BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435 /12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Meiningen vom 27. Juni 2012 1. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 und II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) im Maßregelausspruch; 2. im Strafausspruch in den Fällen II.8 und II.10 der Urteil s- gründe dahin abgeändert, dass hinsichtlich der verhän g- ten Einzelgeldstra fen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. III. Die weiter ge hende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in sechs Fällen, Unterschlagung, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinh eit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen, Körperverletzung, Nötigung sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es b e- stimmt, dass die Verwalt ungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine (neue) Fahrerlaubnis erteilen darf. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründ et im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenve r- kehrsgefährdung in den Fällen II.2 und II.5 der Urteilsgründe begegnet durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fe ststellungen fuhr der Ang e- klagte in beiden Fällen mit fremden, mit zwei weiteren Personen besetzten Pkws im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge Alkoholgenusses abs o- lut fahruntüchtig war. Infolge der Fahruntüchtigkeit fuhr er mit dem Pkw gegen ei ne Hausmauer und verursachte an dieser einen Schaden von 368,90 (Fall II.2) bzw. in eine Baustellenabsicherung sowie an eine Stützmauer und streifte im weiteren Verlauf der Fahrt Leitplankenfelder (Fall II.5). Während der Fahrten gefährdete er Leib und Leben der beiden Mitfahrer. 1 2 3 - 4 - b) Die Feststellungen der Strafkam mer belegen die für die Annahme einer Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Herbe i- führung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Rech t- sprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefäh r- lichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der was nach al l- gemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherh eit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut ver letzt wurde o der nicht (BGH, Urteil vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315c StGB, Beschluss vom 4. Septembe r 1995 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315b StGB; vgl. weiter SSW - StGB/ Ernemann, § 315c Rn. 22 ff.). Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs die vom Angeklagten geführten fremden Fahrzeuge nicht in Betracht kommen ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 19. Januar 1999 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351) und auch nicht e r- kennbar ist, ob der Gefährdungsschaden an Hauswand bzw. Baustellenab - sicherung, Stützmauer und Leitplank enfeldern die tatbestandsspezifische Wer t- grenze von 750 Euro erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; SSW - StGB/ Ernemann, § 315c Rn. 25), kommt es auf die Gefährdung der Mitfahrer an. Nach den in der Rechtspr e- chung des Senats entwickelten Maßstäben genügen die hierauf bezogenen knappen Bemerkungen der Strafkammer Gefahr für Leib und Leben seiner Mit 6) nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr. Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu 4 5 - 5 - einer Verletzung der Mitfahrer gekommen wäre, also ein Geschehen, bei dem i noch einmal Urteil vom 30. März 1995 und Beschluss vom 4. Sep - tember 1995 jew. aaO; Beschluss vom 26. Juli 2011 4 StR 340/11, StV 2012, 217), hat die Strafkammer auch nach dem Gesamtzusammenhang ihrer auf das Unfallgeschehen bezog enen Feststellungen nicht hinreichend mit Ta t- sachen belegt. Insbesondere fehlen Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollisionen und der Intensität des Aufpralls auf die einzelnen Gefährdungsobjekte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. O ktober 2009 4 StR 408/09, NZV 2010, 261, 262). Auch ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten etwa nur aufgrund überdurc h- schnittlich guter Reaktion sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einen intensiveren Aufprall zu verhindern. c ) Nach den bisherigen Feststellungen bleibt zudem offen, ob die Mitfa h- rer des Angeklagten vom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupt erfasst sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies für an einer solc hen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen ( BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Okto ber 1976 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40 , 43, und vom 20. November 2008 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SS W - StGB/ Ernemann, § 315c Rn. 24 mwN). Die Mitfahrer könnten sich jedenfalls zum Teil durch Übergabe des Pkw - Schlüssels (UA 5) oder durch Überlassen des eigenen Pkws (UA 6) der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht haben, sofern zumindest die Vorauss etzungen der Vorsatz - Fahrlässigkeits - Kombination nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben sind. 6 - 6 - 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs umfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlic h begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fäl len II.2 und II.5 der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1) und entzieht den hie r- wegen verhängten Einzelstrafen, der Gesamtstrafe un d der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage. 3. Die Strafkammer hat in den Fällen II.8 und II.10 die Höhe des Tage s- satzes auf fünf Euro festgesetzt, die Höhe jedoch au sweislich der Urteilsgründe (UA 15) angesichts des geringen Einkommens des Angekl agten auf das Mi n- destmaß beschränken wollen. Der Senat setzt daher die Tagessatzhöhe in en t- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten in Betracht kommenden Betrag von einem Euro fest. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 7 8
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