BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 433/10 vom 16. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 5. Mai 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Ein-zelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgr374nde auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgr374nde (Tat vom 10. Februar 2009) vom Senat nachzuholen. 1 In entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verh344ngt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutref-fend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer f374r "alle" Taten den Strafrah-men des 247 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte (UA 22) und Um-st344nde, die ein Abweichen von der Regelwirkung des 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen k366nnten, "bei keiner Tat" (UA 23) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, 2 - 3 - BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die H366he der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schlie337t eine Benachteiligung des Beschwerdef374h-rers aus (247 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB). Ernemann Solin-Stojanovi Ri'inBGH Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Cierniak Bender
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