ECLI:DE:BGH:2018:211118B4STR435.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435 /1 8 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2 01 8 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Obgleich die Strafkammer in den Urteilsgründen nur die in der ca. zwei Stu n- den nach den Taten entnommenen Blutprobe gem essene Alkoholkonzentration a n- gegeben und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht ausdrücklich bestimmt hat, vermag der Senat auszuschließen, dass sie bei ihrer Bewertung der Schuld - fähigkeit des Angeklagten von einer zu niedrigen Blutalkoholkonzent ration ausg e- gangen ist. Denn die Angabe der gemessenen Blutalkoholkonzentration ist entweder mit der entsprechenden Zeitangabe (UA 9, 15 und 22) oder einer Benennung des zeitlichen Abstands zwischen der Probenentnahme und den Taten (UA 29) verknüpft. Es ko mmt deshalb auch nicht darauf an, ob hier auf die Rechtsfigur der vo r- sätzlichen actio libera in causa zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 4 StR 79/62, NJW 1962, 1578; Urteil vom 23. November 1951 2 StR 491/51, BGHSt 2, 1 4, 17; MünchKommStGB/Streng, 3. Aufl., § 20 Rn. 114 mwN). Deren Anwendbarkeit wäre mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Ang e- klagte einen Vorsatzwechsel vollzogen und den maßgeblichen Entschluss zur Beg e- hung eines schweren Raubes erst nach der Alkoholau fnahme gefasst hat, ohnehin zweifelhaft. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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