BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 435/07 vom 15. November 2007 in der Strafsache Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja BtMG 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 Das Tatbestandsmerkmal 204mit sich f374hren223 in 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die 226 etwa in einer Selbstschussanlage 226 fest installiert sind. BGH, Urteil vom 15. November 2007 226 4 StR 435/07 226 LG Rostock 1. 2. - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Tino J. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Rene W. , der Angeklagte Rene W. in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft 1. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. Januar 2007, soweit es den Angeklagten J. betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgr374nde des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sowie b) in dem diesen Fall betreffenden Einzelstraf-ausspruch und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, wird verworfen. - 5 - Die Staatskasse tr344gt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. des Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Herstellen von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-teilt. Den Angeklagten W. hat es wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Her-stellen von Bet344ubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 7 der Ur-teilsgr374nde beschr344nkten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten nicht we-gen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie wegen eines tateinheitlich dazu begangenen versuchten T366tungsdelikts verurteilt hat. Die - vom Generalbundesanwalt vertre-tene 226 Revision hat hinsichtlich des Angeklagten J. teilweise Erfolg; hinsicht-lich des Angeklagten W. ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 1 - 6 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Beide Angeklagten betrieben seit 2005 - zun344chst der Angeklagte J. allein, im weiteren Verlauf des Jahres dann gemeinsam - den Anbau von Can-nabispflanzen, um damit ihren Eigenbedarf an Marihuana zu decken und im 334brigen das Marihuana gewinnbringend weiterzuver344u337ern. Anfang M344rz 2006 wurde die gesamte Ernte der im ausgebauten Dachboden eines Hauses in D. angelegten sog. Indoorplantage sowie ein Teil der technischen Aus-r374stung von Unbekannten entwendet. Beide Angeklagten legten daraufhin um-gehend eine neue Plantage an. Sie erwarteten eine der entwendeten Ernte ent-sprechende Ausbeute von ca. 3,9 kg Marihuana, von denen mindestens 1 kg zum Weiterverkauf dienen sollte. 3 Der Angeklagte J. wollte unbedingt verhindern, dass die neue Ernte wiederum gestohlen wird. Er besorgte sich deshalb eine Kleinkaliberpistole nebst Munition und stellte durch Probesch374sse sicher, dass die Waffe auch funktionsf344hig war. Ende April 2006 befestigte er die Pistole mittels mehrerer Lagen Paketklebeband in geladenem und entsichertem Zustand an einer senk-recht gegen374ber der Eingangst374r zum Dachgeschoss angebrachten Dachlatte, und zwar so, dass der Lauf sich in einer H366he von 1,14 Meter befand und leicht nach unten gerichtet war, so dass die Flugbahn die T374rebene in einer H366he von etwa 1 Meter kreuzte. Am Abzug der Pistole brachte er eine Angelsehne an, welche er 374ber zwei Umlenkhaken bis zum T374rblatt der Eingangst374r f374hrte. An dem T374rblatt befestigte er die Sehne durch Einh344ngen in einen 326senhaken. Die T374r 366ffnete nach au337en, so dass beim 326ffnen der T374r aus der Pistole ein Schuss gel366st worden w344re. Um dies zu verhindern, machten die Angeklagten jedes Mal, wenn sie die Plantage verlie337en, zwar die Anlage 204scharf223, indem sie die Angelsehne an der 326se der T374r einh344ngten, machten aber zugleich am ers- 4 - 7 - ten Umlenkhaken eine Schlaufe in die Angelsehne. Dies sollte sicherstellen, dass die "Selbstschussanlage" zwar den Eindruck einer "scharfen Anlage" machte, sich ein Schuss jedoch nicht l366sen konnte. Zudem verdeckte der An-geklagte J. die Pistole, um die Anlage "noch professioneller" aussehen zu las-sen, durch einen an der Dachlatte aufgeh344ngten blauen M374llsack. Um die be-absichtigte abschreckende Wirkung weiter zu erh366hen, erz344hlte der Angeklagte J. in seinem Bekanntenkreis, in dem er diejenigen vermutete, die im M344rz die Ernte gestohlen hatten, von der installierten "scharfen Selbstschussanlage". Die Plantage wurde von der Polizei am 10. Mai 2006 durchsucht. Die Beamten hat-ten von der Existenz der Selbstschussanlage keine Kenntnis. Beim vorsichtigen 326ffnen der T374r riss die Angelsehne im Bereich der Schlaufe. Ein Schuss l366ste sich nicht. In der Anlage wurden ca. 300 Cannabispflanzen, ca. 100 Cannabissetzlinge sowie 6,2 kg getrocknetes Blattmaterial sichergestellt; die THC-Gesamtmenge betrug ca. 160 Gramm. 2. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit 226 nachdem Verst366337e nach dem Waffengesetz bereits von der Staatsanwaltschaft gem344337 247 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden waren 226 lediglich des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG f374r schuldig befunden. Dagegen hat es den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge nach 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als nicht erf374llt angesehen, weil die am Tatort angebrachte Schusswaffe wegen ihrer festen Installation nicht ohne Weiteres zum Einsatz habe kommen k366nnen. Die festgestellte Form des Einsatzes sei nicht mehr vom Wortsinn des Mitsichf374hrens einer Waffe erfasst. Diese Auslegung trifft zu. 5 - 8 - a) Bei der f374r die "Selbstschussanlage" verwendeten geladenen und ent-sicherten Pistole, bei der sich bei der Durchsuchung eine Patrone im Lauf be-fand und der Abzugshahn gespannt war, handelte es sich um eine Schusswaffe im Sinne des Tatbestandes des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Dieser setzt dar374ber hinaus aber voraus, dass der T344ter die Schusswaffe beim Handeltreiben 204mit sich f374hrt". Dass dies hier der Fall ist, belegen die Feststellungen im Ergebnis nur hinsichtlich des Angeklagten J. f374r den Zeitraum bis zur Anbringung der Selbstschussanlage [dazu unten b) aa)], nicht jedoch auch f374r den nachfolgen-den Zeitraum, in dem die Anlage fest installiert war. 6 aa) Die Auffassung der Revision, die Angeklagten h344tten die Kleinkali-berpistole, auch als sie an der Dachlatte befestigt war, im Sinne des qualifizier-ten Tatbestandes "mit sich gef374hrt", ist mit dem - f374r die Auslegung ma337gebli-chen - m366glichen Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals nicht mehr vereinbar. Der m366gliche Wortsinn eines Gesetzes markiert aber die 344u337erste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHSt 50, 370, 372). 7 Der Begriff des Mit- oder Beisichf374hrens einer Waffe oder eines gef344hrli-chen Werkzeugs, wie er gleichbedeutend mit 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG etwa in 247247 177 Abs. 3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verwendet wird (vgl. BGH NStZ 1997, 137; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 244 Rdn. 12; Weber BtMG 2. Aufl. 247 30 a Rdn. 175; K366rner BtMG 6. Aufl. 247 30 a Rdn. 67 m.N.), verlangt, dass der Gegenstand, den der T344ter 204mit oder bei sich f374hrt223, beweglich ist. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachverst344ndnis. So definieren die ma337gebenden W366rterb374cher der deutschen Sprache den Begriff 204f374hren223 mit 204in Bewegung setzen, fahren machen223 und weiter: 204f374r einen bestimmten Zweck bei sich haben, bei sich tragen223 (Duden, Das gro337e W366rter- 8 - 9 - buch der deutschen Sprache in zehn B344nden, 3. Aufl., 2002, S. 1336, 1337) bzw. 204(am K366rper) tragen, (in der Hand) halten223 (Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Deutsches W366rterbuch, Neubearbeitung, 9. Band, 2006, Sp. 1206, 1208). Die Tragbarkeit des Gegenstandes setzt aber dessen Beweglichkeit vor-aus. bb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichf374hren nur bewegliche Gegenst344nde erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verst344ndnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Ka-suistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichf374hrens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; 31, 105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12. M344rz 2002 226 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang allein ma337geblich auf die Zugriffsn344he des Tatmittels abgestellt hat (vgl. K366rner aaO Rdn. 68 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.). Danach ist das Tatbestandsmerkmal des Mit- oder Beisichf374hrens