BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 435/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Paderborn vom 22. August 2002 mit denFeststellungen aufgehoben, soweit dem AngeklagtenStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohneStrafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen diesesUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der Strafaussetzungzur Bewährung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. - 3 -Die Jugendkammer hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafenicht zur Bewährung ausgesetzt, weil "keine besonderen Umstände" vorlägen,die erwarten ließen, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur War-nung dienen läßt und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugskeine Straftaten mehr begehen wird; denn er sei bereits mehrfach einschlägigvorbestraft und die nunmehr von ihm begonnene Therapie stelle keinen "be-sonderen Umstand" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar, weil er auch früher"trotz verschiedener Therapien" erneut straffällig geworden sei.Diese - im wesentlichen auf eine ungünstige Prognose (§ 56 Abs. 1StGB) abstellende - Begründung kann die Versagung der Strafaussetzungnicht tragen.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Abstand von etwa 10Metern - vor drei Kindern seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgeholt undonaniert, um sich hierdurch sexuell zu befriedigen.Das Landgericht hat nicht bedacht, daß die Vollstreckung einer wiehier - wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs.1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daßder Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägi-gen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. BGHStV 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4).Allerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genanntenweiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt(BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.). In Anbetracht dessen, daß der geständige - 4 -Angeklagte letztmals im Jahre 1989, also vor 13 Jahren, zu einer (kurzen)Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, er sich seitdem straffrei geführt, nach derhier abgeurteilten Tat "Reue und Scham" empfunden und eine Therapie be-gonnen hat, liegt es aber eher fern, daß diese Bestimmungen der Strafausset-zung entgegenstehen könnten.Die Frage der Strafaussetzung muß daher neu geprüft werden.Tepperwien Kuckein Athingnrn n!"#!
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