ECLI:DE:BGH:2016:231116B4S TR433.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 433 / 16 vom 23. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 23. November 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. Fall 13 der Anklage verurteilt worden ist; ins o- weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versucht er gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amt s- ge richts Andernach vom 29. Oktober 2015 (Az.: 2a Ds 2030 Js 52416/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3 . Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: in 9 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, sowie des gefährlichen Eingriffs in den aus dem Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 29. Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachr üge gestützte Revision. Die Revision führt zu einer Verfa h- rensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall A. II. Fall 13 der Anklage wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Insoweit belegen die bisher getroffenen Feststellungen die für einen Schul d- spruch nach § 315b Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung andere r Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht hinreichend. Da wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. September 2016 ferner zutreffend ausgeführt hat nicht ausgeschlossen ist, dass hierzu noch Festste l- lungen getroffen werden kön nen, die wegen dieser Tat verhängte Einzelfre i- heitsstrafe von einem Jahr jedoch neben den weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal zwei Jahren und acht Mal zwischen einem Monat und acht Mon a- ten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt , stellt der Senat das Verfahren insofern aus prozessökonomischen Erwägungen ein (§ 154 Abs. 2 StPO). 2. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. September 2016. 1 2 3 - 4 - 3. Der Senat schließt angesichts der nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall A. II. f ür Fall 13 der Anklage verhängte Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe ve r- hängt hätte und lä sst diese daher (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) bestehen. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Paul 4
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