BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 433 / 14 vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 201 5 , an der teilgenommen habe n: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertre ter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angekl agten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. April 2014 werden verworfen . 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Die Kos ten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angekla g- ten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehu ng des Führerscheins und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachrüge; der Angeklagte macht ferner die Verl etzung formellen Rechts geltend. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am 22. Mai 2013 traf der Angeklagte kurz nach 13 Uhr auf der Straße den späteren Geschädigt en M . , der drei Monate zuvor versucht hatte, in dem vom Vater des Angeklagten betriebenen Lebensmittelgeschäft eine Flasche Wodka zu stehlen. Der Angeklagte, der damals in dem Lebensmi t- telgeschäft an der Kasse tätig war, und M . , dem nach dem Dieb - stahlsversuch die Flucht gelungen war, erkannten einander wieder. Der Ang e- klagte fasste M . an den Schultern und forderte ihn auf, stehen zu bleiben bis die Polizei eintreffe. Der Geschädigte empfand die Situation als b e- drohlich; er stieß den Angeklagten zurück und entfernte sich rasch. Daraufhin seinen Pkw, um M . zu folgen; er wollte ihn nicht (erneut) entkom - men lassen und fuh r in die Richtung los, in die sich M . entfernt hat - te. Kurze Zeit später sah er den auf dem rechten Bürgersteig in Fahrtrichtung des Angeklagten gehenden M . , der zu diesem Zeitpunkt Ohrhörer trug und nicht mehr mit einem Auf tauchen und einem Angriff seitens des Ang e- klagten rechnete. Als der Angeklagte den Geschädigten erkannte, entschloss er M . Angeklagte lenkte sein Fahrzeug auf den Gehsteig, wo er M . mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h von hinten erfasste. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Geschädigte sich bei diesem Vorgehen verletzen und mögli cherweise zu Tode kommen könnte; damit fand er sich ab. Er bezog jedoch schon aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens nicht in seine 2 3 - 5 - Überlegungen ein, dass der ihm den Rücken zuwendende Geschädigte dem Angriff gegenüber arg - und wehrlos war. M . wurde durch den An - stoß in den Kniekehlen getroffen, prallte auf die Motorhaube und die Win d- schutzscheibe des Fahrzeugs, schlug dort mit dem Kopf auf und wurde schlie ß- lich nach rechts in eine Böschung geschleudert. Er erlitt hierdurch unter and e- rem eine Kalottenfraktur und eine Hirnblutung, die zwar abstrakt, jedoch nicht konkret lebensbedrohlich waren. Nach der Kollision kam der Pkw des Angeklagten zunächst annähernd oder ganz zum Stillstand, bevor der Angeklagte beschleunigte und zum G e- schäft seines Vaters fuhr. Die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Bege g- nung des Angeklagten und M . und dem Kollisionsort betrug etwa 350 m. 2. Das Schwurgericht hat das Anfahren des Geschädigten als versuchten Totschlag (§ 212 Abs. 1, §§ 22 , 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) gewertet. Hingegen liege kein versuchter Mord vor; ni edrige Beweggründe se i- en schon objektiv nicht gegeben, an einer heimtückischen Tötung fehle es aus subjektiven Gründen. Das Weiterfahren nach der Kollision erfülle den Tatb e- stand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB). II. Die vom G eneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 6 - 1. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwur gericht den Angeklagten nicht wie von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel erstrebt wegen eines heimtückisch begangenen Mordve r- suchs verurteilt hat. Die hierzu vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung weisen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf. a) I nsbesondere liegen worauf auch der Generalbundesanwalt zutre f- fend verweist keine widers prüchlichen Feststellungen vor. Denn der Angeklagte, der zunächst den Geschädigten aufgefordert hatte stehen zu bleiben und bis zum Eintreffen der Polizei zu warte n, beabsichtigte bei Aufnahme der Fahrt zunächst nur, den Geschädigten nicht entkommen zu lassen, sondern ihn zu stellen und für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen. Einen Willen, den Geschädigten zu verletzen oder gar zu töten, hat das Schwurger icht für diesen Zeitraum (ausdrücklich) nicht festgestellt. Wenn es sodann ausführt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Erkennens des G e- ieser Form für den Ladendiebstahl g- lichkeiten, jemanden zur Rechenschaft zu ziehen, kein Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen. b) Auch die Beweiswürdigung des Schwurg erichts hält revisionsgericht - li cher Überprüfung stand. aa) zur Tatzeit hat die Strafkammer hi nreichend mit Tatsachen belegt. 