erf374llt, wenn der T344ter das Tatmittel bewusst ge-brauchsbereit derart 204griffbereit223 bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit be-dienen kann. Zwar 204f374hrt223 in den von der Rechtsprechung f374r ausreichend er-achteten Fallgestaltungen auch derjenige T344ter die Waffe im eigentlichen Wort-sinne nicht 204mit sich223, der die Waffe nicht in die Hand genommen, sondern sie lediglich so in Reichweite zur Verf374gung hat, dass er sie ohne nennenswerten Zeitaufwand ergreifen, d.h. in die Hand nehmen, und dann einsetzen kann. Dass aber auch derjenige die Waffe 204mit sich f374hrt223, die nicht beweglich, son-dern - wie hier - fest montiert ist und auch nur in diesem Zustand eingesetzt werden soll, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausgesprochen. 9 cc) Der hier vertretenen Auslegung, wonach nur bewegliche Tatmittel die Qualifikation in 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu begr374nden verm366gen (so zur gleichbedeutenden Verwendung des Tatbestandsmerkmals des Beisichf374hrens 10 - 10 - in 247 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Schmitz in M374Ko StGB 247 244 Rdn. 22), steht nicht entgegen, dass im Waffenrecht der Begriff des F374hrens einer Waffe nicht auf deren Beweglichkeit oder Tragbarkeit, sondern nach ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung (247 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG n.F.; vormals 247 4 Abs. 4 WaffG a.F.) allein auf die Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber die Waffe au337erhalb des befriedeten Besitztums abstellt (zur Ent-wicklung des Begriffs vgl. Steindorf Waffenrecht 8. Aufl. zu 247 1 WaffG n.F. Rdn. 46 m.N.; ders. Waffenrecht 6. Aufl. zu 247 1 WaffG a.F. Rdn. 8). Denn eine Legaldefinition des (Mitsich)F374hrens, die eine 374ber den normalen Sprach-gebrauch hinausgehende, auch nicht bewegliche Tatmittel erfassende Ausle-gung erlauben w374rde, hat der Gesetzgeber 226 anders als im Waffenrecht 226 we-der im Strafgesetzbuch noch im Bet344ubungsmittelgesetz vorgenommen. Des-halb dehnt die nur f374r das Waffenrecht geltende Legaldefinition den m366glichen Wortsinn des Begriffs des Mit- oder Beisich f374hrens, wie er im Strafrecht u.a. in 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwendet wird, nicht auf den blo337en Besitz von Waf-fen und sonstigen Tatmitteln aus, die der T344ter nicht 204ergreifen223 kann, weil sie als (Schuss-)Anlage fest installiert sind. dd) Eine weiter gehende Auslegung des Begriffs des Mitsichf374hrens, wie sie die Beschwerdef374hrerin vertritt, rechtfertigt sich auch nicht mit dem vom Ge-setzgeber mit Einf374hrung der Qualifikation des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG durch das Verbrechensbek344mpfungsgesetz vom 18. Oktober 1994 (BGBl I 3186) ver-folgten Zweck, diejenigen Tatmodalit344ten unter eine erh366hte Strafdrohung zu stellen, die typischer Weise besonders gef344hrlich sind (vgl. BTDrucks 12/6853 S. 41; BGHSt 43, 8, 11; 48 226 GS 226 189, 193). Auch wenn nach der Gesetzes-begr374ndung die Gef344hrlichkeit beim bewaffneten Handeltreiben insbesondere darin liegt, dass die T344ter r374cksichtslos ihre Interessen beim Umgang mit Be-t344ubungsmitteln durchsetzen und dabei die Schusswaffe 204einsetzen223 (BTDrucks 11 - 11 - aaO), hat dieser auf den Einsatz bzw. die Verwendung des Tatmittels abstel-lende Schutzzweck in dem engeren Begriff des Mitsichf374hrens keinen Aus-druck gefunden. Dabei ist der Beschwerdef374hrerin einzur344umen, dass auch der Besitz einer - wie hier - fest installierten Schussanlage dem T344ter nicht anders als die Verf374gbarkeit einer beweglichen Schusswaffe den unerlaubten Umgang mit Bet344ubungsmitteln erleichtert und ihm ein Bewusstsein der Sicherheit und 334berlegenheit verschafft, womit sich - wenn andere Personen im Zusammen-hang mit Rauschgiftgesch344ften erscheinen - auch die Gefahr verwirklichen kann, der die Einf374hrung des qualifizierten Tatbestandes im Bet344ubungsmittel-strafrecht begegnen will. Doch 344ndert das nichts daran, dass das Mitsich f374hren einer Waffe 226 wie ausgef374hrt 226 begrifflich die Beweglichkeit des Tatmittels vor-aussetzt. Diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung durch den Senat findet ihre Entsprechung auch in der Rechtsprechung zum Begriff des gef344hrlichen Werkzeugs