BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 435/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbrin-gung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsan-waltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entfachte die Beschuldigte, die schon tagelang Selbstmordgedanken gehegt und sogar einen entsprechenden Versuch unternommen hatte, unter Verwendung von Brennspi-ritus ein Feuer im Dachgeschoss des unter anderem von ihr und ihrem Ehe-mann bewohnten Mehrfamilienhauses, um sich durch Einatmen von Rauchga-sen zu t366ten. Beim Anblick des Feuers erschrak sie jedoch und verlie337 fluchtar-tig den Dachboden; auch ihr anschlie337ender Versuch, sich vor einen Zug zu werfen, scheiterte, weil der Triebwagenf374hrer rechtzeitig eine Schnellbremsung einleitete. Da das Feuer fr374hzeitig entdeckt wurde, konnten die anwesenden 2 - 4 - Hausbewohner das Geb344ude unverletzt verlassen. Der entstandene Sachscha-den betr344gt etwa 60.000 200. Die Strafkammer ist - sachverst344ndig beraten - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte bei Begehung der Tat wegen einer schwe-ren krankhaften seelischen St366rung nicht einsichtsf344hig gewesen war. Die Be-schuldigte leide seit mehr als 30 Jahren an einer affektiven St366rung im Sinne einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 32.3). Obwohl sie seit dem Jahre 1993 medikament366s behandelt werde, habe sich ihr Zustand fortlaufend verschlechtert. Zudem seien seit 2006 grenzwertige psychotische Symptome in Form von Beziehungsideen aufgetreten, die auf ihre jeweiligen Nachbarn gerichtet seien. Zwischen Dezember 2006 und Dezember 2007 habe ihre Suizidalit344t drei station344re Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik erforderlich gemacht. 3 2. Die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung der Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB hat das Landgericht mit fol-gender Begr374ndung verneint: 4 Zwar dauere die schwere krankhafte seelische St366rung fort. Entgegen der Auffassung der geh366rten Sachverst344ndigen Dr. S. ergebe die Gesamt-w374rdigung der Person der Beschuldigten und der Anlasstat jedoch nicht, dass von ihr infolge ihres Zustands weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien und sie deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Das folge schon daraus, dass die Beschuldigte, obwohl sie seit vielen Jahren an der depressiven St366-rung leide, bisher weder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei noch fremd-aggressives Verhalten gezeigt habe. Au337erdem sei die Fremdgef344hrdung bei der Anlasstat nur "bei Gelegenheit" einer beabsichtigten Selbstt366tung der Be- 5 - 5 - schuldigten erfolgt und st374nde nicht in Bezug zu der wahnhaften Symptomatik in Form von "grenzwertigen" Beziehungsideen. 3. Die Ablehnung der Unterbringung begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. 6 a) Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines ver-nommenen Sachverst344ndigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen 334berzeugungsbildung sein kann (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 2 StR 440/92, BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 5). Will er aber eine Frage, f374r deren Beantwortung er sachverst344ndige Hilfe in Anspruch genom-men hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss er die Gr374nde hierf374r in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachpr374fung er-laubt, ob er das Gutachten zutreffend gew374rdigt und aus ihm rechtlich zul344ssige Schl374sse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer ersch366pfenden Auseinanderset-zung mit den Darlegungen des Sachverst344ndigen, insbesondere zu den Ge-sichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung st374tzt (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05 = NStZ-RR 2006, 242, 243; Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01 m.w.N.). Dies l344sst die angefochtene Entscheidung vermissen. 7 Soweit das Landgericht entgegen dem Sachverst344ndigengutachten eine qualifizierte Steigerung der affektiven St366rung in den letzten beiden Jahren vor der Anlasstat verneint und dabei darauf abstellt, dass die Vorstellung der Be-schuldigten, einem "Nachbarschaftsterror" ausgesetzt zu sein, zeitlich und 366rt-lich auf eine fr374here Wohnsituation beschr344nkt sei, l344sst es au337er Acht, dass die Beschuldigte auch in ihrer neuen Mietwohnung die unbegr374ndete und 374ber- 8 - 6 - triebene Sorge hegte, ihre Vermieter wollten sie wegen ihrer Krankheit "loswer-den" und die Nachbarn w374rden hinter ihrem R374cken schlecht 374ber sie reden. b) Schon im Ansatz fehl geht die weitere 334berlegung der Strafkammer, wonach gegen eine qualifizierte Steigerung der affektiven St366rung spreche, dass die Beschuldigte auf den "akustischen Nachbarschaftsterror" nicht mit fremdaggressivem Verhalten reagiert habe. Nach den Ausf374hrungen der Sach-verst344ndigen zum Krankheitsbild ist dieses zwar nicht durch Fremdaggression, sondern durch ausgepr344gte Suizidalit344t gekennzeichnet. Da die Beschuldigte bei ihren Selbstt366tungsbestrebungen aber, wie die Sachverst344ndige ausgef374hrt hat, m366gliche Folgen f374r Dritte ausblendet, entsteht aus einer erh366hten Suizida-lit344t auch eine erh366hte Gefahr f374r die Allgemeinheit. 9 4. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung. Die M366glichkeit, die Beschuldigte belastende, f374r sich genom-men rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum 344u337eren Tathergang teil-weise aufrecht zu erhalten, scheidet aus, da die Beschuldigte das Urteil inso-weit nicht h344tte anfechten k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300 m.w.N.). 10 - 7 - Sollte der neue Tatrichter eine fortdauernde Gef344hrlichkeit der Beschul-digten feststellen, wird er zu pr374fen haben, ob die von der Beschuldigten aus-gehende Gefahr f374r die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung, f374r deren Durchf374hrung bereits ein Betreuer bestellt ist, abgewen-det werden kann. In diesem Fall w374rde es, worauf auch die Revisionsf374hrerin hingewiesen hat, nahe liegen, die Vollstreckung der Unterbringung gem344337 247 67 b StGB zur Bew344hrung auszusetzen (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, jeweils m.w.N.). 11 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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