7 8 9 10 11 - 7 - Denn sie übernimmt hierzu ersichtlich die Ausführungen des p sychiatr i- affektiven Anspannung des Angeklagten aufgrund des vorangegangenen Ko n- flikts mit dem Nebenkläger sowie der starken Identifikation des Angeklagten mit seiner Familie und de r hohen Wertigkeit der Tätigkeit in dem Lebensmittel - geschäft seines Vaters für den Angeklagten. Es ist ferner durch Zeugenve r- nehmungen im Zusammenhang mit anderen Ladendiebstählen in der Verga n- genheit zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten übert riebene R e- aktionen auf solche Taten auch mit verbal und körperlich aggressivem Verha l- ten ießlich hat das Schwurgericht in Bezug auf die psychische Verfassung des Angeklagten bei dem Tötungsversuch auch b e- dacht, dass es nac h der kurz zuvor handgreiflich verlaufenen offenen Konfro n- tation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten diesem (erneut) g e- lungen war, zu fliehen. Damit hat die auch insofern sachverständig beratene Strafkammer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltsc haft nicht offen gelassen, Angeklagten stützt. bb) Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenk en. (1) Für das im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg - und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Au s- führung der Tat in dem Sinne e rfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch se i- ne Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu übe r- raschen (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 4 StR 14 7/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 12. Februar 2009 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264; vom 11. Dezember 12 13 14 - 8 - 2012 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 ). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 4 StR 147/14, N StZ 2015, 30, 31 n- Gemütsbewegungen sein (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014, aaO; vom 17. Sep - tember 2008 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31); au ch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat ( BGH, U rteil vom 31. Juli 2014, aaO; Urteil vom 11 . Dezember 2012 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN). (2) Daran gemessen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Heim - tücke durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der He imtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014, aaO; Urteil vom 11. Dezember 2012 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN). Die für deren Beantwortung maßgeblichen oben da r- gestellten Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt, insbesondere nicht den Umstand, dass affektive Erregung und Ausnutzungsbewusstsein einander nicht prinzipiell ausschließen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 GSSt 3/57, BGHSt 11, 139). Es hat sich im Rahmen seiner rec htlichen Würdigung zudem nicht allein auf die starke affektive Erregung, in der sich der Angeklagte befand, gestützt, sondern daneben maßgeblich auf den spontanen Tatentschluss sowie den schnellen Geschehensablauf abgestellt, zumal die Annäherung des Angek lagten mit seinem Fahrzeug von hinten durch die Ve r- 15 16 - 9 - folgung des Geschädigten bedingt, aber von ihm nicht gezielt gewählt worden war. Wenn das Schwurgericht angesichts dieser äußeren und inneren Umstä n- de der Tat unter Berücksichtigung des Vorgeschehens eine sichere Über - zeugung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, sondern unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu der Auffassung gelangte, dass die Arg - und Wehrlosigkeit des Geschädigten für die Tat des Angeklagten nicht von Bedeutung war und er diese nicht bewusst ausgenutzt hat, so hält sich dies im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revi - sionsgericht hinzunehmen. Ferner stellt es keinen Wide rspruch dar, dass die Strafkammer das Ausnutzungsbewusstsein im Rah men des Heimtückemer k- mals des § 211 Abs. 2 StGB verneint, aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten bejaht hat (vgl. Senat, Urteil vom 31. Juli 2014 4 S tR 147/14, N StZ 2015, 30, 31). 2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten begünst i- genden Rechtsfehler auf. Die Ablehnung niedriger Beweggründe hält sich ebenfalls innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. zu diesem etw a BGH, Urteile vom 8. März 2012 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441, 442; vom 12. Juni 2013 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschluss vom 25. Oktober 2010 1 StR 57/10, NStZ - RR 2011, 7, 8 jeweils mwN). Zwar liegt dieses Mordmer k- mal bei einem Akt der Selb stjustiz nicht fern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 2 StR 391/09, NStZ - RR 2010, 175, 176; MüKoStGB/ Schneider , 2. Aufl., § 211 Rn. 89 mwN). Angesichts des namentlich vom maßgeblichen subjekt i- ven Standpunkt des Angeklagten durch schuldhaftes Vor verhalten des Opfers gesetzten Tatanlasses, des sich spontan steigernden Ablaufs sowie der Vo r- 17 18 - 10 - die Ablehnung niedriger Beweggründe keinen Rechtsfehler auf (vgl. auch BGH, Urteil vo m 18. Mai 2010 5 StR 115/10; ferner BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 1 StR 30/05). III. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls erfolglos. 