BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 434/11 vom 20. September 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und auf Antrag des Beschwerd eführers am 20. September 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO e instimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. Mai 2011 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung eine r Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet ve r- worfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechts mittels , an eine andere Kammer des Landg e- richts Frankenthal zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlichen Fällen, in weiterer Ta teinheit mit versuchtem schweren Raub , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung s einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision macht der Ang e- klagte einen Verstoß gegen § 246a StPO geltend und rügt die Verletzung mat e- riellen Rechts. Die Nachprüfung des Schuld - , und Strafausspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 1 - 3 - Abs. 2 StPO). Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält d a- gegen rechtliche r Nachprüfung nicht stand. I. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne sachverständige Hilfe verneint, weil es das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64 Satz 1 StGB nicht festzustellen vermochte. Zur Begründung hat das Landgericht aus geführt , dass es an hinreichenden E r- kenntnissen über die Trinkgewohnheiten des Angeklagten fehle. Zwar habe der Angeklagte schon Straftaten in alkoholisiertem Zustand begangen, doch spr e- che vieles dafür, dass der Ange klagte lediglich bei gelegentlichen Alkohol e sk a- paden zu aggressiven Übergriffen neige. Auch seine berufliche und familiäre Integration stünden der Annahme eines Hanges entgegen. II. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unterbringung des A n- gek lagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, begegnen schon deshalb durchgreifenden rechtliche n Bedenken , weil - wie die Revision zu Recht rügt - entgegen § 246a Satz 2 StPO kein Sachverständiger hinzugezogen wurde. Nach § 246a Satz 2 StPO ist ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und seine Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn das G e- richt eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erwägt. Diese durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat r i- 2 3 4 - 4 - schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1327) neu geschaffene Vorschrift ist § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO nachgebildet und trägt nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie der zugleich vorg e- nommenen Umwandlung v on § 64 StGB in eine Soll - Vorschrift Rechnung (BT - Drucks. 16/1344, S. 17; 16/5137 S. 11; 16/1110, S. 25). Danach ist der Tatric h- ter auch weiterhin grundsätzlich verpflichtet, einen Sachverständigen anzuh ö- ren , wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Un terbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anor d- nung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (Löwe/Rosenberg - Becker, StPO, 26 . Aufl., § 246a, Rn. 8; Berg in BeckOK , StPO , § 246a, Rn. 2). Von dieser Verpflichtu ng ist er allerdings dann befreit, wenn er die Maßregelanordnung nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und di e- se Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BT - Drucks. 16/1344, S. 17; 16/5137 S. 11; Löwe /Rosen berg - Becker, StPO, 2 6 . Aufl., § 246a, Rn. 8; KK - Fischer, 6. Aufl., § 246a, Rn. 2). Ob darüber hinaus von einer Begutachtung auch dann abgesehen werden darf, wenn eine grundsät z- lich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erw ä- gu ng gezogen wird, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auf der Hand liegt ( vgl. BT - Drucks. 16/1110, S. 25; BT - Drucks. 16/1344, S. 17; SK - StPO/Frister , § 246a , Rn. 6; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 246a, Rn . 3; a.A. BT - Drucks. 16/5137, S. 11; Löwe/ Rosenberg - Becker, StPO, 2 6 . Aufl., § 246 a, Rn. 8; Berg in BeckOK , StPO , § 246a, Rn. 2; Schneider NStZ 2008, 68, 70) , braucht der Senat nicht zu en t- scheiden . Das Landgericht hat die Anordnung einer Maßregel nac h § 64 StGB im Einzelnen erörtert und damit konkret in Erwägung gezogen. Dabei hat es die Annahme eines Hanges unter anderem mit der Begründung verneint, dass ke i- 5 - 5 - ne ergiebigen Erkenntnisse über die Trinkgewohnheiten des Angeklagten g e- wonnen werden konnten. Seine Negativentscheidung beruht damit weder auf einem sicheren Ausschluss einer hinreichenden Erfolgsaussicht kraft eigener Sachkunde, noch auf einer Ausübung des durch § 64 StGB eingeräumten E r- messens. Kann über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein e im Raum st e- hende Maßregelanordnung nach § 64 StGB keine Klarheit gewonnen werden, weil die Erkenntnismöglichkeiten des Tatrichters zur Beurteilung des Zustands des Angeklagten nicht ausreichen, ist die Beiziehung eines Sachverständigen nach § 246a Satz 2 StPO geboten. Dabei gehört es auch zu den Aufgaben des Sachverständigen, durch eine entsprechende Befragung des Angeklagten im Rahmen der Exploration und die Auswertung - gegebenenfalls noch herbeiz u- schaffenden - Aktenmaterials Defizite des Gerichts bei d er Tatsachenfestste l- lung auszugleichen (vgl. Rössner in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 1, S. 410 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Nichtanordnung einer Ma ß- regel nach § 64 StGB auf diesem Rechtsfehle r beruht. Ernemann Cierniak Franke Bender Quentin 6
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