BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435/10 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 12. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. F374r die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung 374ber die Einziehung und den Verfall beantragte Erg344nzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschr344nkte Verwerfung der Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Be-schluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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