1. Die Rüge, das Schwurgericht habe bei der Zurückweisung eines Hilf s- beweisantrages gegen Verfahrensrecht v erstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antrag s- schrift vom 26. September 2014 bemerkt der Senat hierzu: a) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Gutachtens insbesonder e zum Beweis der Tatsache, dass eine Kollisionsg e- schwindigkeit eines Pkw Suzuki Swift von 40 45 km/h mit einer männl ichen Person zwischen 20 und 35 Jahren grundsätz lich nicht bzw. allenfalls in 2 % der Fälle geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizufü hren, ohne Rechtsfehler als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Denn ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzu urteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusa m- menhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, etwa weil sie nur einen möglichen Schluss zulässt, den das Gericht nicht ziehen will 19 20 21 22 - 11 - (vgl . die Nachweise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57 . Aufl., § 244 Rn. 54, 56). Dies hat das Schwurgericht hinsichtlich der unter Beweis gestellten Wah r- scheinlichkeitsaussagen rechtsfehlerfrei mit der Begründung bejaht, eine ledi g- lich statistisch begründete Wahrscheinlichkeit des To deseintritts bei einer Pkw - Fußgänger - Kollision (jeder Art) stehe der Annahme nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die konkrete Tathandlung (Anfahren einer unvorbereiteten Person auf dem Gehweg von hinten mit erheblicher Geschwindigkeit) objektiv (sehr ) gefährlich war und zu schweren und auch vom Vorsatz umfassten tödlichen Verletzungen des Fußgängers führen konnte. Vorsatz bedeutet nicht, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinli ch hält, sondern dass er seinen Eintritt für möglich hält und sich damit abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht ei nverstanden ist und ernsthaft nicht nur vage da rauf vertraut, der tat - bestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1 988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben/ Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 76 mwN). Dies hat das Schwurgericht auch vor d em Hintergrund, dass es zum konkreten Unfallgeschehen bereits eine Rechtsmediziner in , einen Biomechaniker und einen Unfallanalytiker angehört hat te, die sich teilweise auch zu statistischen Werten für das Todesrisiko bei Pkw - Fußgänger - Kollisionen geäuß ert haben, nicht verkannt, weshalb es den Hilfsbeweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ablehnen dur f- te. b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Schwurgericht nicht verpflichtet, aufgrund der Stellung der Hilfsbeweisanträge ern eut in die Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2007 23 - 12 - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Scheffler, NStZ 1989, 158 ; Meyer - Goßner/ Schmitt, aaO, § 244 Rn. 44a mwN). 2. Der Sachrüge bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. a) Die Bew eiswürdigung des Schwurgerichts weist keinen Rechtsfeh - ler auf. Insbesondere hat die Strafkammer in ausreichender Weise belegt, warum sie einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Dass sie dabei auch und gerade unter Berücksichtigung der psy chischen Verfassung des An geklagten Angeklagte dem Nebenkläger verpassen wollte, mit der Billigung dessen Todes verbunden war, hält sich innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgerich t hinzunehmen. Auch stellt es wie schon oben ausgeführt keinen Widerspruch dar, dass die Strafkammer das Ausnutzung s- bewusstsein im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB ve r- neint, aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten ang e- nommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 31. Juli 2014 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31). b) Das Schwurgericht hat ferner ohne Rechtsfehler die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt. Diese erfordert unter anderem, dass der Ang eklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 1 StR 265/11; Urteile vom 4. Dezember 2014 4 StR 213/14; vom 19. De - 24 25 26 27 28 - 13 - zember 2002 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar 2012 4 StR 290/ 11, NStZ 2012, 439 , 440 ; vom 8. August 2012 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34). Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Denn der Angeklagte hatte sowohl im Rahmen seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren als auch in dem E ntschuldigungsschr eiben vom 26. Juli 2013 an den Geschädigten angegeben, an seinem Fahrzeug sei ein Reifen geplatzt, weshalb er die Ko n- trolle über den Pkw verloren habe; in der Hauptverhandlung hat sich der Ang e- klagte über die Entschuldigung beim Nebenkläger hinaus ledi glich dahin eingelassen, er habe niemanden verletzen oder töten wollen und dies auch nicht billigend in Kauf genommen. Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das Landgericht hierin nicht sehen, da der Ang e- klagte durch die Darste llung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfü l- lung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vo r- sätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 4 StR 109/13, NStZ - RR 2013, 240 ; Beschluss vom 25. Juni 2008 2 StR 217/08, NStZ - RR 2008, 304). Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten ange nommen hat, kommt es nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 2 StR 217/08, NStZ - RR 2008, 304). IV. Die Koste nentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Die dem Nebenkläger infolge der zuungunsten des Angeklagten eingele gten 29 30 - 14 - und ohne Erfolg gebliebenen Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin
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