengesch344ft bewirkt wurde, mitgewirkt habe. Da es zul344ssig ist, zur Konkretisierung des Anklagesat-zes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur374ckzugreifen (BGH, Urt. vom 28. Oktober 2009 226 1 StR 205/09 Rdn. 95; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Aus-sch366pfung 4), werden aber vorliegend von der Anklage auch die zur Verschleie-rung der tats344chlichen Verm366gensverh344ltnisse notwendigen Nachbuchungen erfasst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts schlie337t dies die vom An-geklagten am 2. November 2000 veranlasste Einbuchung des fingierten Aktien-gesch344fts ein. 9 Eine strafbare Beihilfe durch die im November 2000 erfolgten Buchungen w374rde auch nicht scheitern, wenn diese erst nach Vorlage des Jahresabschlus-ses bei m366glichen Kreditgebern erfolgt w344ren. Denn Beihilfe ist nach der st344n-digen Rechtsprechung auch noch nach Vollendung der Haupttat bis zu deren 10 - 7 - Beendigung m366glich (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 27 Rdn. 6 m.w.N.). Die Teil-nahme am Kreditbetrug ist bis zum Erbringen der letzten Leistung m366glich (Fi-scher aaO 247 265b Rdn. 40, 247 264 Rdn. 38 f.). Wann die Leistung als erbracht anzusehen ist, h344ngt von der Art des beantragten Kredits ab (Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 265b Rdn. 49). Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich, dass noch f374r den 26. M344rz 2001 ein Besprechungstermin mit den Banken anberaumt war. Erst nachdem im Hinblick auf das Ergebnis der Pr374-fung durch die Unternehmensberatung der Bankentermin abgesagt worden sei, h344tten die Banken "dicht" gemacht (UA 16). Aufgrund dieser Ausf374hrungen und vor dem Hintergrund, dass es sich auch um Prolongationskredite gehandelt ha-ben kann, erscheint es jedenfalls m366glich, dass die Banken auch noch nach dem 2. November 2000 aufgrund der vorgelegten Konzernbilanz Kredit gew344hrt haben. 2. Der Freispruch vom Vorwurf des tateinheitlich begangenen Bankrotts (247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB) begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 11 Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit aus tats344chlichen Gr374n-den freigesprochen, weil es f374r die Strafbarkeit am Vorliegen einer 334berschul-dung der BIV B. (247 283 Abs. 1 StGB) zum 31. Dezember 1999 im Sinne des hier nach 247 2 Abs. 3 StGB anwendbaren 247 19 Abs. 2 InsO (in der ab dem 18. Oktober 2008 geltenden Fassung) gefehlt habe (UA 87). Dabei ist es der Auffassung des Sachverst344ndigen gefolgt, dass zwar das Verm366gen der BIV B. bereits ab dem 31. Dezember 1999 die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft nicht mehr gedeckt habe, aber auch unter Ber374cksichtigung der Kon-zernstruktur und deren Auswirkungen auf die BIV B. von einer positiven Fortbestehensprognose auszugehen sei. 12 - 8 - Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirtschaftsstrafkammer dabei die Anforderungen an eine positive Fortbestehensprognose beachtet hat. Jeden-falls h344tte es f374r die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ge-sch344ftsf374hrer der BIV B. bis zum Zeitpunkt kurz vor Stellung des Insolvenz-antrags nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Mithaftung f374r Kredite anderer Konzerngesellschaften R374ckstellungen zu bilden, n344herer Feststellungen zu Art und Umfang der Mithaftung der BIV B. bedurft. Ob und gegebenenfalls wel-che Mitverpflichtungen bestanden, teilt das Urteil nicht mit. Die Beschwerdef374h-rerin r374gt in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass anhand der Urteils-gr374nde der vom Tatrichter ersichtlich als entscheidend bewertete Zusammen-hang zwischen der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus Mitverpflich-tungen und der 204Ordentlichkeit223 bzw. 204Seriosit344t223 der in der Baugruppe t344tigen Gesch344ftsf374hrer (UA 94) nicht nachvollziehbar dargestellt ist. 13 Zudem fehlen jegliche Feststellungen zur Zahlungsf344higkeit der BIV B. . Deren h344tte es aber schon deshalb bedurft, weil 247 283 Abs. 1 StGB eine Strafbarkeit wegen Bankrotts au337er bei 334berschuldung auch bei drohender oder eingetretener Zahlungsunf344higkeit vorsieht. 14 Schlie337lich scheitert eine Strafbarkeit des Angeklagten nach 247 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht allein schon daran, dass der Angeklagte die durch den gesondert verfolgten B366. erstellte und in dem Jahresabschluss enthaltene Bilanz nicht unter-schrieben hat (vgl. Beukelmann in Beck264scher Online-Kommentar zum StGB 247 283 Rdn. 70 [Stand: 1. Oktober 2009]; Tiedemann in LK-StGB 12. Aufl. 247 283 Rdn. 150). 15 - 9 - 3. Die insoweit knappen Urteilsgr374nde (UA 96) erlauben dem Revisions-gericht auch nicht die Pr374fung, ob das Landgericht den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der versp344teten Insolvenzantragstellung (247 15a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 InsO) freigesprochen hat. Der Tatbestand des 247 15a Abs. 1 InsO, der mit Wirkung vom 1. November 2008 an die Stelle des inhaltsgleichen 247 84 GmbHG getreten ist, kn374pft ebenso wie 247 283 Abs. 1 StGB an die im angefochtenen Ur-teil 226 wie ausgef374hrt 226 nur unzureichend gepr374ften Tatbestandsmerkmale der 334berschuldung und der Zahlungsunf344higkeit an. 16 Die aufgezeigten M344ngel f374hren nach alledem zur Aufhebung des Urteils insgesamt. 17 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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