BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 434/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Oktober 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. April 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass ei-ne nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ge-samtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am 21. November 2004 begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung eine Einzelstra-fe von zwei Jahren und vier Monaten verh344ngt und ihn unter Einbeziehung der Geldstrafen von 20 Tagess344tzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rott-weil vom 7. Dezember 2005 und von 70 Tagess344tzen aus dem Urteil des Amts-gerichts Hof vom 22. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es eine Adh344sionsent-scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht verkannt, dass die wegen einer am 7. April 2006 begangenen Straftat verh344ngte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, weil der Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil insoweit eine Z344sur bildet. 3 Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht. 4 Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels nach 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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