BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 436/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Januar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Der Angeklagte hat nicht nur die Nebenkl344ge-rin sexuell missbraucht, sondern auch andere Personen. Dies und seine in den Taten zu Tage getretenen sadistischen Neigungen belegen ausreichend die vom Landgericht angenommene Gefahr f374r die Allgemeinheit. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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