in 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gest374tzt auf die nach Art. 103 Abs. 2 GG ma337gebliche Wortlautgrenze versteht die Rechtsprechung als gef344hrliches Werkzeug nur Gegenst344nde, die durch menschliche Einwirkung bewegt werden k366nnen (BGHSt 22, 235). Unbewegliche Gegenst344nde nimmt die Rechtspre-chung dagegen vom dem Begriff aus ungeachtet dessen, dass 226 wie der Bun-desgerichtshof ausdr374cklich betont hat 226 eine 204weite Auslegung223, die auch un-bewegliche Gegenst344nde erfasst, dem gesetzgeberischen Zweck der Straf-sch344rfung vielleicht besser entsprechen w374rde (BGHSt aaO S. 237; vgl. weitere Nachw. bei Tr366ndle/Fischer aaO 247 224 Rdn. 8). Nicht anders verh344lt es sich hier. 12 Dass mit der Beschr344nkung des tatbestandlichen Mit- oder Beisichf374h-rens auf bewegliche Gegenst344nde vergleichbar gef344hrliche Verhaltensweisen 13 - 12 - m366glicherweise unterschiedlich qualifiziert sind, je nachdem, ob die Waffe bei der Tat (noch) beweglich oder 226 wie hier 226 (bereits) fest installiert ist, verkennt der Senat nicht und macht auch der vorliegende Fall mit dem f374r den Angeklag-ten J. einerseits und f374r den Angeklagten W. andererseits zu 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unterschiedlichen Ergebnissen deutlich. Dies kann aber kein Grund sein, die Wortlautgrenze durch die Rechtsprechung zu Lasten des Ange-klagten zu verschieben. Davon abgesehen, kann in F344llen, in denen der T344ter sich 226 wie hier 226 einer fest installierten Waffe bedient, diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung auch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG angemessen Rechnung getragen werden, wie es die Strafkammer auch getan hat. b) Nach alledem ergibt sich hier ein Mitsichf374hren der fest installierten Pistole auch nicht daraus, dass die Angeklagten w344hrend ihrer Anwesenheit am Tatort nach den Feststellungen ohne Weiteres Zugang zu der Schussanlage hatten und sie deshalb 226 etwa durch Ziehen an der Angelsehne 226 auch die Schussabgabe h344tten ausl366sen k366nnen. Feststellungen dazu, dass die Ange-klagten die Pistole etwa mit geringstem Zeitaufwand von der Dachlatte h344tten l366sen k366nnen, um sie dann zu ergreifen, hat das Landgericht nicht getroffen. Das versteht sich auch nicht von selbst. 14 c) Gleichwohl hat die Beschwerdef374hrerin mit der R374ge der Nichtanwen-dung des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG teilweise Erfolg: 15 aa) Auch nach dem engeren Verst344ndnis des Tatbestandsmerkmals des Mitsichf374hrens hat der Angeklagte J. die Kleinkaliberpistole ohne Weiteres dadurch 204mit sich gef374hrt223, dass er im April 2006 die von ihm besorgte Pistole zusammen mit der Munition zu der Indoorplantage brachte und sie dort 204in ei-nem geladenen und entsicherten Zustand223 als Selbstschussanlage installierte. 16 - 13 - Solange die Pistole noch nicht fest an der Dachlatte angebracht war, hatte der Angeklagte J. sie in der Hand bzw. stand sie ihm jedenfalls griffbereit zur Verf374gung. In diesem Zeitpunkt war die neue Plantage nach den Feststellungen zum Wachstumsstadium der bei der Durchsuchung sichergestellten Pflanzen (UA 8, 18) auch schon wieder angelegt, so dass damit die Tatbestandsalterna-tive des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits erf374llt (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 40; 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4) und auch die vom Tatbestand weiter vorausgesetzte funkti-onale Verkn374pfung mit dem Waffenf374hren (204dabei223) gegeben war. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend dahin, dass der Ange-klagte J. im Fall II. 7 der Urteilsgr374nde des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage den Tatvorwurf nach 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG enthielt und der Angeklagte gest344ndig ist. Die Schuld-spruch344nderung f374hrt zur Aufhebung des betreffenden Einzelstrafauspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs. Doch wird der neue Tatrichter bei der Pr374fung des minder schweren Falls nach 247 30 a Abs. 3 BtMG zu bedenken haben, dass das tatbestandsm344337ige Mitsichf374hren der Schuss-waffe nur den kurzen Zeitraum bis zur festen Installation der Selbstschussanla-ge betrifft und auch nur den zur gewinnbringenden Weiterver344u337erung be-stimmten Anteil der Cannabisanpflanzung, nicht hingegen auch den 226 nach den Feststellung gr366337eren 226 zum Eigenkonsum bestimmten Anteil erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 226 2 StR 411/07). 17 bb) Bez374glich des Angeklagten W. bleibt es hingegen bei dem ange-fochtenen Urteil. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass dieser Angeklag- 18 - 14 - te an der Beschaffung und Anbringung der Schusswaffe als Mitt344ter (vgl. BGHSt 226 GS 226 48, 189) oder als Gehilfe beteiligt war. Vielmehr erfolgte die Be-waffnung durch den Angeklagten J. danach ohne Zutun des Angeklagten W. . Dieser wurde von dem Angeklagten J. erst zu einem Zeitpunkt, als die Schussanlage bereits installiert war, als J. sie mithin nicht mehr 204mit sich f374hrte223, 204vollumf344nglich eingeweiht223. Deshalb kann die Verwirklichung der Quali-fikation durch den Angeklagten J. dem Angeklagten W. hier auch nicht 374ber die Grunds344tze der Rechtsprechung zur sukzessiven Mitt344terschaft (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 m.w.N.; Tr366ndle/Fischer aaO 247 25 Rdn. 21; Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 25 Rdn. 12) zugerechnet werden. Denn nach den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte W. zur Verwirkli-chung des qualifizierenden 204Mitsichf374hrens223 selbst einen f366rdernden Beitrag geleistet hat (vgl. BGH NStZ 1984, 548 f.). 3. Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landge-richt im Fall II. 7 im Zusammenhang mit der "scharfen" Selbstschussanlage die beiden Angeklagten nicht auch wegen eines (tateinheitlich begangenen) ver-suchten Verletzungsdelikts verurteilt hat. Deshalb erweisen sich die den Ange-klagten W. betreffende Revision insgesamt und die den Angeklagten J. betreffende weiter gehende Revision als unbegr374ndet. 19 a) Ausgehend von der f374r nicht widerlegt erachteten Einlassung der An-geklagten, hat die Strafkammer nicht nur einen T366tungsvorsatz nicht festzustel-len vermocht, sondern auch eine versuchte gef344hrliche K366rperverletzung nicht angenommen, da beide Angeklagten darauf vertraut h344tten, dass die Anlage nicht 204scharf223 sein und so kein anderer verletzt werden w374rde. Die diesen Fest-stellungen zu Grunde liegende Beweisw374rdigung erweist sich als tragf344hig. Sie 20 - 15 - ist weder widerspr374chlich noch hat die Strafkammer 374berspannte Anforderun-gen an die f374r einen Schuldspruch erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin und des General-bundesanwalts hat das Landgericht, indem es die von den Angeklagten ge-schilderte Sicherung der Selbstschussanlage mittels Einlegen einer Schlaufe in der Angelsehne am ersten Umlaufhaken als unwiderlegbar angesehen hat, nicht etwa verkannt, dass nach st344ndiger Rechtsprechung entlastende Angaben eines Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar der Beurteilung zugrunde zu legen sind, weil es f374r das Gegenteil keine Beweise gibt, und die Zur374ckweisung einer Einlassung auch nicht erfordert, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen l344sst (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2; Beweis-w374rdigung, unzureichende 1; 334berzeugungsbildung 29). Die Strafkammer hat vielmehr eingehend die Vernunftargumente er366rtert, die gegen die Einlassung sprechen. Sie hat sich aber unter ausf374hrlicher Auseinandersetzung mit dem technischen Gutachten des geh366rten Sachverst344ndigen davon 374berzeugt, dass die Anlage ohne die Sicherung beim 326ffnen der T374r durch den Polizeibeamten h344tte zur Ausl366sung kommen m374ssen und mehrere objektive Umst344nde, na-mentlich die L344nge der untersuchten Angelsehne und deren Besch344digungen im Bereich der vorgeblichen Schlaufe, f374r die 204Version223 der Angeklagten spre-chen. Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage 204zu Gunsten der Angeklagten223 deren Einlassung zur Sicherung der Selbstschussanlage als nicht widerlegt er-achtet hat, ist das vom Revisionsgericht hinzunehmen. 21 - 16 - 4. Die Sache bedarf nach alledem nur hinsichtlich des Angeklagten J. in dem bezeichneten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Im 334bri-gen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. 22 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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